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Lärm

AG Köln208 C 4/9015.05.1990WuM 1990, 291

BGB §§ 537, 539

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Lärm; Ruhestörung; Musik; Gaststätte; Livemusik; Mietminderung; Minderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Hinweis in einem Wohnungsmietvertrag, daß mit der im Haus vorhandenen Gaststätte eine "gewisse Lärm- und Geruchsbelästigung" vorhanden sei, schließt eine Mietminderung wegen dort stattfindender Live-Musikveranstaltungen nicht aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. vermietete den Bekl. mit Mietvertrag eine Wohnung im 2. Obergeschoß des Hauses zu einem Mietzins von 890 DM zzgl. einer Vorauszahlung auf Betriebskosten in Höhe von 100 DM. § 26 des Mietvertrages heißt: Der Mieter wurde darauf hingewiesen, daß mit der Gaststätte eine gewisse Lärm- und Geruchsbelästigung gegeben ist. Dieser Hinweis bezieht sich auf eine im Erdgeschoß des Hauses betriebene Speisegaststätte.

Die Bekl. zahlten die Miete ab Januar 1989 unter Vorbehalt und minderten die Miete für die Monate Mai bis September 1989 um jeweils 20 % wegen gerügter Lärmbelästigung durch Musik aus der Speisegaststätte.

Die Bekl. meinen, der Hinweis in § 26 habe ihnen nicht kenntlich gemacht, daß in der Gaststätte Live-Musikveranstaltungen stattfänden. Durch diese seien sie ganz erheblich beeinträchtigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind nicht gemäß § 535 BGB zur Zahlung der restlichen von ihnen nicht gezahlten Miete nämlich für den Zeitraum vom 1.5. bis 14.6. sowie 1.8. bis 30.9.1989 verpflichtet. Die Bekl. haben während dieser Zeiträume die Miete zu Recht gemäß § 537 BGB wegen eines Mangels der Wohnung, nämlich eindringender, die Nutzung erheblich störender Musikgeräusche gemindert ...

Das Minderungsrecht der Bekl. ist nicht aufgrund des vertraglichen Hinweises in § 26 des Mietvertrages ausgeschlossen. Dort wird nämlich nur auf Geruchs- und Lärmbelästigungen einer Gaststätte hingewiesen. Hieraus ergibt sich nicht, daß in der entsprechenden Gaststätte Life-Musikdarbietungen stattfinden. Dies ist auch nicht üblich in einer Kölner Gaststätte, so daß die Bekl. die entsprechende Bestimmung auch nicht so zu verstehen hatten. Auch Besuche der Bekl. vor Einzug zur Vornahme von Arbeiten oder Besichtigungen mußten diese nicht in die Lage versetzen, die von ihnen später zur Minderung herangezogenen Musikgeräusche festzustellen. Im übrigen wären Feststellungen zu diesem Zeitpunkt nicht geeignet, ein Minderungsrecht gemäß § 539 BGB auszuschließen, da diese erst nach Abschluß des Mietvertrages getroffen worden wären.