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Kurze Verjährungsfrist für Rückforderung von Erschließungsbeiträgen

VG BerlinVG 13 K 269.1403.09.2015GE 2016, 208

EBG §§ 15a, 21

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mit dem Wegfall der persönlichen Beitragspflicht für alte Erschließungsanlagen durch § 15 a EBG zum 25. März 2006 begann ein Erstattungsanspruch für Vorauszahlungen von Erschließungsbeiträgen zum Jahresende zu laufen; die Verjährungsfrist endete mit Ablauf des Jahres 2010.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückzahlung von Vorauszahlungen auf Erschließungsbeiträge.

Sie ist Eigentümerin des Grundstücks K.-Straße in Berlin-Neukölln. Auf dem Grundstück errichtete die Kl. ein Mehrfamilienhaus. Zur Finanzierung bewilligte ihr die damalige Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin (später: Investitionsbank Berlin - IBB -) mit Bescheid vom 30. August 1977 einen Aufwendungszuschuss und ein Aufwendungsdarlehen aus öffentlichen Mitteln. Das Darlehensangebot war u. a. mit der Bedingung versehen, dass die Kl. mit dem zuständigen Tiefbauamt eine Vereinbarung über Vorauszahlungen auf noch zu entrichtende Erschließungsbeiträge in Höhe von jährlich 2.456 DM abzuschließen habe. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung gab die Kl. am 23. Januar 1978 mit der Maßgabe ab, dass sie sich verpflichte, auf die unverbindlich geschätzten Erschließungsbeiträge von 61.400 DM jährlich 2.456 DM zinslos im Voraus zu zahlen. In der Folgezeit zahlte die Kl. insgesamt 61.400 DM (31.393,32 €) an Vorauszahlungen.

Im Dezember 2013 forderte die Kl. das Bezirksamt zur Rückzahlung der erbrachten Vorauszahlungen auf.

Die Kl. hat am 18. August 2014 Klage erhoben.

Sie habe einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe der geleisteten Vorauszahlungen, da 2006 mit Wegfall der Beitragspflicht nach § 15a Abs. 1 EBG der rechtliche Grund für Vorauszahlungen auf zu entrichtende Erschließungsbeiträge entfallen sei. Maßgeblich sei nicht die vierjährige Verjährungsfrist des § 21 Abs. 3 EBG, wie von der erkennenden Kammer im Urteil vom 20. September 2012 - VG 13 K 190.10 - vertreten, sondern die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. bzw. die zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB. […]

Der Kl. führt aus, der Anspruch sei verjährt. Gemäß § 24 Abs. 2 EGBGB betrage die Verjährungsfrist vier Jahre. Bei dem Rückerstattungsanspruch handele sich auch um einen Anspruch „aus dem Erschließungsbeitragsschuldverhältnis“. Aufgrund der Spezialität der Vorschrift sei für eine analoge Anwendung anderer Normen kein Raum. […]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Anspruch der Kl. auf Rückerstattung der gezahlten Vorauszahlungen ist verjährt.

Nach dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch sind Vermögensverschiebungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses rückgängig zu machen, wenn für diese kein Rechtsgrund (mehr) besteht. Vereinbarungen über Vorauszahlungen auf die künftige Erschließungsbeitragspflicht sind zwar grundsätzlich zulässig, wenn - wie hier - die endgültige Abrechnung durch Erlass eines Erschließungsbeitragsbescheides erfolgen soll. Wenn jedoch der weitere Geschehensablauf dazu führt, dass der Vorausleistende nicht mehr beitragspflichtig werden kann, sind die Vorauszahlungen zu erstatten. Dies folgt aus dem Wesen der Vorausleistung als einer Zahlung zur Anrechnung auf die zukünftige Erschließungsbeitragsschuld. Der mit der Zahlung der Vorausleistung verfolgte Zweck kann nicht mehr erreicht werden, d. h. der materielle Rechtsgrund für die erbrachte Leistung entfällt, wenn für den Vorausleistenden eine endgültige Beitragspflicht nicht mehr entstehen kann. Die endgültige Beitragspflicht der Kl. ist hier mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erschließungsbeitragsgesetzes zum 25. März 2006 (GVBI. S. 274) entfallen. Denn mit dessen Artikel I ist die Bestimmung des § 15a EBG eingefügt worden, der in seinem Absatz 1 regelt, dass für vor dem 3. Oktober 1990 endgültig oder teilweise hergestellte und zu Verkehrszwecken genutzte Erschließungsanlagen keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden dürfen. Damit konnte eine sachliche Beitragspflicht für das Grundstück der Kl. nicht mehr entstehen. Dies bewirkte zugleich den Wegfall der persönlichen Beitragspflicht der Kl. (Kammer, Urteil vom 20. September 2012 - VG 13 K 190.10 -, S. 4 ff. des amtlichen Abdrucks).

