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Länge der Räumungsfrist

LG Berlin64 T 156/8802.09.1988GE 1988, 947

§ 721 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Länge der Räumungsfrist; Räumungsfrist, Bemessung; Wohnraum, Räumung von; Ersatzwohnung, Frist für Beschaffung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Bemessung einer Räumungsfrist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Gewährung einer Räumungsfrist bis zum 30. September 1988 durch das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Neukölln vom 10. August 1988 war nicht ermessensfehlerhaft. Die Räumungsfrist von etwa 5 Wochen erscheint auch bei Berücksichtigung des Mietzinsrückstandes des Bekl. angemessen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich eine anderweitige Wohnung anstelle der jetzigen Wohnung im Hause des Kl. zu beschaffen. Dies ist in einem kürzeren Zeitraum als anerkannt schon angesichts der Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt aber nicht zu schaffen.