Kurze Verjährung für BSR-Forderungen
StrReinG § 7; BGB § 196
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kurze Verjährung für BSR-Forderungen; vereitelte Straßenreinigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Vergütungsansprüche der BSR unterliegen seit 1994 der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kl. steht der geltend gemachte Vergütungsanspruch für die in den Jahren 1997 und 1998 durchgeführte Straßenreinigung und Abfallbeseitigung in Höhe von 29.317,04 DM gemäß den §§ 7 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz und § 24 Landesabfallgesetz in Verbindung mit den jeweiligen Leistungs- und Tarifbedingungen der Kl. zu. Die Bekl. kann sich nicht darauf berufen, daß eine Straßenreinigung in den Jahren 1997/1998 aufgrund eines vor dem Haus befindlichen Gerüstes nicht möglich gewesen sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Kammergerichts besteht zwischen den Anliegern und der Kl. eine Leistungsbeziehung in Gestalt eines sogenannten Benutzungsverhältnisses (vgl. KG 24 U 1980/84; KG, GE 1992, 1317 f.; OVG 1 B 7/94). Danach wird das Straßenreinigungsentgelt nicht für die Reinigung der unmittelbar vor dem Grundstück des Anliegers liegenden Straßenfläche geschuldet. Vielmehr ist das Benutzungsentgelt als Gegenleistung für den Vorteil zu entrichten, der den Anliegern dadurch erwächst, daß die Kl. das öffentliche Straßenland, über das der Anlieger sein Grundstück nur erreichen kann, insgesamt in einem sauberen und sicher begeh- und befahrbaren Zustand erhält. Gleichzeitig werden die Anlieger hierdurch von der ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz grundsätzlich obliegenden Straßenreinigungspflicht befreit. Die behauptete Fassadeneinrüstung steht aber der Ziehung der genannten Vorteile nicht entgegen.
Die Klage war dagegen abzuweisen, soweit die Kl. für die Abrechnungsjahre 1995 und 1996 Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt weiteren 22.046,30 DM geltend gemacht hat. Denn hinsichtlich dieser Ansprüche ist nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB Verjährung eingetreten.
Die Kl. ist zwar nach der alten Fassung des § 1 Abs. 2 HGB mangels Vorliegen eines Grundhandelsgewerbes nicht als Kaufmann im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen. Sie betreibt jedoch die Leistung von Diensten gewerbsmäßig im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Hierbei ist darauf abzustellen, ob die Kl. einen Gewerbebetrieb betreibt. Das Betreiben eines Gewerbebetriebes setzt vor allem die Absicht der regelmäßigen Gewinnerzielung voraus. Hierbei ist anerkannt, daß grundsätzlich auch bei Unternehmen der öffentlichen Hand zur Daseinsvorsorge - wie den Eigenbetrieben, oder wie vorliegend den juristischen Personen des öffentlichen Rechts - eine solche Gewinnerzielungsabsicht angenommen werden kann. Voraussetzung ist allein, daß das Unternehmen der öffentlichen Hand kaufmännischen Gesichtspunkten verpflichtet ist und insbesondere - nach seiner Satzung bzw. anderen Rechtsvorschriften - einen Gewinn zu erwirtschaften hat (vgl. KG, GE 1998, 741). Diese Anforderungen sind bei der Kl. - jedenfalls mit Inkrafttreten des Berliner Betriebsgesetzes am 1. Januar 1994 - gegeben. Nach § 2 Abs. 2 des Berliner Betriebsgesetzes (BerlBG), das das Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin in der Fassung vom 22. Dezember 1988 abgelöst hat, sind die Geschäfte der Anstalten, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 BerlBG am marktwirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen können, "nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen". In § 15 Abs. 4 BerlBG ist zudem bestimmt, daß "das Stammkapital ... der Berliner Stadtreinigungsbetriebe ... mit 4 v. H. ... jährlich in Form einer Gewinnabführung an Berlin zu verzinsen" ist und "im Falle eines nicht ausreichenden Jahresgewinns ... die entsprechende Gewinnabführung innerhalb von 3 Jahren nachzuholen" ist. Dem ist zu entnehmen, daß die Kl. - auch wenn nach dem Vorbringen des Kl.-vertreters im Termin am 5. Mai 1999 in den vergangenen Jahren tatsächlich kein Gewinn angefallen sein sollte - nach den gesetzlichen Vorgaben jedenfalls gehalten war, einen entsprechenden Gewinn zu erzielen. Das der danach zu erwirtschaftende Gewinn lediglich eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals gewährleisten soll, steht der Annahme einer gewerbsmäßigen Gewinnerzielungsabsicht nicht entgegen (BGH, WM 1991, 1394). Entgegen der Auffassung der Kl. hindert auch der für die Bereiche Straßenreinigung und Abfallbeseitigung bestehende Anschluß- und Benutzungszwang nicht das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Dies folgt bereits aus der Systematik des Berliner Betriebegesetzes, wo zwar in § 3 der Anschluß- und Benutzungszwang für die obigen Aufgabengebiete geregelt, in § 15 Abs. 4 aber gleichwohl die von der Kl. durchzuführende Gewinnabführung gesetzlich festgelegt worden ist. Der Annahme eines insgesamt gewerbsmäßigen Geschäftsbetriebs steht auch das im Bereich des Anschluß- und Benutzungszwangs geltende Kostendeckungsprinzip nicht entgegen (vgl. KG, GE 1998, 741), wobei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, daß die im früheren Eigenbetriebsgesetz in § 11 unter der Überschrift "wirtschaftliche Zielsetzung" vorgenommene Unterscheidung zwischen den in Absatz 1 genannten Eigenbetrieben bzw. Betriebsteilen, die einen Gewinn erzielen sollen, und den in Absatz 2 genannten Betrieben bzw. Betriebsteilen, deren Leistungsentgelte nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in der jeweils geltenden Fassung (Kostendeckungsprinzip) zu bemessen waren, im ab 1. Januar 1994 geltenden Berliner
