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Lärm

AG Rudolstadt1 C 914/9820.05.1999WuM 2000, 19

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Lärm; Ruhestörungen; Mietminderung; Minderung; Sammelcontainer; Recycling; Biergarten; Gaststättenlärm

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ruhestörungen durch Einwurf in Sammelcontainer für Papier und Glasrecycling unter ständiger Mißachtung der Einwurfzeiten sowie Lärmstörungen eines Biergartens können zur Mietminderung in Höhe von 10 % berechtigen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zwischen den Parteien besteht ein Mietvertrag über eine den Kl. gehörende Wohnung. Die Bekl. schulden monatlichen Mietzins in Höhe von 1.150 DM.

Aufgrund einer Mietminderung durch die Bekl. kam es in dem Zeitraum vom 1.1.1998 - 15.10.1998 zu einem Zahlungsrückstand in Höhe von 1.045 DM. Die Bekl. teilten dem Hausverwalter der Kl. mehrfach Mängel der Mietsache in Gestalt von erheblichen Lärmbelästigungen ausgehend von einem vor der Wohnung befindlichen Altglas- und Recyclingsammelplatz sowie von der angrenzend gelegenen Gaststätte mit Biergarten mit.

Die Bekl. sind der Ansicht, daß sie berechtigt seien, die Kaltmiete ab Januar 1998 um 10 % monatlich zu mindern. Wegen der nächtlichen Ruhestörungen von dem Biergartenbetrieb sei für den Monat August 1998 ein Gesamtminderungsbetrag von insgesamt 20 % angemessen. Lautstarke Diskussionen, Türknallen, ausbeulende Motoren, quietschende Reifen motorisierter Biergartenbesucher bis 23.00 Uhr in der Saison würden erhebliche Störungen darstellen, wobei laut tönende Freiluftmusik im Biergartenbereich des weiteren besonders störend hinzukäme. Das Gericht hat Beweis durch die Vernehmung der Zeugen erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. machen zu Recht Minderungsbeträge in Höhe von 10 % der Kaltmiete für den o. g. Zeitraum zuzüglich von weiteren 10 % betreffend den Monat August 1998 gem. § 537 Abs. 1 BGB vorliegend geltend. Die von ihnen gemietete Wohnung ist nämlich im vorgenannten Mietüberlassungszeitraum wegen den vom Biergartenbetrieb ausgehenden, mit diesem im Zusammenhang stehenden Lärmbelästigungen sowie wegen des ruhestörenden Lärms ausgehend von der in der Nähe befindlichen Altstoffsammelstelle - Mißachtung der Glas- und Papiereinwurfszeiten - mit einem erheblichen, die Gebrauchstauglichkeit mindernden Mangel/Fehler behaftet gewesen.

Ein Fehler im Sinne des Mietrechtes ist jede ungünstige Abweichung der vorgefundenen, sich einstellenden Ist- von der vertraglich vereinbarten, gewöhnlichen Sollbeschaffenheit.

Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien des Rechtsstreites sind weder der Recyclingplatzlärm - die Inbetriebnahme nach Installation begann unter laufender Vermietung des streitgegenständlichen Mietobjektes erst im Dezember 1997 - noch die lärmenden Geräuschbelästigungen im Zusammenhang mit dem Biergartenbetrieb der Gaststätte vertraglich vereinbarte bzw. wegen der Gewöhnlichkeit Bestandteile der Sollbeschaffenheit des Mietobjektes.

Die vorgenannten, nachfolgend noch detailliert zu betrachtenden Lärmquellen stellen erhebliche, außerhalb der Mietsache liegende, von den Bekl. nicht zu duldende Störungen der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes dar. Der Mieter hat im Grundsatz ein Recht darauf, in seiner Wohnung ungestört zu leben. Er kann sich deswegen gegen unzulässigen Lärm wehren (LG Hamburg WM 1984, 79). Es ist jedoch nicht jedes Geräusch verboten. Überempfindliche müssen ggf. störende Geräusche hinnehmen. Ein Geräusch ist erst dann unzulässig, wenn es ein normal empfindlicher Durchschnittsmensch nicht mehr erträgt, es sei denn, dieser Lärm ist ortsüblich oder unvermeidlich.

Die Zeugin schilderte glaubhaft - weil detailliert, plausibel, nachvollziehbar und nicht einstudiert wirkend -, daß Glas- und Papiereinwürfe etc. auf dem im Dezember 1997 eingerichteten, vom streitgegenständlichen Mietobjekt 10-15 m entfernten Recyclingplatz unter Mißachtung der Einwurfszeiten (zum Teil nachts) - reguläre Einwurfszeiten: werktags: 8.00 bis 17.00 oder 18.00 Uhr - im streitgegenständlichen Zeitraum vier- bis fünfmal pro Woche nachts erfolgt wären. Die Geräusche, die beim Glaseinwurf entständen, seien in etwa so laut wie die Vorbeifahrt eines großen LkW in unmittelbarer Nähe, vergleichbar auch mit dem Geräuschpegel bei einem Verkehrsunfall durch einen wie auch immer gearteten Zusammenstoß.

