Kunstwerk
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kunstwerk; Kunstfreiheit; Umgebungsschutz; Grundrechtskollision; Prioritätsgrundsatz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Kunstwerke auf Zeit im Stadtraum genießen ebenso wie Denkmale Umgebungsschutz. Der Umfang dieses Schutzes ist im Wege einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter im Einzelfall unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auf das Kunstwerk und nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit zu ermitteln.
2. Die Erteilung einer Baugenehmigung, die den Umgebungsschutz eines Kunstwerks nicht beachtet, kann den Künstler oder Veranstalter in seinem Grundrecht auf Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) verletzen.
3. Bei Grundrechtskollisionen konkurrierender Grundrechtsträger ist der Grundsatz der Priorität in Betracht zu ziehen. Eine Bewertung der künstlerischen Bedeutung ist nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verboten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Antragsteller zu 1., die Künstler Christo und Jeanne-Claude, arbeiten seit 1971 an den Vorbereitungen für das Projekt "Verhüllter Reichstag". Die Antragstellerin zu 2. ist Veranstalterin dieses Kunstwerks.
Die Antragsteller wenden sich gegen die Teilbaugenehmigung vom 11. Mai 1995 des Bezirksamts Mitte von Berlin, mit der dieses der Beigeladenen die Errichtung einer sog. Rotunde etwa 100 m vom Reichstag und ca. 70 m vom Brandenburger Tor entfernt auf dem unbebauten, mit Gras bewachsenen und mit Baumreihen bestandenen Grundstück Ebertstraße 23/24 genehmigt hat.
Am 25. Februar 1995 beschloß der Deutsche Bundestag, daß die Künstler Christo und Jeanne-Claude das Kunstwerk "Verhüllter Reichstag" realisieren dürfen. Unter dem 18. Oktober 1994 wurde ein entsprechender Vertrag zwischen der Antragstellerin zu 2. und der Präsidentin des Deutschen Bundestages geschlossen. Nach § 2 des Vertrages soll das Reichstagsgebäude in der Zeit vom 17. Juni bis 6. Juli 1995 für 14 Tage verhüllt sein. Bezüglich des historischen Hintergrundes des Kunstwerks, der Zielsetzung und des kunsthistorischen Hintergrundes wird auf die Beschreibung Bl. 19-21 Gerichtsakte Bezug genommen. Die Antragsteller hatten auf die zeitliche Festlegung dieser Termine keinen Einfluß.
Anfang 1994 begann die Beigeladene mit der Planung einer Ausgabe der Zeitschrift "Stern", die sich speziell mit dem Thema "Hauptstadt Berlin" beschäftigt. Der Architekt und Künstler Yadegar Azizi hat in Anlehnung an historische Vorbilder Stadtpanoramen der berühmtesten und historisch bedeutendsten Plätze Berlins gestaltet, die die Stadtkulisse Berlins an diesen Plätzen im Jahr 2005 zeigen. Diese Darstellungen werden mit modernen medientechnischen Mitteln optisch in sog. Rotunden dargestellt, die einen Durchmesser von 22,5 m und eine Durchschnittshöhe von 14 bzw. 16,5 m einschließlich sog. Laterne haben. Das hier streitige Bauvorhaben soll 12,50 m hoch sein. Die Reduzierung der Höhe erfolgte mit Rücksicht auf die Höhe der umgrenzenden Bäume zwischen 11 und 12 m.
Mit Bauantrag vom 13. März 1995 beantragte die Beigeladene die befristete Genehmigung für die Aufstellung von 5 Rotunden u. a. auf dem Platz der Republik unmittelbar gegenüber der Westfassade des Reichstages und mitten auf dem Pariser Platz. Die Baugenehmigung wurde vom Bezirksamt Tiergarten nicht erteilt. Dieses hatte ebenso wie das Bezirksamt Mitte (Tiefbauamt) entsprechend den Ergebnisprotokollen vom 21. Juli 1994 und 7. September 1994 mit der Antragstellerin verabredet, daß innerhalb der sog. Christo-Bannmeile keinerlei Aktivitäten (Zelte o. ä.) stattfinden sollten, um das Anliegen der Künstler zu sichern, das auch darauf abzielt, das weithin offene Gelände des Reichstages zu betonen, "das merkwürdige, ja geradezu metaphysische Assoziationen" hervorrufe.
