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Kurzfristige Verhinderung eines Richters bei der Urteilsunterzeichnung

BGHXII ZR 23/2314.01.2026GE 2026, 396

ZPO § 315 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die nur kurzfristige Verhinderung eines mitwirkenden Richters reicht für die wirksame Ersetzung seiner Unterschrift durch einen Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht aus.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Mietvertrages und wechselseitige Zahlungsansprüche.

2 Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 27. April 2022 festgestellt, „dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien aufgrund des Mietvertrages vom 24. August 1995 über das Alten- und Pflegeheim unter der Adresse […] nebst Nachtrages Nr. 1 vom 30. Dezember 2020 wirksam besteht“. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Bekl. zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung der Kl. die Urteilsformel dahin gefasst, dass das Mietverhältnis wirksam „(seit 1996)“ besteht.

3 Das im Verkündungstermin vom 2. Februar 2023 verkündete Urteil des Berufungsgerichts ist von dessen Vorsitzender und einem Beisitzer unterschrieben worden. Die Unterschrift des zweiten Beisitzers ist vor der Verkündung durch die Vorsitzende mit dem Vermerk ersetzt worden: „Dr. […] ist nach Beratung an der Unterschriftsleistung gehindert“. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihren Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils und Klageabweisung insgesamt weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

4 Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Berufungsurteil ist gemäß §§ 562 Abs. 1, 545 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es - wie die Revision zutreffend rügt - mangels Unterschrift aller mitwirkenden Richter keine Gründe aufweist.

5 1. Ein Urteil muss neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen eine Begründung enthalten. Daneben muss es gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden. Das Fehlen der Unterschriften unter der Entscheidung stellt einen absoluten Revisionsgrund i.S.d. § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als „nicht mit Gründen versehen“ gilt (Senatsurteile vom 11. Juli 2007 - XII ZR 164/03 - GE 2007, 1550 = NJW-RR 2007, 1567 Rn. 14 m.w.N. und vom 19. November 2025 - XII ZR 106/23 - GE 2026, 40, juris Rn. 11 m.w.N.).

6 Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil grundsätzlich von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Allerdings kann nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterschrift eines verhinderten Richters ersetzt werden. Die Wirksamkeit der Ersetzung erfordert, dass derjenige, dessen Unterschrift ersetzt wird, tatsächlich an der Unterschriftsleistung verhindert ist. Deshalb hat der Vorsitzende den Grund der Verhinderung nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Ersetzungsvermerk anzugeben. Der Vermerk des Vorsitzenden braucht den Verhinderungsgrund nur allgemein mitzuteilen. Einer Darlegung der konkreten Einzeltatsachen bedarf es nicht. Ist ein Verhinderungsgrund abstrakt umschrieben und damit die Annahme einer Verhinderung gerechtfertigt, prüft das Revisionsgericht grundsätzlich nicht, ob tatsächlich ein Fall der Verhinderung vorliegt. Wenn aber kein Verhinderungsgrund genannt ist, klärt das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge ausnahmsweise im Freibeweis, ob tatsächlich eine Verhinderung vorgelegen hat. Nur wenn ein solcher Grund vorlag, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 - GRUR 2016, 860 Rn. 10 f.).

7 2. Gemessen hieran ist das Berufungsurteil nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass eine Verhinderung des beisitzenden Richters i.S.d. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorlag.

8 Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts ist die Unterschrift ersetzt worden, weil der Beisitzer das Urteil versehentlich nicht unterschrieben hatte und sich am Tag des Verkündungstermins nicht an der Gerichtsstelle befand. Darin liegt jedoch offensichtlich kein Verhinderungsgrund i.S.d. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil eine lediglich kurzfristige Ortsabwesenheit hierfür nicht ausreicht (vgl. BAGE 133, 285 = NJW 2010, 2300 Rn. 7).

9 Mangels wirksamer Ersetzung der Unterschrift ist das Berufungsurteil bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst gewesen. Die fehlende Unterschrift des beisitzenden Richters ist nach der Verkündung nicht nachgeholt worden. Sie kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate verstrichen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 - V ZR 243/04 - NJW 2006,1881 Rn. 15). Der Mangel ist zudem nicht dadurch geheilt, dass das Berufungsgericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss vom 15. März 2023 entschieden hat, welcher u. a. die Unterschrift des Richters trägt, dessen Unterschrift unter das am 2. Februar 2023 verkündete Urteil ersetzt worden war.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch Richter sind bequem. Kommt ein neuer Fall auf den Tisch lautet die erste Frage: Bin ich zuständig? Falls ja, lautet die zweite Frage: Der richtige Kläger/Beklagte? Wer die Formen beherrscht, hat weniger Arbeit. Wer nicht, muss noch einmal ran – auch wenn es nur ums Unterschreiben geht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht hat in einem Mietrechtsfall festgestellt, dass in einem Streitfall ein wirksamer Mietvertrag 1995 über ein Alten- und Pflegeheim besteht. Das OLG hat in der Berufung die landgerichtliche Entscheidung im Wesentlichen und nur mit kleinen Abänderungen bestätigt. Das im Verkündungstermin verkündete Urteil des OLG ist von dessen Vorsitzender und einem Beisitzer unterschrieben worden. Die Unterschrift des zweiten Beisitzers ist vor der Verkündung durch die Vorsitzende mit dem Vermerk ersetzt worden: „Dr. […]

ist nach Beratung an der Unterschriftsleistung gehindert“. Mit zugelassener Revision verfolgt eine Prozesspartei ihren Antrag auf Klageabweisung weiter – mit Erfolg!

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH hebt die OLG-Entscheidung auf und verweist die Sache zurück. Mangels Unterschrift aller mitwirkenden Richter weise das Urteil keine Gründe auf. Ein Urteil müsse aber eine Begründung enthalten und von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden.

Zwar könne die Unterschrift eines verhinderten Richters ersetzt werden. Der Grund der Verhinderung sei im Ersetzungsvermerk zumindest in allgemeiner Form anzugeben, konkreter Einzeltatsachen bedürfe es nicht. Die Ermittlungen des Senats hätten im konkreten Fall aber ergeben, dass keine Verhinderung des Beisitzers vorlag. Tatsächlich sei die Unterschrift ersetzt worden, weil der Beisitzer das Urteil versehentlich nicht unterschrieben hatte und sich am Tag des Verkündungstermins nicht im Gericht befand. Darin liege kein Verhinderungsgrund, weil eine lediglich kurzfristige Ortsabwesenheit hierfür nicht ausreiche.

Die fehlende Unterschrift des Beisitzers wurde nach der Verkündung nicht nachgeholt und kann es auch nicht mehr werden, weil seit der Urteilsverkündung inzwischen mehr als fünf Monate verstrichen sind.

Also: Zurück auf Los!