Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens
ZPO §§ 397, 402, 411 Abs. 3, 493
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines im selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachtens; Gewährleistung rechtlichen Gehörs
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Antrag einer Partei auf Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens ist grundsätzlich auch dann zu entsprechen, wenn der Sachverständige das Gutachten in einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren erstattet hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Kl. auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.
2 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, daß das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft dem Antrag des Kl., neben dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F. auch den Sachverständigen J. zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, nicht entsprochen hat. Dem mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 gestellten Antrag des Kl. hätte das Berufungsgericht stattgeben müssen. Dem steht nicht entgegen, daß der Sachverständige J. sein Gutachten im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren erstattet hat. Bei Identität der Beteiligten steht die selbständige Beweiserhebung unter der ‑ im Streitfall gegebenen ‑ Voraussetzung von § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweisaufnahme vor dem Prozeßgericht gleich (Senatsbeschluß BGHZ 164, 94, 97). Deshalb hätte das Berufungsgericht zur Klärung der zwischen den beiden Gutachten bestehenden Widersprüche nicht nur den in zweiter Instanz beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. F. laden, sondern auch dem Antrag des Kl. auf Ladung des Sachverständigen J. stattgeben müssen.
3 Die beantragte Ladung eines Sachverständigen ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht selbst das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Es ist auch nicht notwendig, daß ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, daß sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (vgl. u. a. Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 ‑ VI ZR 50/96 ‑ VersR 1997, 509; vom 7. Oktober 1997 ‑ VI ZR 252/96 ‑ VersR 1998, 342, 343 und vom 22. Mai 2001 ‑ VI ZR 268/00 ‑ VersR 2002, 120, 121 f.). Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO (st. Rspr., vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; Senatsurteile vom 24. Oktober 1995 ‑ VI ZR 13/95 ‑ VersR 1996, 211, 212; vom 17. Dezember 1996 ‑ VI ZR 50/96 ‑ aaO; vom 7. Oktober 1997 ‑ VI ZR 252/96 ‑ aaO und vom 29. Oktober 2002 ‑ VI ZR 353/01 ‑ VersR 2003, 926, 927; Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2005 ‑ VI ZR 245/04 ‑ VersR 2005, 1555, vom 8. November 2005 ‑ VI ZR 121/05 ‑ NJW-RR 2006, 1503, 1504 und vom 5. September 2006 ‑ VI ZR 176/05 ‑ NJW-RR 2007, 212). Es kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt werden, daß sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (BGHZ 24, 9, 14 f.). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverständige nicht nur ein Erstgutachten, sondern ‑ wie im Streitfall ‑ ein Ergänzungsgutachten erstattet hat. Beschränkungen des Antragsrechts ‑ wie etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs oder der Prozeßverschleppung (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2002 ‑ VI ZR 353/01 ‑ aaO) ‑ sind nicht ersichtlich. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles nimmt auch das Berufungsgericht nicht an.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Sachverständige muß auf Antrag einer Partei auch dann zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vom Gericht geladen werden, wenn er sein Gutachten in einem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren erstattet hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein im Prozeß vom Berufungsgericht eingeholtes Gutachten widersprach einem in einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren erstatteten Gutachten eines anderen Sachverständigen. Darauf stellte der Kläger den Antrag, diesen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden. Das Berufungsgericht wies diesen Antrag zurück, die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Dagegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Jede Partei habe einen Anspruch darauf, diejenigen Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, dem Sachverständigen zur mündlichen Beantwortung vorzulegen. Dabei könne nicht verlangt werden, daß sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen richten wolle, im voraus konkret formuliere. Es genüge, wenn sie allgemein angebe, in welcher Richtung sie durch Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünsche. Das gelte grundsätzlich auch dann, wenn der Sachverständige sein Gutachten im vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren derselben Parteien erstattet habe, auch wenn der Sachverständige nicht nur ein Erstgutachten, sondern ein Ergänzungsgutachten erstattet habe.