In einem Schreiben des Chefs der Senatskanzlei an das Tiefbauamt Mitte vom 11. April 1995 wurde ausgeführt, daß der Regierende Bürgermeister sich unlängst in einem Gespräch mit dem Chefredakteur des "Stern" über das Vorhaben der Beigeladenen informiert habe und großen Wert darauf lege, daß alle beteiligten Stellen den "Stern" bei der Realisierung des Vorhabens unterstützen. In dem Schreiben heißt es weiter: "Sollte der beantragte Standort in irgendeiner Weise mit dem Christo-Projekt kollidieren, biete ich Ihnen insoweit die Unterstützung durch die Senatskanzlei an."
Am 8. Mai 1995 mietete die Beigeladene, nachdem die Errichtung einer Rotunde unmittelbar auf dem Pariser Platz aus Gründen des Straßenverkehrs nicht genehmigt wurde, das Privatgrundstück Ebertstraße 23/24 bzw. Pariser Platz 6 a für die Zeit vom 10. Mai bis zum 10. August 1995 und erhielt sodann die handschriftliche Genehmigung vom 11. Mai 1995 zur Fertigung der Fundamente u. a. für den Standort Pariser Platz 6 a.
Hinsichtlich des neuen Standortes auf diesem Grundstück bestanden nach einem handschriftlichen Vermerk des Tiefbauamtes vom 3. Mai 1995 keine denkmalschutzrechtlichen Bedenken. Mit Schreiben vom 24. Mai 1995 teilte das Bezirksamt Mitte von Berlin, Untere Denkmalschutzbehörde, intern der Abteilung Bau IV 100 folgendes mit:
"Gemäß Anweisung der Dienstaufsichtsbehörde, Oberste Denkmalschutzbehörde, Prof. Engel, ist die o. g. Baugenehmigung nicht zu erteilen. Die Unbedenklichkeitserklärung, Stellungnahme vom 3.5.95 wird hiermit zurückgenommen."
Die Beigeladene hat das Ringfundament inzwischen fertiggestellt und ohne Genehmigung weitere Bauten (Stahlgerüste der Rotunde) bis zu einer Höhe von 12 m ohne Dach errichtet.
Mit Schreiben vom 23. und 26. Mai 1995 haben die Antragsteller Widerspruch gegen die genannte Baugenehmigung eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Mit Anträgen vom 24. und 26. Mai 1995 begehren die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz.
Sie machen geltend, die Baugenehmigung verstoße gegen §§ 29, 34 BauGB. Die Rotunde füge sich nicht entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebung ein. Weiter verstoße das Bauvorhaben auch gegen § 11 Abs. 2 DSchG Bln. n. F. Im Hinblick auf den mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrag seien die Antragsteller auch in ihren Rechten verletzt. Darüber hinaus vermittle ihnen die Festlegung der "Bannmeile", deren Zweck es sein sollte, Sichtachsen auf das Kunstwerk von Veranstaltungen und baulichen Anlagen freizuhalten, einen Unterlassungsanspruch.
Die Antragsteller zu 1. haben unter dem 25. Mai 1995 folgende Erklärung abgegeben:
"Erklärung von Christo und Jeanne-Claude:
Während eines Zeitraums von mehr als zwanzig Jahren habe ich, Christo, eine Anzahl von vorbereitenden Zeichnungen und Collagen geschaffen, welche die äußerst einzigartige Ansicht vom Verhüllten Reichstag zusammen mit dem Brandenburger Tor zeigen.
Diese beiden nationalen Denkmäler sind sowohl ästhetisch als auch symbolisch vereint in dieser höchst beeindruckenden Perspektive dieser Hauptstadt.
