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Länge der Nachfrist

LG Berlin65 S 489/8714.10.1988GE 1989, 413

§ 326 BGB, § 536 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Länge der Nachfrist; Instandhaltungspflicht, Schönheitsreparaturen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, Nachfristsetzung, Bemessung der Frist

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur erforderlichen Länge der gemäß § 326 BGB zu setzenden Nachfrist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die im Zuge der Ablehnungsandrohung durch die Kl. gesetzten Nachfristen bis zum 23. Dezember 1986 bzw. 10. Januar 1987 waren wirksam und insbesondere angemessen. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, daß die Nachfrist nicht den Zweck hat, den Schuldner in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten; sie soll ihm vielmehr nur Gelegenheit gewähren, die begonnene Erfüllung zu beenden (BGH, NJW 1985, 320, 323). Die Nachfrist braucht nicht so lange zu sein, daß der Schuldner innerhalb dieser Frist seine Leistung überhaupt erst vorbereiten kann (BGH NJW 1985, 855, 857). Unter diesem Blickwinkel sind die gesetzten Fristen nicht zu beanstanden. Dem Bekl. war seit dem Erhalt des Schreibens vom 13. Oktober 1986 am darauffolgenden Tage bekannt, welche Schönheitsreparaturen er auszuführen hatte. Bereits bis zur Bestimmung der ersten Nachfrist durch das Schreiben vom 15. Dezember 1986 standen ihm damit zwei Monate zur Verfügung. Schon die in diesem Schreiben gewährte Nachfrist von einer Woche war daher nicht unangemessen.

Daraus folgt, daß die von der Bekl. ohne rechtliche Verpflichtung gewährte weitere Nachfrist bis zum 10. Januar 1987 erst recht nicht zu beanstanden ist. Die Nachfrist betrug damit insgesamt nahezu vier Wochen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch BGH - V ZR 134/84 - Urteil vom 21.6.1985 in GE 1986, 649.

Länge der Nachfrist — LG Berlin 65 S 489/87 — vera