Ergänzend zu dieser Beweisfrage führte der Zeuge glaubhaft aus, daß unter Nichtbeachtung der Einwurfszeiten im streitgegenständlichen Zeitraum fast täglich in den Abendstunden an der Wertstoffsammelstelle etwas eingeworfen worden sei. Die Schlafzimmer im streitgegenständlichen Mietobjekt würden regelmäßig zur Straße hinaus zeigen, und deswegen seien unter anderem auch die Bekl. von der nächtlichen Containernutzung stark gestört und beeinträchtigt worden.

Selbst bei geschlossenem Fenster habe man diese Geräuschentwicklung in der Nacht lautstark hören können. Zum streitgegenständlichen Biergartenbetrieb wußte der Zeuge glaubhaft zu berichten, daß es eine unerträgliche Lärmbelästigung in den Monaten Juli/August 1998 gewesen sei. Quellen der Belästigungen seien unter anderem gewesen:

a) betrunkene, lärmende Personen;

b) klappende Autotüren von Gaststättenbesuchern bis hinein in die Morgenstunden, laut aufgedrehte Autoradios;

c) aufheulende Motoren und quietschende Bremsen ab- und anfahrender Besucherfahrzeuge.

Die vom Aufspielen einer Livegruppe der Gaststätte - an fünf - bis sechsmal vermochte sich der Zeuge erinnern - ausgehende Lärmbeeinträchtigung bzw. -belästigung sei besonders intensiv störend gewesen.

Problemlos mit der vorstehenden Aussage vereinbar sind die Angaben der Zeugin zum Biergartenlärm in den Monaten Juli/August 1998. Sie vermochte sich an lautes Türknallen, Gelächter, Lärmbelästigungen durch das An- und Abfahren von Besucher-PkW, das Aufheulen von Motoren glaubhaft schildernd zu erinnern. Der Biergarten habe nach ihrer Aussage ca. 20 Personen Platz geboten und sei täglich gut besucht gewesen; die über den Biergarten wahrnehmbare Musik habe lautstark in die Nacht hinausgedröhnt, wobei der Biergarten unmittelbar an das streitgegenständliche Mietobjekt angegrenzt habe.

Den Zeugenaussagen ist nach Auffassung des Gerichtes zu entnehmen, daß mit ganz erheblicher Intensität, Dauer, Häufigkeit, belastender Qualität Lärmbelästigungen von den streitgegenständlichen Störquellen außerhalb der Mietwohnung der Bekl. ausgingen, die wegen der sie kennzeichnenden Qualität und Quantität - zumeist in den Abend-, Nacht-, Morgenstunden sowie außerhalb der vorgegebenen Einwurfszeiten stattfindend - weder ortsüblich noch unvermeidbar waren.

Das Gericht hält die von den Bekl. angesetzten Mietminderungsbeträge unter Zugrundelegung der anerkannten Minderungsformel (siehe Sternel, Mietrecht, II Rn. 545, 3. Aufl.) von 10 % für den Recyclingplatzlärm pro Monat - betreffend den Zeitraum Januar bis Oktober 1998 -, bezogen auf die tatsächlich gezahlte Kaltmiete und von 10 % zusätzlich für den Biergartenlärm im August 1998 für durchaus nachvollziehbar und im Ergebnis angemessen. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nämlich grundsätzlich nach dem hier recht dauerhaften, intensiven Beeinträchtigungsumfang, wobei gilt, je stärker sich der Mangel auf die Wohnungsgebrauchstauglichkeit auswirkt, desto größer ist der Anteil der Miete, der einbehalten werden darf. Die Lärmstörungen durch den Recyclingplatz traten nach Überzeugung des Gerichtes fast täglich, unvermittelt, sehr lärmintensiv sowie im übrigen nicht hinnehmbar außerhalb der Einwurfszeiten regelmäßig auf. Insbesondere nachts werden jedoch Geräusche splitternden Glases in unmittelbarer Nähe, aufeinanderschlagende Blechteile, bei unberechenbarem plötzlichem Auftreten durch den reduzierten Umfeldgeräuschpegel als sehr belastend, beunruhigend und störend empfunden. In der Gesamtschau der Auswirkungen müssen Lärmbelästigungen solcher Art als starke Wohnwert-, Wohnqualitätsminderungen angesehen und eingestuft werden (siehe zu dieser Problematik auch AG Braunschweig WM 1981, 16).

Zwar blieb der Biergartenbetrieb witterungsbedingt auf die Monate Juli/August ruhestörend beschränkt, jedoch ist wegen der Vielfältigkeit, Dauerhaftigkeit, Intensität der nächtlichen Lärm- und Ruhestörungserscheinungen die Wohn- und Gebrauchstauglichkeit der streitgegenständlichen Wohnung erheblich reduziert gewesen, so daß der 10 %ige Mietminderungsabzug im Ansatz und im Ergebnis realistisch ist (vgl. zu dieser Problematik auch AG Köln WM 1988, 56; AG Rheine WM 1985, 260). [...]