Dazwischen einen Fremdkörper zu setzen ist ein vulgärer und brutaler Akt, der nicht in Harmonie steht mit diesen drei historischen und klassizistischen Bauwerken: dem Brandenburger Tor, dem Gebäude Ebertstr. 27 und dem Reichstagsgebäude.
Eine solch naive und provinzielle Zerstörung eines großartigen Ausblicks würde in unseren Augen und den Augen der Welt sicher nicht einer Stadt wie Berlin, Paris oder London gerecht werden.
Wir beide, Christo und Jeanne-Claude, fühlen uns ausgesprochen enttäuscht, betrogen und beraubt, da wir die Garantie erhalten hatten, daß nichts die Umgebung und die unverdorbene Schönheit des Kunstwerks zerstört, an welchem wir über 24 Jahre gearbeitet haben und welches wir als Geschenk an Berlin, an die deutsche Nation und an die Besucher aus der ganzen Welt richten.
Christo und Jeanne-Claude"
Der Antragsgegner macht geltend, die Rotunde entwerte das Projekt verhüllter Reichstag nicht, zumal nur ein kleiner Sektor betroffen sei und die großen Sichtachsen nicht beeinträchtigt seien. Die Abrede einer "Bannmeile" betreffe nur Sondernutzungen auf öffentlichem Straßenland, wie sich aus einem Vermerk des Bezirksamtes Tiergarten vom 6. September 1994 ergebe. Die interne Rücknahme des Einvernehmens der unteren Denkmalschutzbehörde vom 24. Mai 1995 sei rechtlich unerheblich, weil mit der Teilbaugenehmigung vom 11. Mai 1995 das Gesamtvorhaben denkmalschutzrechtlich genehmigt sei.
Die Beigeladene macht geltend, allein der gewählte Standort am Pariser Platz entspreche dem Konzept des von der Beigeladenen verfolgten Anliegens, die Umgebung des Pariser Platzes im Jahre 2005 unmittelbar sichtbar zu machen. Ein Ausweichen auf Nachbargrundstücke sei ebenso unmöglich wie eine zeitliche Verschiebung, weil nach Ende der geplanten Veranstaltungsdauer die Ferienzeit beginne. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei insgesamt unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO lägen nicht vor. Die Antragsteller hätten auch kein subjektives öffentliches Recht geltend gemacht, das nach § 42 Abs. 2 VwGO klagefähig wäre. Insbesondere seien keine nachbarschützenden baurechtlichen Normen verletzt. Die Antragsteller könnten ebensowenig aus einer Zusicherung nach § 38 Abs. 1 VwVfG wie aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag solche subjektiven Rechte herleiten. Auch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vermittle einen solchen Anspruch nicht.
Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen.
II. 1. Das Verwaltungsgericht ist für den vorläufigen Rechtsschutzantrag zuständig. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nach § 40 Abs. 1 VwGO. Klagegegenstand sind Baugenehmigungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften, nämlich der Bauordnung für Berlin, erteilt werden.
2. Der Antrag zu 3., festzustellen, daß der Widerspruch der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Fundaments für eine "Rotunde" aufschiebende Wirkung hat, ist zulässig und begründet.
a. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Der Widerspruch der Antragsteller vom 23. Mai 1995 gegen die Baugenehmigung für das Fundament zur Errichtung der "Rotunde" hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO aufschiebende Wirkung. Es handelt sich dabei um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung (§ 80 a VwGO). In den Fällen, in denen die Behörde bzw. der Bauherr die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht beachten (sog. faktischer Vollzug), hat das Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht etwa die aufschiebende Wirkung anzuordnen oder wiederherzustellen, sondern festzustellen, daß der Verwaltungsakt (gemeint wohl: Widerspruch, d. Red.) aufschiebende Wirkung hat (vgl. Beschluß der Kammer vom 15. Februar 1992 - VG 19 A 40.92 -; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorenexamen im öffentlichen Recht, 8. Aufl., § 57 Rdnr. 41 m. w. N.).
b. Der fragliche Verwaltungsakt entspricht der Legaldefinition eines Verwaltungsaktes mit Doppelwirkung nach § 80 a Abs. 2 VwGO, wonach ein solcher einerseits begünstigende, andererseits einen Dritten belastende Wirkung hat. Daß die Baugenehmigung für die Errichtung des Zement Fundaments der Rotunde aus der Sicht der Beigeladenen ein begünstigender Verwaltungsakt ist, versteht sich von selbst. Sie enthält aber zugleich eine Belastung der Antragsteller.