in Absatz 1 genannten Eigenbetrieben bzw. Betriebsteilen, die einen Gewinn erzielen sollen, und den in Absatz 2 genannten Betrieben bzw. Betriebsteilen, deren Leistungsentgelte nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge in der jeweils geltenden Fassung (Kostendeckungsprinzip) zu bemessen waren, im ab 1. Januar 1994 geltenden Berliner Betriebegesetz fallengelassen worden ist. Entgegen der Auffassung der Kl. schließt auch die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz, wonach die Kosten der Straßenreinigung zu 75 % durch Entgelte zu decken sind und die restlichen 25 % der Kosten das Land Berlin trägt, die Annahme einer Gewinnerzielungsabsicht nicht aus. Denn dort ist lediglich eine Bestimmung über die anteilige Finanzierung der Straßenreinigungskosten getroffen worden, wodurch aber der Kl. eine Gewinnerwirtschaftung nicht verwehrt worden ist. Für eine Gewinnerzielungsabsicht der Kl. sprechen zudem die in § 2 Abs. 4 aufgeführten Tätigkeitsbereiche der Kl. Dort ist neben den in Absatz 4 Satz 1 Ziffer 1-3 zugewiesenen Aufgaben der Daseinsvorsorge in Absatz 4 Satz 2 ausdrücklich geregelt, daß die Kl. darüber hinaus "Geschäfte und Tätigkeiten aller Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft sowie des Umweltschutzes übernehmen" kann. In diesen Bereichen aber nimmt die Kl. unstreitig am marktwirtschaftlichen Wettbewerb und mithin mit Gewinnabsicht teil. Nach Auffassung der Gerichts kann danach bereits aus diesem Grunde von einer klägerischen Gewinnabsicht ausgegangen werden, da diese für das Unternehmen nur insgesamt und nicht gesondert in bezug auf unterschiedliche Unternehmensbereiche festzustellen ist (vgl. KG, GE 1998, 741). Aber auch wenn man zu der Auffassung gelangen sollte, daß die in § 2 Abs. 4 Satz 2 des Berliner Betriebegesetzes aufgeführten Geschäfte gegenüber den Aufgaben der Daseinsvorsorge nur einen zu vernachlässigenden Umfang einnähmen, der noch keine hinreichenden Rückschlüsse auf eine kaufmännische Tätigkeit der Kl. insgesamt zuließe, so muß - nach den obigen Ausführungen - jedenfalls aufgrund der gesetzlich verankerten Gewinnabführung nach § 15 Abs. 4 des BerlBG von einer Gewinnabsicht der Kl. und damit dem Vorliegen eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB ausgegangen werden.
Da sich die Verjährung damit nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB richtet, kommt aufgrund der Vorrangigkeit dieser Vorschrift eine Anwendung des § 197 BGB nicht in Betracht (vgl. BGHZ 91, 305, 307 ff.). Dem steht auch nicht entgegen, daß in Ziffer 1.5.3 der Leistungsbedingungen der Kl. unter Hinweis auf § 197 BGB eine vierjährige Verjährungsfrist für Entgeltansprüche festgesetzt worden ist. Denn diese Regelung ist nach § 225 BGB, wonach die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht erschwert werden kann, unwirksam.
Die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB beginnt gemäß den §§ 201, 198 BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gemäß Ziffer 1.5.2 und 2.10.2 Satz 1 der Leistungsbedingungen der Kl. wird das zu zahlende Entgelt jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Die Erteilung einer Rechnung ist nicht Voraussetzung der Fälligkeit der klägerischen Vergütungsansprüche, da sich der Entgeltschuldner jederzeit selbst anhand der im Amtsblatt von Berlin veröffentlichten Tarife über die Höhe der Fälligkeitsbeträge informieren kann. Auf die erstmalige Rechnungserteilung am 10. September 1998 kommt es mithin im Rahmen der Fristberechnung nicht an.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren Vergütungsansprüche von Kaufleuten für Lieferungen von Waren in zwei Jahren. Ob das auch für die Ansprüche der ehemaligen Eigenbetriebe (Wasser, Stadtreinigung) in Berlin gilt, ist umstritten. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht hatten die Wasserbetriebe als Kaufmann angesehen und deshalb die kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren angenommen (GE 1998, 741). Nach Auffassung des Landgerichts Berlin (GE 1998, 1396) sollte das für die Geldansprüche der BSR aus dem Jahre 1993 nicht gelten, da die BSR eine gemeinnützige Aufgabe ohne Absicht der Gewinnerzielung führte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 5. Mai 1999 hat das Landgericht Berlin für die Ansprüche der BSR aus dem Jahr 1994 die entgegengesetzte Auffassung vertreten. Es stützt sich dabei im wesentlichen auf das am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Berliner Betriebegesetz, wonach auch die BSR ihre käufmännischen Grundsätze zu führen hat. Das Landgericht wendet allerdings - anders als etwa das Kammergericht - nicht § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB an, sondern die Nr. 7 dieser Vorschrift, was allerdings im Ergebnis (kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren) ohne Belang ist.