Kurze Verjährungsfrist für Ansprüche auf Erstattung der Grunderwerbsteuer
BGB §§ 195, 196
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Anspruch des Grundstücksverkäufers auf Erstattung der Grunderwerbsteuer verjährt in drei Jahren.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die klagende Bundesrepublik Deutschland nimmt die Bekl. auf Erstattung von Grunderwerbsteuer in Anspruch.
Sie verkaufte mit Vertrag vom 28.12.1995 ein Grundstück in Köthen an die Bekl. Die Vertragsparteien vereinbarten in § 16 des Kaufvertrages, dass der Käufer die mit dem Abschluss des Vertrages entstehende Grunderwerbsteuer trägt.
Das Finanzamt Köthen setzte die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 11.11.1999 auf 62.760 DM gegenüber der Kl. fest. Die Kl. leistete eine entsprechende Zahlung, die sie von den Bekl. erstattet haben will.
Die Kl. hat zunächst das Mahnverfahren durchgeführt. Die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids sind am 30.12.2004 bei Gericht eingegangen. Die Zustellung der Mahnbescheide an die Bekl. ist am 29.1.2005 erfolgt. Nach Widerspruchseinlegung hat die Geschäftsstelle des Landgerichts Berlin die Kl. mit Verfügung vom 4.4.2005 aufgefordert, den Anspruch zu begründen. Mit Schriftsatz vom 29.4.2005 haben die Prozessbevollmächtigten der Kl. die Vertretung angezeigt. Am 5.10.2005 ist eine gerichtliche Verfügung ergangen, wonach die Akte nach Regulierung der Kosten wegzulegen ist. Mit Schriftsatz vom 29.12.2005, eingegangen am 31.12.2005, hat die Kl. ihren Anspruch begründet. Die Bekl. haben die Einrede der Verjährung erhoben.
Aus den Gründen des Kammergerichts
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verjährungsfrist von 10 Jahren nach § 196 BGB ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Bei der Zahlung der Grunderwerbsteuer handelt es sich nicht um eine Gegenleistung im Sinne der Vorschrift, da es an einem synallagmatischen Verhältnis zwischen der Verpflichtung der Bekl. zur Übernahme der Grunderwerbsteuer und der Verpflichtung der Kl. zur Übereignung des Grundstücks fehlt. [...] Selbst wenn man sich der von Peters im Münchener Kommentar vertretenen Auffassung anschließt, dass nach Sinn und Zweck des § 196 BGB auch die Kosten der Rechtsänderung unter die Bestimmung des § 196 BGB fallen, so handelt es sich bei der Grunderwerbsteuer entgegen der Auffassung der Kl. nicht um Kosten in diesem Sinne. Denn die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist nur eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Nur die Kosten für diese wären als Kosten für die Rechtsänderung anzusehen.
Schließlich gebieten es auch Sinn und Zweck des § 196 BGB - es soll den zeitlichen Unwägbarkeiten im Rahmen von Grundstücksgeschäften Rechnung getragen werden - nicht, die Grunderwerbsteuer, zu deren Zahlung der Grundstückserwerber nach dem Grundstückskaufvertrag verpflichtet worden ist, unter § 196 BGB fallenzulassen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ansprüche auf Übertragung des Rechts an einem Grundstück und auf die Gegenleistung (Kaufpreis) verjähren nach § 196 BGB in zehn Jahren. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf weitere Ansprüche im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag scheidet allerdings aus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Grundstückskäufer hatten sich gegenüber der Verkäuferin verpflichtet, die Grunderwerbsteuer zu tragen. Nachdem die Verkäuferin die Grunderwerbsteuer selbst gezahlt hatte, verlangte sie Erstattung, ließ sich dabei allerdings mehr als drei Jahre Zeit, ehe sie einen Mahnbescheid beantragte. Die Käufer erhoben die Einrede der Verjährung.
Der Beschluss
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Mit Hinweisbeschluss vom 3. Dezember 2007 folgte das KG dieser Auffassung, die Zahlung der Grunderwerbsteuer sei nur eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, so dass es sich nicht um Kosten der Rechtsänderung handele. Das ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 196 BGB.