Ob ein Verwaltungsakt neben der begünstigenden zugleich eine belastende Wirkung für einen Dritten hat, richtet sich formal danach, ob der belastete Dritte befugt ist, gegen den Verwaltungsakt im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen, d. h. ob er im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Denn - alle zulässigen - Anfechtungsklagen haben nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.
Die Antragstellerin kann mit Erfolg geltend machen, in ihren Rechten im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO verletzt zu sein. Allerdings genügt dafür nicht das bloße Behaupten einer Rechtsverletzung. Es muß zumindest die konkrete Möglichkeit bestehen, daß der Kl. durch den in Frage stehenden Verwaltungsakt in seinen Rechten oder einer geschützten rechtlichen Position unmittelbar betroffen ist. Der Kl. muß Tatsachen darlegen, die eine Verletzung seiner Rechte möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwGE 68, 241, 243; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 42 Rdnr. 42 und 98; Redeker/von Oertzen, 11. Aufl., § 42 Rdnr. 15). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Antragstellerin kann geltend machen, durch die Erteilung der behördlichen Baugenehmigung unmittelbar in ihrem Grundrecht auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt zu sein. Die Baugenehmigung enthält nämlich ihrer Rechtsnatur nach einen feststellenden und einen verfügenden Teil (vgl. Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band. II 2. Aufl. 1990, S. 86). Durch den feststellenden Teil wird das Bestehen eines baurechtlichen Anspruchs festgestellt. Durch den verfügenden Teil wird der Bau vor Ausführung freigegeben. Vor Erteilung der Baugenehmigung darf nach § 62 Abs. 6 BauO Bln. mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen werden.
aa. Allerdings folgt, wie der Beigeladenen einzuräumen ist, eine mögliche Rechtsverletzung nicht aus nachbarschützenden Normen des Bauordnungs- bzw. Bauplanungsrechts. Auf diesen Rechtsgebieten ist nach der sog. Schutznormtheorie anerkannt, daß einzelne Vorschriften Nachbarrechte verleihen, wenn sie nicht nur öffentlichen Interessen, sondern zumindest auch den Interessen der Nachbarn zu dienen bestimmt sind. So ist. z. B. entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, daß § 34 Abs. 1 BauGB einen partiellen Nachbarschutz in der Form des Gebots der Rücksichtnahme enthält (vgl. Finkelnburg/Ortloff aaO. S. 172 f.). Nachbarn sind nach der Legaldefinition in § 60 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln. jedoch nur Eigentümer angrenzender Grundstücke. Mieter haben nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin keine Klagebefugnis, weil sie nur obligatorisch Berechtigte sind (OVG Berlin, NJW 1979, 282; NvWZ 1986, 848 und NvWZ 1989, 267). Von diesen Regeln abzuweichen besteht angesichts der extrem flüchtigen vertraglichen Rechtsbeziehung der Antragsteller zu dem Grundstück des Reichstages kein Anlaß.
bb. Wehrfähige Rechte, die durch die Genehmigung der Rotunde verletzt werden könnten, ergeben sich auch nicht im Hinblick auf eine mögliche Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes (§ 10 Abs. 2 BauO Bln.) bzw. im Hinblick auf eine Verletzung des Umgebungsschutzes der als Denkmale eingetragenen Gebäude des Reichstages und des Brandenburger Tores (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 DSchG Bln.). Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin im Fall der Abrißgenehmigung für das Lenin-Denkmal entschieden hat, haben die genannten Vorschriften keine drittschützende Wirkung dergestalt, daß Anwohner in ihren Rechten betroffen sein können (OVG Berlin, Beschluß vom 29. Oktober 1991 - 2 S 23.91 -, LKV 1992, 26 = DVBl. 1992, 40). Hier handelt es sich um eine unzulässige Popularklage, weil der Denkmalschutz insoweit ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit dient.
