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Kunststoffenster in Denkmalen nicht genehmigungsfähig

VG BerlinVG 16 A 15.0606.09.2007GE 2008, 277

DSchG Bln § 11 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kunststoffenster in Denkmalen nicht genehmigungsfähig; Baudenkmal; Gesamtanlage; Hufeisensiedlung; Störungen des Erscheinungsbildes; Fenster; Veränderung; Instandsetzung; Reihenhaus; Gartenseite; Isolierglas-Kunststoffenster; Genehmigungsanspruch (verneint)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einbau von Kunststoffenstern in ein historisches Gebäude ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung nicht mehr zuläßt, ist der Austausch gegen in Material, Gestaltung und Funktion gleiche Ersatzfenster zulässig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren eine nachträgliche denkmalrechtliche Genehmigung für die Auswechslung von Holzfenstern gegen Kunststoffenster.

Der Rechtsstreit betrifft die benachbarten, mit Einfamilienreihenhäusern bebauten Grundstücke ... Die Parzellen gehören zu den 1986 unter Denkmalschutz gestellten Reihenhäusern der sog. Hufeisensiedlung in Berlin-Neukölln, die 1995 als Gesamtanlage "Großsiedlung Britz, 1925-31 von Bruno Taut und Martin Wagner, mit Freiflächen von Leberecht Migge" in die Denkmalliste Berlin (Amtsblatt 1995, S. 3153 [3266]) aufgenommen wurde; die Bundesrepublik Deutschland hat zudem beantragt, die Hufeisensiedlung zusammen mit anderen Berliner Großsiedlungen der 1920er Jahre in die Liste des UNESCO-Welterbes einzutragen. Bereits seit dem Jahr 2000 werden die Reihenhausgründstücke privatisiert. Zu den Erwerbern gehören auch die Kl., die im Zuge des Erwerbsvorgangs über die denkmalrechtlichen Belange informiert wurden. Die beiden Reihenhäuser waren mit den bauzeitlichen Holzsprossenfenstern versehen, gartenseitig mit je 3 zweiflügligen Kastendoppelfenstern und einem kleineren einflügligen Einfachfenster.

In den Jahren 2004/2005 ließen die Kl. auf der Gartenseite ihrer Häuser die Holzfenster im Erdgeschoß und im Obergeschoß durch einflüglige Isolierglas-Kunststoffenster ersetzen, die stärkere Profile als die bauzeitlichen Fenster aufweisen und mit Innensprossen sowie Kippfunktion versehen sind; lediglich die Badezimmerfenster im 1. Obergeschoß waren nach den Angaben der Kl. bereits vor 1995 vom Voreigentümer eingebaut worden. Auf Intervention des Bekl. beantragten die Kl. im August 2005, die Auswechslung der Fenster nachträglich denkmalrechtlich zu genehmigen und beriefen sich im wesentlichen auf die Unmöglichkeit einer Instandsetzung der verrotteten Holzfenster sowie auf die finanziellen und Gebrauchsvorteile von Kunststoffenstern. Diese Anträge lehnte das Bezirksamt mit den Bescheiden vom 26. September 2005 und vom 29. September 2005 mit der Begründung ab, der Austausch der überkommenen Holzfenster gegen neue, abweichend geformte und zudem mit Kippfunktion versehene Kunststoffenster verletze wesentliche Grundsätze des Denkmalschutzes. Die Widersprüche der Kl. wies das Bezirksamt zurück. Mit ihren Klagen verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Versagungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. haben keinen Anspruch auf die Erteilung denkmalrechtlicher Genehmigungen für den Einbau von Isolierglas-Kunststoffenstern in ihren Reihenhäusern.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 DSchG Bln darf ein Denkmal nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde in seinem Erscheinungsbild verändert oder instand gesetzt werden. Nach Satz 3 der Vorschrift ist die Genehmigung zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Zu Recht hat der Bekl. hier die Erteilung der beantragten Genehmigung abgelehnt, denn gewichtige Gründe des Denkmalschutzes stehen der Maßnahme entgegen. Ein öffentliches Interesse an der Genehmigungserteilung besteht nicht, vielmehr liegt das Vorhaben ausschließlich im Interesse der Kl., dem jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals in seiner bauzeitlichen Form gegenübersteht.

