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Kurze Verjährungsfrist für Altverträge über Wasserlieferung

KG27 U 189/0602.04.2007GE 2007, 984

EGBGB Art. 229 § 5,6

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für einen im Jahre 2002 fällig gewordenen Entgeltanspruch der Wasserbetriebe gilt die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB a. F. mit der Folge, daß Verjährung am 31. Dezember 2004 eingetreten ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. waren vom 23. September 2000 bis 12. Dezember 2001 Gesellschafter. Unter anderen waren sie als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen, dies mit einem Zusatz, der auf die bestehende Gesellschaft verwies. Im Zeitraum vom 23. September 2000 bis 12. Dezember 2001 versorgte die Kl. dieses Grundstück mit Trinkwasser und entsorgte das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser. Auf der Grundlage einer am 12. Dezember 2001 vorgenommenen Selbstablesung des Zählerstandes erstellte die Kl. unter dem 29. Januar 2002 eine Rechnung, in der sie von einer erbrachten Leistung in einem Umfang von 8.243 m3 Frischwasser ausgeht und die Kosten für die Trinkwasserlieferung sowie die Schmutzwasserbeseitigung berechnet. [...] Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen sowie eines den Bekl. erteilten Guthabens macht die Kl. insoweit aus der Rechnung noch 30.533,71 € geltend. [...]

Die Kl. meint, die Bekl. zu 2) und 3) seien passivlegitimiert. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht grundbuchfähig sei, könne sie auch nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks geworden sein. Passivlegitimiert seien insoweit die im Grundbuch eingetragenen einzelnen Eigentümer. [...]

Die Kl. meint, die Ansprüche seien nicht verjährt. Ein Verjährungsbeginn vor dem 19. Februar 2002 komme nicht in Betracht, da Fälligkeit erst zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung eintrete, § 27 Abs. 1 AVBWasserV. Die somit erst nach dem 1. Januar 2002 fällig gewordene Forderung unterliege dem nach dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht, so daß Verjährung frühestens nach drei Jahren hätte eintreten können. Diese sei jedoch durch den Mahnbescheidsantrag vom 29. Dezember 2005 rechtzeitig gehemmt worden. [...]

Aus den Gründen des Kammergerichts

häufig von der Redaktion verfasst

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung vom 9. Januar 2007 nicht entkräftet worden sind.

Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist folgendes auszuführen:

Die Kl. geht fehl in der Annahme, das Landgericht stelle zu Unrecht auf den Leistungszeitraum und nicht auf das in der Rechnung angegebene Datum als Fälligkeitszeitraum ab. Das Landgericht führt in seinem Urteil (S. 5) ausdrücklich aus, daß die Forderung Mitte Januar 2002 fällig geworden sei, die Fälligkeit auf der erstellten Rechnung entsprechend den Regelungen der AVBWasserV beruhe und hiergegen keine Bedenken bestünden. Das Landgericht ist somit bezüglich der Fälligkeit dem Vortrag der Kl. gefolgt.

Zudem ist die Auffassung der Kl. rechtsirrig, das Landgericht sei in unzutreffender Anwendung des Urteils des BGH vom 26.10.2005, VIII ZR 359/04 = WW 2006, 44 f. = WM 2006, 345 ff. = MDR 2006, 558 f.) zu dem Ergebnis gelangt, daß vorliegend die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. einschlägig sei.

Diese Feststellung des Landgerichts ist richtig. Der Senat teilt die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil in vollem Umfang. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß das Vertragsverhältnis der Parteien vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist. Dies hat das Landgericht zutreffend festgestellt, indem es ausführt, das Vertragsverhältnis sei in den Jahren 2000, 2001 durch sozialtypisches Verhalten geschlossen worden. Keineswegs hat das Landgericht das Vertragsverhältnis damit auf diesen Zeitraum begrenzt, wie die Kl. unzutreffend vorträgt.

Das Landgericht hat unter Berufung auf das genannte Urteil des BGH zutreffend weiter ausgeführt, daß damit für die Beantwortung der Frage, ob auf das Schuldverhältnis die vor oder nach dem 1. Januar 2002 geltenden Regelungen des BGB anzuwenden seien, auf die allgemeine Überleitungsvorschrift gemäß Art. 229 § 5 EGBGB abzustellen ist, soweit nicht in der Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht gemäß Art. 229 § 6 EGBGB eine speziellere Regelung enthalten ist.