Auch aus dem Vertrag der Antragstellerin mit der Präsidentin des Deutschen Bundestages vom 18. Oktober 1994 folgt keine Rechtsposition, die den Antragstellern eine Klagebefugnis einräumen könnte. Sofern es sich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, müßte er schon deshalb außer Betracht bleiben, weil eine Baugenehmigung nach § 62 Abs. 5 BauO Bln. unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht. Selbst wenn ein öffentlich-rechtlicher Vertrag vorliegen würde, wäre dieser nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. i. V. m. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 3 VwVfG jedenfalls insoweit unwirksam, als er in Rechte eines Dritten - hier der Beigeladenen - eingreift. Die insoweit notwendige schriftliche Zustimmung liegt nicht vor.
dd. Entgegen der Auffassung der Antragsteller können sie sich nicht auf eine öffentlich-rechtliche Zusage (§ 38 Abs. 1 VwVfG) betreffend einer "Christo-Bannmeile" berufen. Die mündlichen Besprechungen mit dem Bezirksamt Tiergarten reichen schon deshalb nicht aus, weil es an der Schriftform fehlt, so daß Zusagen - wären sie erfolgt - mangels Formerfordernis unwirksam wären. Die schriftlichen Ergebnisprotokolle des Bezirksamtes Tiergarten vom 21. Juli 1994 und 7. September 1994 genügen zwar insoweit dem Bestimmtheitserfordernis, weil sie den räumlichen Bereich der "Christo Bannmeile" genau abgrenzen.
Die "Bannmeilen-Regelung" wird auch vom Bezirksamt Mitte getragen. Sie betrifft aber, wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt, nur die Erteilung von Sondernutzungen, nicht aber Veranstaltungen auf privaten Grundstücken.
ee. Eine Klagebefugnis steht den Antragstellern jedoch aus dem Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu. Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Demnach haben die Baubehörden im Rahmen ihrer bauaufsichtlichen Aufgaben nicht nur, wie dies in der baurechtlichen Literatur anerkannt ist, das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern auch das Grundrecht auf Leben und Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten (vgl. Finkelnburg/Ortloff, aaO., S. 188 ff.; BVerwG, NJW 1978, 554 und NJW 1979, 995). Nichts anderes gilt für Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Wie noch im einzelnen auszuführen ist, genießen Kunstwerke auf Zeit im Stadtraum in ähnlicher Weise Umgebungsschutz wie Denkmale. In welcher Weise dieser Umgebungsschutz im einzelnen zu bestimmen ist und wie entgegenstehende Rechtsgüter Dritter zu berücksichtigen sind, bedarf sorgfältiger Prüfung, wobei sich anbietet, die wechselseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen einer Abwägung im Einzelfall nach dem Grundsatz der Zumutbarkeit zu ermitteln. Unabhängig von diesen Einzelheiten läßt sich das Grundrecht eines Künstlers nach Art. 5 Abs. 3 GG, gegen die Erteilung einer Baugenehmigung mit der Anfechtungsklage vorzugehen, die diesen Umgebungsschutz nicht beachtet, vom Grundsatz her nicht in Frage stellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es bei jedem staatlichen Handeln einer Interpretation der anzuwendenden Rechtsvorschriften, die der Bedeutung der Grundrechte im konkreten Fall Rechnung trägt. Einfachgesetzliche Vorschriften sind im Lichte der Grundrechte zu interpretieren (BVerfGE 7, 198, Leitsatz 5). Auch Art. 19 Abs. 4 GG gebietet, die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO so zu umreißen, daß der Bürger bei einem Rechtsverstoß der öffentlichen Gewalt die Verwaltungsgerichte anrufen kann. Aus der von Art. 19 Abs. 4 GG entscheidend mitgeprägten Gesamtansicht des Grundgesetzes vom Verhältnis des Einzelnen zum Staat folgt, daß im Zweifel diejenige Interpretation des Gesetzes den Vorzug verdient, die dem Bürger einen Rechtsanspruch einräumt (BVerwGE 15, 275, 281/282).