Auszugehen ist hier, worüber unter den Beteiligten kein Streit besteht und was angesichts der herausragenden Bedeutung der "Hufeisensiedlung" von Bruno Taut und Martin Wagner auch keiner längeren Begründung bedarf, von der Denkmaleigenschaft der Gebäude auf den Grundstücken als Teil der Gesamtanlage "Großsiedlung Britz", deren Erhaltung im Interesse der Allgemeinheit liegt (§ 2 Abs. 2, 3 DSchG BIn). [...]

Dem Umstand, daß das Erscheinungsbild der Reihenhaussiedlung durch Störungen gerade im Bereich der Fenster bereits beeinträchtigt ist, kommt nicht das ihm von den Kl. beigemessene Gewicht zu. Bei der Augenscheinseinnahme hat sich gezeigt, daß genügend Häuser in der Siedlung vorhanden sind, die - ganz oder überwiegend - den bauzeitlichen Zustand dokumentieren. Maßgeblich ist insofern (vgl. nur OVG Berlin, Urteil vom 7. April 1993, OVGE 21, 35 [39 f.]), daß jedenfalls wesentliche Teile des Denkmals noch erhalten und die Gestaltungselemente, die die Denkmalwürdigkeit ausmachen, noch ablesbar sind, was hier eindeutig der Fall ist: [...] Daß die Einheitlichkeit des Siedlungsbildes im Bereich der Fenster gefährdet ist, führt nicht zu einer partiellen Verminderung des Schutzbedürfnisses, wie die Kl. offenbar meinen. Vielmehr ist denkmalwidrigen baulichen Veränderungen gerade im Bereich von Gesamtanlagen mit besonderem Nachdruck entgegenzuwirken. (wird ausgeführt)

Der Einbau von Isolierglas-Kunststoffenstern statt der authentischen Holzkastendoppelfenster in die Reihenhäuser beeinträchtigt nach der durch die Augenscheinseinnahme gewonnenen Überzeugung des Gerichts das äußere Erscheinungsbild der Gebäude in der Anlage mehr als nur geringfügig und verstößt zugleich gegen den denkmalpflegerischen Grundsatz der Materialgerechtigkeit.

Der Denkmalschutz betrifft nach allgemeiner Auffassung vornehmlich das "äußere Erscheinungsbild" eines geschützten Gebäudes; zu diesem gehört auch die Erscheinung der Fenster in Form, Größe, Material und Farbe (vgl. schon das Urteil der Kammer vom 19. April 2000 - VG 16 A 396.97 -, GE 2000, 1035). So heißt es in den vom Bekl. in ständiger Praxis beachteten, von der Arbeitsgruppe Bautechnik der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in der Bundesrepublik Deutschland im Frühjahr 1991 erarbeiteten "Hinweisen für die Behandlung historischer Fenster in Baudenkmälern", daß Fenster seit vielen Jahrhunderten wesentliche Funktions- und Gestaltungselemente des Hauses seien. Kein anderer Bauteil habe so vielfältige und widersprüchliche Aufgaben zu erfüllen, von der Belichtung über den Witterungsschutz bis zur Belüftung; kein Bauteil repräsentiere eine vergleichbare Konzentration verschiedener Handwerkstechniken wie das Fenster, an dessen Herstellung bis zu fünf Gewerke beteiligt seien, und kein Bauteil habe eine ähnlich umfassende Wirkung für die architektonische Erscheinung. Entsprechend vielfältig seien auch die geschichtlichen Informationen, die uns erhaltene historische Fenster übermittelten. Sie berichteten von unterschiedlichen Entwicklungen im Laufe der Jahrhunderte und in verschiedenen Gegenden, sie zeigten Änderungen in den funktionalen Anforderungen sowie die technischen Antworten im Hinblick auf Belichtung, Dichtigkeit und Belüftungsmethode; schließlich verdeutlichten sie den sozialen Stand der jeweiligen Bauherren sowie das gestalterische Wollen und die handwerklichen Möglichkeiten der Erbauungszeit.

Ausgehend von diesen Grundsätzen gehören originale Fenster zum wesentlichen Bestand eines jeden Baudenkmals und tragen wesentlich zu seinem Zeugniswert bei. Soweit ihr baulicher Zustand Mängel aufweist, sind sie, wie es in den bereits zitierten "Hinweisen" heißt, zu reparieren, soweit dies technisch möglich ist; nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung und Funktionsanpassung nicht mehr zuläßt, ist der Austausch gegen neue Fenster gerechtfertigt. Diese Ersatzfenster müssen aber in Material und Gestaltung sowie der Funktion ihrer Beschläge genau ihren Vorgängern folgen, um möglichst viel von der historischen Aussage zu überliefern und eine gute Einfügung in die Gesamtheit eines historischen Gebäudes zu erreichen. Als Werkstoff für den Ersatz historischer Holzfenster kann demnach nur das authentische Material Holz im Sinne des detailgenauen Nachbaus in Betracht kommen.