Der Anspruch ist allerdings verjährt. Nach welchen Regeln sich die Verjährung richtet, beurteilt sich vorrangig nach den speziellen Vorschriften des materiellen Rechts. Nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 EBG beträgt die Verjährungsfrist für „Ansprüche aus dem Erschließungsbeitragsschuldverhältnis“ (vgl. Abs. 1) vier Jahre. Bei dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um einen derartigen Anspruch „aus“ dem Beitragsschuldverhältnis. Zum Lauf der Frist bestimmt § 24 Abs. 3 EBG, dass die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Erschließungsbeitrag fällig geworden ist. Zwar ist der Erstattungsanspruch vom Wortlaut der Bestimmung nicht erfasst. § 24 Abs. 3 EBG entspricht mit der angeordneten Verschiebung des Verjährungsbeginns auf den Schluss des Jahres jedoch der zivilrechtlichen Verjährungsnorm des § 199 Abs. 1 BGB zur regelmäßigen Verjährungsfrist. Er ist damit Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und analog auch auf die Fälle anwendbar, in denen es um den Fall der Rückabwicklung geht. Der Rückerstattungsanspruch ist auch fällig, § 220 Abs. 2 AO. Danach wird der Anspruch grundsätzlich mit seiner Entstehung fällig. Der Anspruch ist wie ausgeführt mit dem Wegfall der persönlichen Beitragspflicht der Kl. zum 25. März 2006 entstanden. Infolgedessen begann der Lauf der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 und endete mit Ablauf des Jahres 2010 mit der Folge, dass die 2014 erhobene Klage nicht rechtzeitig erhoben wurde. Da sich der Kl. auf Verjährung berufen hat, kann dahinstehen, ob die Verjährung als anspruchsvernichtende Einwendung von Amts wegen zu prüfen ist oder die Einrede durch den Kl. voraussetzt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vor der Änderung des Berliner Erschließungsbeitragsgesetzes wurden in vielen Fällen Vorauszahlungen auch für schon längst fertiggestellte Straßen verlangt. Mit der Gesetzesänderung entstand ein Rückforderungsanspruch, der allerdings inzwischen verjährt ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die WBK hatte die Bewilligung eines Aufwendungsdarlehens aus öffentlichen Mitteln mit der Bedingung versehen, dass die Klägerin Vorauszahlungen auf noch zu entrichtende Erschließungsbeiträge zu leisten hatte. In der Folgezeit zahlte die Klägerin insgesamt mehr als 30.000 €; im Dezember 2013 verlangte sie Rückzahlung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 3. September 2015 wies das Verwaltungsgericht Berlin die Klage wegen Verjährung ab. Ansprüche aus dem Erschließungsbeitragsschuldverhältnis verjährten nach § 24 EBG in vier Jahren; das gelte analog auch für den Fall der Rückabwicklung. Die persönliche Beitragspflicht der Klägerin sei durch die Gesetzesänderung zum 25. März 2006 weggefallen; der Lauf der Verjährung des Erstattungsanspruchs begann mit dem Ablauf des Jahres 2006 und habe mit Ablauf des Jahres 2010 geendet.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Meiner Auffassung nach sollte im Verhältnis Bürger/Staat die Verjährungsfrist und auch der Beginn der Frist bei Ansprüchen der Bürger eher ausgedehnt werden, gerade dann, wenn es an einer entsprechenden klaren Gesetzesregelung fehlt. Darüber hinaus sollte über einen Vorschuss wie auch sonst üblich in angemessener Zeit abgerechnet werden. Vorliegend hätte entweder mit Rechtskraft des Änderungsgesetzes zum EBG ein Beitragsbescheid erlassen oder aber der Bürger darüber in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass ein Beitragsbescheid aufgrund der Gesetzeslage in dem jeweiligen Fall nicht mehr erlassen werden kann, und der Bürger dann darauf hingewiesen werden müssen, dass er binnen einer bestimmten Frist den Rückforderungsanspruch geltend machen muss. Da in diesen Fällen der IBB kein Schaden entsteht, soweit die Fördermittel vollständig zurückgezahlt sind, erscheint diese Art der Regelung vorzugswürdig.

RA Fritz Hauschild