Das Landgericht hat sodann in zutreffender Rechtsanwendung die richtige Feststellung getroffen, daß gemäß Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB, § 196 Abs. 1 BGB a. F. die streitgegenständliche Forderung bereits am 1. Januar 2005 und damit vor Beantragung des Mahnbescheides am 29. Dezember 2005 verjährt war.

Der hiergegen vorgebrachte Einwand der Kl., die durch den BGH im genannten Urteil entwickelten Grundsätze seien für Dauerschuldverhältnisse der vorliegenden Art nicht tragfähig, weil dann für seit Jahrzehnten bestehende Dauerschuldverhältnisse noch immer das bei Abschluß geltende Recht heranzuziehen sei, ist unzutreffend. Die Kl. übersieht dabei die Regelung von Art. 229 § 5 Satz 2 EG-BGB. Danach ist für ein vor dem 1. Januar 2002 in Kraft getretenes Dauerschuldverhältnis für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 das BGB in der dann geltenden Fassung, d.h. das neue Recht, anzuwenden. Insoweit verdrängt Art. 229 § 5 Satz 2 die Regelungen von Art. 229 § 6 EGBGB (so zutreffend: Staudinger/Peters, Art. 229 § 6 EGBGB, Rn. 5), denn es handelt sich hier um eine spezielle abschließende Regelung betreffend Dauerschuldverhältnisse. Hierdurch wird vermieden, daß über einen langen, nicht überschaubaren Zeitraum noch altes Recht anzuwenden ist (vgl. Schmidt-Kessel in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., Vor § 241 ff., Rn. 19).

Daß die nach altem Recht zugrunde zu legende Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. nur zwei Jahre und nicht vier Jahre betrug, da die Leistung der Kl. nicht für den Gewerbebetrieb der Bekl. erbracht wurde, ist nach dem zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Zweifel zu ziehen. Die insoweit beweispflichtige Kl. (vgl. BGHZ 49, 261) hat lediglich vorgetragen, die Bekl. hätten die Immobilie gewerblich vermietet. Die Bekl. haben zu Recht darauf hingewiesen, daß die - auch gewerbliche - Vermietung einer Immobilie in der Regel lediglich als private Vermögensverwaltung und nicht als die Einrichtung eines Gewerbebetriebes anzusehen ist.

Unzutreffend ist ferner die Auffassung der Kl., aufgrund der gewerblichen Vermietung und der Bezeichnung des Objekts werde eine gewerbliche Nutzung indiziert, und es habe den Bekl. oblegen, diesen Anschein zu widerlegen. Die genannten beiden Umstände lassen nicht erkennen, daß der Erwerb und die Nutzung der Immobilie im Rahmen eines von den Bekl. betriebenen Gewerbebetriebes erfolgt ist.

Nach alledem verspricht die Berufung der Kl. keine Aussicht auf Erfolg.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Forderungen der Berliner Wasserbetriebe verjährten nach altem Recht in zwei Jahren, während seit dem 1. Januar 2002 die Regelverjährungsfrist von drei Jahren gilt. Die Überleitungsvorschriften des Art. 229 EGBGB sind kompliziert; es gilt der Grundsatz, daß die jeweils kürzere Verjährungsfrist des alten oder neuen Rechts anzuwenden ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Wasserlieferungsvertrag war vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden; die Rechnung der Wasserbetriebe datierte vom 29. Januar 2002. Mit Mahnbescheidsantrag vom 29. Dezember 2005 wurde die Forderung gerichtlich geltend gemacht; die Beklagten (Gesellschafter einer GbR) erhoben die Einrede der Verjährung.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Hinweisbeschluß vom 2. April 2007 kündigte das KG an, die Berufung gegen das Urteil zurückzuweisen, da der Senat die Rechtsauffassung des LG teile. Der Einwand der Kläger, daß bei Dauerschuldverhältnissen nicht auf Jahrzehnte hinaus das alte Recht anwendbar sein könne, sei unzutreffend, da nach § 5 Art. 229 EGBGB das alte Recht in diesen Fällen nur bis zum 1. Januar 2003 anzuwenden sei.