veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kurze Verjährung für Wasserrechnungen

KG12 U 854/9730.04.1998GE 1998, 741

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Forderungen der Berliner Wasserbetriebe aus Wasserlieferung und Abwasserbeseitigung verjähren nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Kl. im Hinblick auf die Verjährung ihrer Forderungen aus Wasserlieferung und Abwasserbeseitigung als Kaufmann im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen sind.

a) Auch eine Gemeinde kann durch ihren Eigenbetrieb Kaufmann gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB sein; Voraussetzung ist lediglich, daß dieser Eigenbetrieb kaufmännischen Gesichtspunkten verpflichtet ist und insbesondere einen Gewinn zu erwirtschaften hat. Daß eine Eintragung im Handelsregister fehlt, ist unerheblich (§ 36 HGB; vgl. BGHZ 114, 257 f. = NJW 1991, 2134 f.). Eine derartige Verpflichtung zur Gewinnerzielung der Kl. ergibt sich unbeschadet ihrer Rechtsform als Anstalt öffentlichen Rechts schon aus dem Eigenbetriebsgesetz i. d. F. vom 22. Dezember 1988 (GVBl. Berlin 1989, 117), ausweislich dessen § 11 Abs. 1 die gemäß § 1 Abs. 1 als wirtschaftliche Unternehmen anzusehenden Kl. als Eigenbetriebe Berlins im Betriebsteil Wasserversorgung einen Gewinn erzielen sollten, während für den Betriebsteil Abwasser dieses nicht galt. Damit kann vorliegend abweichend von dem in BGH NVwZ 1991, 606 entschiedenen Fall nicht aus dem Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht im Wasserversorgungsbereich auf eine generell fehlende Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, sondern es ist vielmehr mit dem Landgericht von einer Gewinnerzielungsabsicht auszugehen.

b) Dies führt mit dem Landgericht zu einer Anwendbarkeit des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Kl. Denn nach dem Zweck der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist vorliegend die Anwendung der kurzen Verjährung auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Kl. geboten. Hierzu hat der BGH in BGHZ 91, 305 ff. = NJW 1984, 2086 f. ausgeführt: § 196 BGB gilt zwar auch für Ansprüche aus Geschäften mit erheblicher wirtschaftlicher Tragweite (...). Dennoch handelt es sich bei den im Katalog des § 196 Abs. 1 BGB aufgeführten Ansprüchen regelmäßig um solche des täglichen Lebens. Die kurze Verjährungsfrist des (heutigen) § 196 Abs.1 BGB wurde nach den Motiven zum BGB vor allem aus sogenannten "rechtspolizeilichen" Gründen eingeführt, wobei insbesondere die Erwägung eine Rolle spielte, daß derartige alltägliche Geschäfte regelmäßig nicht längere Zeit im Gedächtnis der Beteiligten haften bleiben, daß daher in kurzer Zeit eine Verdunkelung des Streitverhältnisses eintrete und der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden solle, die vermutlich bezahlt seien, über deren Bezahlung aber ein Nachweis nicht oder nicht mehr vorhanden sei (...). Maßgebend für die kurze Ver jährung des § 196 Abs. 1 BGB (in den Mot. und Prot.: § 156) waren also in erster Linie Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes, während die im ersten Entwurf daneben bestehenden wirtschaftspolitischen Gründe, insbesondere die Eindämmung des "Borgsystems im Geschäftsverkehr" später in den Hintergrund traten (Mot. Mugdan 1, S. 516 f.). Der gesetzgeberische Zweck, den Schuldner des Entgelts für alltägliche Geschäfte durch eine kurze Verjährungsfrist zu schützen, trifft auch auf die hier in Rede stehenden Ansprüche in besonderem Maße zu; auf die regelmäßige Lieferung von Wasser sind breiteste Bevölkerungskreise angewiesen (BGH NJW 1984, 2086). Die voranstehende Überlegung und Motivationslage gilt in gleichem Umfang auch in der Entsorgung verbrauchten Wassers. Hinzu kommt, daß die gemeinsame Aufstellung der Rechnungsbeträge auf einer einzigen Rechnung und deren Zusammenfassung zu einem Zahlbetrag schon aus praktischen Gründen gegen unterschiedlich lange Verjährungsfristen spricht. Denn der gesetzgeberische Zweck eines Schuldnerschutzes für breite Bevölkerungskreise würde sonst durch eine derartig verwirrende Gestaltung unterlaufen.

c) Dem steht auch die in der Berufungsbegründung angeführte Vorschrift des § 2 Abs. 9 des Eigenbetriebsreformgesetzes (EigRefG) in Verbindung mit § 3 der Betriebssatzung der Kl. vom 25. November 1993 (ABl. Bln. Nr. 63 S. 3941) nicht entgegen. Denn zum einen ist das EigRefG erst zum 1. Januar 1994 in Kraft getreten (GVBI. 1993, 319) und damit nach dem für die vorliegend streitige Rechnung maßgeblichen Rechnungszeitraum. Zum anderen steht auch die Tatsache, daß gemäß § 3 der Betriebssatzung - unbeschadet der Frage ihrer Anwendbarkeit auf den hier maßgeblichen Zeitraum - für die Entgeltberechnung im Bereich des Anschluß- und Benutzungszwangs die Vollkostendeckung einschließlich der für die technische und wirtschaftliche Entwicklung notwendigen Rücklagen mit Ausnahme der Eigenkapitalzinsen die Obergrenze darstellt, der Annahme eines insgesamt kaufmännischen Geschäftsbetriebes nicht entgegen.

Dem steht auch die fehlende Möglichkeit, für die Entwässerungsleistungen Mehrwertsteuer zu erheben, nicht entgegen. Denn diese Folge beruht nicht auf der Unterscheidung von kostendeckender oder gewinnorientierter Geschäftstätigkeit der Kl. Vielmehr nimmt das Steuerrecht eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Sinne des UStG gerade bei den Betrieben gewerblicher Art der juristischen Personen des öffentlichen Rechts an (§ 2 Abs. 3 UStG), hierzu zählen nach dem in § 2 Abs. 3 UStG ausdrücklich genannten § 4 KStG auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme dienen (§ 4 Abs. 3 KStG).