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Lackieren

LG Aachen6 S 90/9617.10.1996WuM 1998, 596

BGB §§ 535, 536

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Lackieren; Türrahmen; Schönheitsreparaturen; farbliche Gestaltung; Naturholzrahmen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Gebrauchsrecht des Mieters schließt eine farbliche Umgestaltung der Mietwohnung, die das äußerliche Erscheinungsbild wesentlich verändert, nicht ein. Der Mieter muß bei Vornahme von Schönheitsreparaturen beachten, daß die Grenze des normalen Geschmacks nicht in untragbarer Art und Weise überschritten wird.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zutreffend hat das AG [Eschweiler] ausgeführt, daß die Bekl. verpflichtet sind, die Kosten für die Neulackierung der Türrahmen zu tragen, weil die Kl. einen Anspruch auf Beseitigung der von den Bekl. erfolgten grauen Lackierung und Wiederherstellung der ursprünglichen Klarlackierung hat.

Die Art und Weise der Durchführung von Schönheitsreparaturen ist zwar weitgehend in das Belieben des ausziehenden Mieters gestellt. Auf Wünsche oder Vorstellung des Vermieters braucht er grundsätzlich keine Rücksicht zu nehmen (vgl. Bub/Treier, 2. Aufl., V. A. Rn. 204). Grundsätzlich ist er in der gewählten farblichen Gestaltung frei (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rn. 857). Immer muß der Mieter bei Vornahme der Schönheitsreparaturen jedoch beachten, daß die Grenze des normalen Geschmacks nicht in untragbarer Art und Weise überschritten wird (vgl. LG Aachen DWW 1988, 46 [= WM 1988, 300]; AG Schwandorf DWW 1988, 217; Bub/Treier, a. a. O.). Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters das Objekt auch nicht in seinem äußeren Erscheinungsbild wesentlich verändern.

Dies würde nämlich dem objektiv erkennbaren Willen des Vermieters an der Art und Weise der Ausführung der Schönheitsreparaturen entgegenstehen. Befinden sich in einem Mietobjekt Holztürrahmen in Klarlack, ist der Mieter nicht berechtigt, diese in mittelgrau glänzend bzw. graublau glänzend zu lackieren bzw. er ist nach Auszug verpflichtet, wieder den Ursprungszustand herzustellen. Durch ein farbiges Lackieren von Naturholzrahmen wird das Erscheinungsbild einer Wohnung in erheblichem Maße verändert. Ein derartiger Eingriff in das Eigentum des Vermieters wird nach Auffassung der Kammer nicht von dem Gebrauchsrecht des Mieters umfaßt. Zudem sind die von den Bekl. gewählten Farben so ungewöhnlich, daß sie durchschnittliche Mietinteressenten von einer Anmietung der Wohnung abhalten bzw. daß diese eine Umlackierung in die gewöhnliche Ausgestaltung wünschen könnten. Die Bekl. sind daher insoweit zum Schadensersatz verpflichtet.

Die Rolladenkästen waren zuvor weiß lackiert. Lackiert der Mieter diese grau, überschreitet er die Grenzen des normalen Geschmackes nicht in untragbarer Art und Weise. Dies muß der Eigentümer und Vermieter hinnehmen. Ein Umlackieren von weiß in grau ist rechtlich anders zu würdigen als das Graulackieren von naturfarben belassenen Hölzern. Auch hinsichtlich der weiß bzw. grau lackierten Wände und Decken besteht kein Schadensersatzanspruch. Bei der Farbgestaltung von Wänden und Decken ist die Freiheit des Mieters noch nicht überschritten, wenn er diese weiß bzw. grau lackiert. Eine geschmackliche Beanstandung der fachgerechten Arbeiten ist insoweit nicht möglich.