Daran ändert nichts, daß das Grundrecht der Freiheit der Kunst, obwohl es nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG scheinbar schrankenlos gewährleistet ist, naturgemäß ebenfalls unterschiedlichen Schranken unterliegt (vgl. im einzelnen Scholz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: März 1994, Art. 5 Abs. 3 Rdnr. 59). Ein Schrankenvorbehalt für alle Grundrechte ist der Vorbehalt der Rechte anderer, der in Art. 2 Abs. 1 GG beispielhaft genannt ist. Die Schranke der Rechte anderer ist allen Grundrechten geradezu rechtslogisch immanent. Dies bedeutet aber nicht, daß in Fällen von Grundrechtskollisionen, in denen Grundrechte konflikthaft aufeinanderstoßen, immer das Recht des anderen vorgeht. Eine solche Lösung ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil sich die Rechtsordnung auf diese Weise selbst blockieren würde. In derartigen Fällen von unvereinbaren Grundrechtskollisionen ist es häufig nicht möglich, daß beide beteiligten Grundrechtsträger ihr Grundrecht verwirklichen. Vielmehr muß die Rechtsordnung gewissermaßen Vorfahrtsregeln entwickeln, wonach das Grundrecht des einen vorangeht, das des anderen aber zurücksteht. Die Rechtsfrage, welches Grundrecht bei derartigen Grundrechtskollisionen, wie sie auch hier vorliegen (Grundrecht der Antragsteller als Künstler und als Veranstalter des Kunstwerks "Verhüllter Reichstag" gegen das Grundrecht der Beigeladenen auf Verbreitung des Kunstwerks des Malers und Architekten Yadegar Azizi [Anlagen B 1 und B 2 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 24. Mai 1995]) vorgeht, bedarf einer jeweiligen Lösung im Einzelfall, die nicht im Bereich der Zulässigkeit (Klagebefugnis) gefunden werden kann, sondern in der Begründetheit gesucht werden muß (vgl. auch Mahrenholz, Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994, S. 1289, 1290 Rdnr. 5).
Demnach hat der Feststellungsantrag Erfolg. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung ist unabhängig davon, ob tatsächliche Rechte der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung verletzt sind. Dem Antragsgegner bleibt allerdings die theoretische Möglichkeit, die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen.
3. Der Hilfsantrag zu 4. ist nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässig und begründet. Das Gericht macht von seinem Ermessen, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen, zugunsten der Antragsteller Gebrauch, weil die Erteilung der Baugenehmigung bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung das Grundrecht der Antragsteller auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG angesichts der in diesem Eilverfahren ermittelten Sachverhaltsumstände auch tatsächlich verletzt. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß die international anerkannten Künstler Christo und Jeanne Claude mit dem Kunstwerk "Verhüllter Reichstag" das Land Berlin zum Schauplatz eines Weltkunstwerks machen wollen. Nach ihrer künstlerischen Überzeugung und Konzeption soll die Verhüllung des Reichstags die wichtige sakrale, freudige Bedeutung aufnehmen, die Verhüllungen in der jüdisch-christlichen Tradition überliefert haben. Die Verhüllung wird von den Künstlern als etwas Zartes und Empfindliches gewertet. Das Projekt zeichnet sich durch eine einzigartige Eigenschaft aus: die Vergänglichkeit. Nach der Überzeugung der Künstler wird die materielle Realisierung des Verhüllten Reichstages sich als ein dramatisches Erlebnis von großer visueller Schönheit erweisen. Gegen diese, von den Künstlern im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG entwickelte eigengesetzliche Konzeption verstößt das hinsichtlich des Standorts aufdringlich geplante Vorhaben der Beigeladenen. Zwar unterfällt es gleichermaßen dem Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, weil auch hier vermittelt über technische Medien künstlerische Inhalte transportiert werden. Das Bauvorhaben verletzt aber den für Kunstwerke auf Zeit im Stadtraum geltenden Umgebungsschutz. In entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des Umgebungsschutzes beim Schutz von Denkmalen (§ 10 Abs. 1 DSchG n. F.) genießen auch Kunstwerke auf Zeit einen unmittelbar aus Art. 5 Abs. 3 GG folgenden Umgebungsschutz und können Rücksichtnahme auf die künstlerische Konzeption beanspruchen.
