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Kurze Verjährung für Wasserrechnungen

LG Berlin9 O 341/9617.12.1996GE 1998, 741

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Forderungen der Berliner Wasserbetriebe aus Wasserlieferung und Abwasserbeseitigung verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der verstorbene Rolf P. war Eigentümer des Grundstücks B.-Str. 27 in Berlin. Die Kl. haben für dieses Grundstück die Be- und Entwässerung durchgeführt. Sie haben mit Rechnung vom 23.6.1993 für den Zeitraum 24.6.1992 bis 17.6.1993 Wasser- und Abwassergeld in Höhe von 7.514,19 DM und mit Rechnung vom 20.12.1993 für den Zeitraum 17.6.1993 bis 1.10.1993 Wasser- und Abwassergeld in Höhe von 6.336,96 DM abgerechnet.

Die Bekl. erheben die Einrede der Verjährung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Ansprüche der Kl. aus der Rechnung vom 23.6.1993 sind verjährt.

1. Ansprüche der Kl. auf Vergütung ihrer Be- und Entwässerungsleistungen verjähren gemäß § 196 I Nr. 1 BGB in zwei Jahren, sofern diese Leistungen nicht für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgen. Letzteres ist hier nicht der Fall.

Es war seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung des Kammergerichts und des Landgerichts Berlin, daß die Entgeltansprüche der Kl., ebenso wie die Forderungen der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, gemäß § 196 II und § 197 BGB einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen. Daran kann wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und wegen Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden. Die Kl. sind nunmehr als Kaufleute im Sinne von § 196 I Nr. 1 BGB anzusehen.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner älteren Rechtsprechung die Kaufmannseigenschaft kommunaler Versorgungsbetriebe verneint, weil sich regelmäßig nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen ließ, daß die Kommunen mit der Errichtung und dem Betrieb dieser Einrichtungen die Absicht einer Gewinnerzielung verfolgten und nicht lediglich eine rein öffentlich-rechtliche gemeinnützige Aufgabe wahrnahm (BGHZ 49, 258, 261; 53, 222, 224).

Seit den 70er Jahren ist zu beobachten, daß die Kommunen ihre wirtschaftliche Tätigkeit ausweiten und dazu übergehen, auch klassische Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge mehr und mehr in privatrechtlicher Form wahrzunehmen. Im Zuge dieser Entwicklung wurden vielfach die bisherigen öffentlich-rechtlichen Gebührensatzungen durch Tarife ersetzt; für die erbrachten Leistungen wurden nicht mehr öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben, sondern bürgerlich-rechtliche Vergütungsansprüche abgerechnet. (wird ausgeführt)

Die Bestimmung des § 197 BGB kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr herangezogen werden, selbst wenn es bei den Forderungen der Kl. um rückständige wiederkehrende Leistungen ginge. Denn § 196 I Nr. 1 BGB schließt in seinem Anwendungsbereich als vorrangige Regelung die Anwendung von § 197 BGB aus (BGHZ 91, 305, 307 ff.).

2. Die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche der Kl. sind in dem Zeitraum Juni 1992 bis Oktober 1993 entstanden. Es handelt sich um Ansprüche aus den beiden Schlußrechnungen vom 23.6.1993 und 20.12.1993. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden nicht geltend gemacht und können nach Abrechnung des jeweiligen Wirtschaftszeitraums auch nicht mehr geltend gemacht werden.

Die Forderungen aus den Schlußrechnungen wurden erst nach Erteilung der Rechnung fällig, und zwar am 13.7.1993 und am 20.1.1994. Gemäß §§ 201 Satz 2 BGB hat die Verjährungsfrist für die Forderung aus der Rechnung vom 23.6.1993 am 31.12.1993, 24 Uhr, begonnen und endete am 31.12.1995. Die Verjährungsfrist für die Forderung aus der Rechnung vom 20.12.1993 hat hingegen erst am 31.12.1994, 24 Uhr, begonnen und endet daher erst am 31.12.1996. Beide Forderungen sind am 11.4.1996 rechtshängig geworden. Damit ist die erste Forderung verjährt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 verjähren Ansprüche von Kaufleuten in zwei Jahren, während sonstige Ansprüche erst nach vier Jahren verjährt sind. Für kommunale Versorgungsbetriebe war ständige Rechtsprechung, daß die Gemeinden nicht Kaufleute im Sinne der Verjährungsvorschriften sind und deshalb Ansprüche gegen die Abnehmer erst in vier Jahren verjähren. Im Zuge der Privatisierung auch der Versorgungsbetriebe begeben sich Staat und Gemeinden jedoch auf privatrechtliche Ebene, womit Sonderrechte nicht zu vereinbaren sind.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 17. Dezember 1996 mit der ständigen Rechtsprechung gebrochen, wonach Forderungen der Berliner Wasserbetriebe erst in vier Jahren verjähren. Mit Urteil vom 30. April 1998 hat das Kammergericht dies bestätigt, da auch Eigenbetriebe wirtschaftliche Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht seien.