Das Kunstwerk der Antragsteller zu 1. enthält, so paradox es klingt, ein "Denk-Mal". Es soll nach ihrer Konzeption der Welt, aber auch Deutschland zeigen, wie kostbar einerseits die Demokratie ist, was in der Verhüllung des Reichstages Ausdruck finden soll, wie verletzlich und vergänglich die Demokratie andererseits sein kann, was sich in der kurzen Zeitdauer der Verhüllung symbolisiert. Damit kann das Kunstwerk, bei dem, wie die Antragsteller zu Recht hervorheben, Werk- und Wirkbereich zusammenfallen, einen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Umgebungsschutz im Sinne einer örtlichen und geistigen Bannmeile beanspruchen, der der Eigengesetzlichkeit des Kunstwerks, seinem "Eigen-Sinn" (Mahrenholz, aaO., Rdnr. 73) Rechnung trägt.
Konkurrierende Künstler müssen räumliche Abstände einhalten, die sicherstellen, daß die künstlerische Wirkung des anderen Kunstwerks nicht in zentralen Punkten in Frage gestellt wird. Die erteilte Baugenehmigung ist mit diesem Umgebungsschutz nicht vereinbar.
Das Gericht zieht die Grenzen des Umgebungsschutzes hier so, wie sie die Antragsteller im Einverständnis mit dem Antragsgegner als "Christo-Bannmeile" verabredet haben. Jedenfalls befindet sich das Bauwerk der Beigeladenen in unmittelbarer Nähe, etwa 100 m entfernt vom Reichstagsgebäude. Es verdeckt zumindest teilweise den Blick vom Pariser Platz auf Teile des Reichstagsgebäudes.
Von vielen Standorten in der Nähe der Rotunde aus sind gleichzeitig der Reichstag wie die Rotunde sichtbar.
Nicht nur stadträumlich, sondern auch inhaltlich sind jedenfalls nach der Konzeption der Antragsteller zu 1. beide Vorhaben miteinander unvereinbar. Christo und Jeanne-Claude sehen darin einen vulgären und brutalen Akt. Im Ergebnis stimmt das Gericht dem zu, weil die künstlerischen Intentionen beider Vorhaben unvereinbar sind. Christo will sein Kunstwerk gerade in der offenen Umgebung des Reichstages, wie sie sich als historisches Stadtbild herausgebildet hat, realisieren. Dieses Konzept liegt seinen früheren Entwürfen zugrunde, von denen dem Gericht Photos überreicht wurden. Er will eine zeitlose Idee, die der Demokratie, visuell sichtbar machen. Demgegenüber will die Beigeladene ein künftiges Stadtbild zu einem bestimmten Stichtag, dem Jahr 2005, zeigen. Eine der geplanten Veranstaltungen muß daher - zumindest im Zeitraum der Verhüllung vom 17. Juni bis 7. Juli 1995 - ausweichen.
Diese Pflicht trifft die Beigeladene, weil sie weder örtlich noch zeitlich an unveränderliche Vorgaben gebunden ist, wie die Antragsteller. Eine Vorfahrtsregel nach Qualitätsgesichtspunkten ist verfassungsrechtlich verboten (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Ein Ausweichen bzw. ein temporärer Verzicht ist der Beigeladenen auch aus Gründen der Priorität zuzumuten. Christo und Jeanne-Claude planen die Reichstagsverhüllung seit 24 Jahren. Die Beigeladene hat ihr Vorhaben erst nach dem Beschluß des Bundestages vom 25. Februar 1995 in die Christo-Aktion hinein entwickelt. Sie hat zu-nächst vergeblich versucht, unmittelbar vor dem Reichstagsgebäude eine weitere Rotunde zu errichten, was vom Bezirksamt Tiergarten abgelehnt wurde. Daraus ist die Absicht der Beigeladenen zu erkennen, in aufdringlicher Weise möglichst dicht an den Reichstag mit den entsprechenden Rotunden heranzukommen, um den Zulauf von Touristen und Kunstliebhabern aus aller Welt für ihr Anliegen auszunutzen. Dies ist auch daran zu erkennen, daß die Beigeladene ihre Veranstaltungen, die berlinpolitisch außerordentlich begrüßenswert sein mögen, genau in den Zeitraum der Verhüllung des Reichstages hineingeplant hat (Ausstellungen in den Rotunden vom 10. Juni bis 31. Juli, Verhüllung des Reichstages vom 17. Juni bis 6. Juli). Die Beigeladene will also dieses außerordentliche Me dienereignis für sich ausnutzen. Nach dem Grundsatz der Priorität haben die Antragsteller den Vorrang bei der Verwirklichung ihrer künstlerischen Zielvorstellungen. Aus den genannten Gründen ist das Hineindrängen der Beigeladenen in den unmittelbaren Nahbereich des Reichstages angesichts der Sensibilität des Projekts Verhüllter Reichstag unzulässig.
Die Beseitigung der Zement-Fundamente ist auch nicht unverhältnismäßig, da diese lediglich auf dem vorhandenen Rasengrundstück aufliegen und in Sektoren aufgeteilt, damit also transportabel sind. Die Anordnung hinsichtlich der Stahlgerüste ergibt sich zwangsläufig aus der Anordnung der Rückgängigmachung der Vollziehung hinsichtlich der Genehmigung der Zementplatte. Die Verpflichtung des Antragsgegners, der Beigeladenen die Beseitigung der Zementplatte und des Gerüsts aufzugeben, folgt aus § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
4. Die Anträge zu 1. und 2. sind unzulässig nach § 123 Abs. 5 VwGO, weil der einstweilige Rechtsschutz nach § 80 VwGO Vorrang hat.
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, daß nach seiner Auffassung eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in einem späteren Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Bestand haben würde.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Medienspektakel wie der verpackte Reichstag (Christo möge verzeihen, aber "wrapped" heißt auf deutsch nun mal "verpackt") ziehen natürlich auch Trittbrettfahrer an, die sich des werbewirksamen Ereignisses bedienen wollen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Verlag, der eine bekannte deutsche Illustrierte herausgibt, plante die Aufstellung mehrerer Rotunden, in denen das künftige Stadtbild Berlins dargestellt werden sollte. Obwohl das Bezirksamt Christo eine "Bannmeile" zugesagt hatte, erhielt der Verlag eine Baugenehmigung für einen Ort in unmittelbarer Nähe des Reichstags-Gebäudes.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Berlin gab in seinem Beschluß vom 26. Mai 1995 dem Antrag von Christo auf vorläufigen Rechtsschutz statt und stellte fest, daß sein Projekt Umgebungsschutz genieße. Wie bei einem festen Denkmal müsse auch bei einem Kunstwerk auf Zeit aus Artikel 5 Grundgesetz abgeleitet werden, daß das Kunstwerk in zentralen Punkten nicht beeinträchtigt werden darf.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bei der Lektüre des Beschlusses spürt man, daß Richter nicht nur auf der Suche nach Paragraphen Staub von dicken Akten blasen können. Die erfrischend klare, "unjuristische" Sprache des Beschlusses wünschten wir uns häufiger.