Diese in den "Hinweisen" niedergelegten Grundsätze haben ihrem Sinn und ihrer Aussage nach auch Eingang in die "Rahmenrichtlinien" des Bekl., Anlage 2 zur Einvernehmensrichtlinie vom 12. Oktober 1996 (abgedruckt in: Martin/Schmidt, Denkmalschutzrecht in Berlin, S. 221 [233 ff.]) gefunden. So heißt es in Nr. 2. 1. dieser Richtlinien, daß überlieferte Fenster zu erhalten seien; unabweisbare Schäden seien sach- und handwerksgerecht zu sanieren. Nach Nr. 2.6. kann ein Austausch von Fenstern bei Gebäuden aus der Zeit nach 1870 genehmigungsfähig sein, wenn die Erhaltung und Reparatur der Fenster nachweislich nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand möglich ist. Nach Nr. 2.7. muß der Nachbau der zum Ausbau freigegebenen Fenster den ursprünglichen Fenstern in Material und Gestaltung, Konstruktion, Abmessungen, Anzahl der Öffnungsflügel, Funktion der Beschläge, Oberflächenbehandlung und Farbgebung folgen.

Der Einbau von Kunststoffenstern in ein historisches Gebäude ist deshalb grundsätzlich nicht genehmigungsfähig im Sinne von § 11 Abs. 1 DSchG Bln, weil Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Erscheinungsbilds entgegenstehen. Daß dieser Grundsatz im vorliegenden Fall eine Ausnahme duldet, hat die Augenscheinseinnahme bestätigt: (wird ausgeführt)

Die Forderung nach Originalität der Fenster gilt grundsätzlich in gleicher Weise für die gartenseitige Fassade der Streitobjekte. Der Schutz des Erscheinungsbilds eines Denkmals, auch als Teil einer Gesamtanlage, hängt nämlich nicht davon ab, ob und mit welcher Intensität etwa Passanten Beeinträchtigungen seines Zeugniswerts bemerken können. Zudem ist die Rückseite des Streitobjekts von den übrigen Bewohnern der Siedlung und auch von Passanten einzusehen, da der rückwärtige Wirtschaftsweg von jedermann benutzt werden kann, wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat. Daß sich zwischen dem Wirtschaftsweg und der Rückfront der Gebäude die ca. 20 m tiefen Gärten der Kl. befinden, rechtfertigt schon deshalb keine andere Einschätzung, weil die Veränderungen des Erscheinungsbilds der Fenster auch vom Wirtschaftsweg aus noch erkennbar sind. Soweit sie im Zeitpunkt des Ortstermins von Weinlaub überrankt waren, ist darauf hinzuweisen, daß die Fenster jedenfalls in den Wintermonaten, wenn das Laub abgefallen ist, nicht verdeckt sind, wie die den Ausgangsbescheiden beigefügten Bestandsfotos des Bekl. zeigen. [...]

Daß die privaten Interessen der Kl. das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung des Denkmals in seinem äußeren Erscheinungsbild überstiegen, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zwar haben die Kl. eine Reihe von Gebrauchsvorteilen und Kostenaspekten aufgezeigt, die bei der gebotenen Abwägung (vgl. dazu Martin/Schmidt, aaO., S. 124, m. w. N.) zu berücksichtigen sind. Die Vorteile von Kunststoffenstern sind indessen nicht so gewichtig, daß die Genehmigung erteilt werden müßte. Eine zeitgemäße Nutzung der Immobilien ist grundsätzlich auch mit zweiflügligen Holzkastendoppelfenstern der überkommenen Art gewährleistet, mag auch der Pflege- und Erhaltungsaufwand etwas höher sein. Mit Erleichterungen bei der Fensterreinigung und beim Belüften der Gebäude infolge Innensprossen und Kippfunktion moderner Fenster durften die Erwerber der denkmalgeschützten Immobilien nicht rechnen; die entsprechenden Nachteile von überkommenen Fenstern stellen auch nur geringfügige Einschränkungen des heute üblichen Wohnkomforts dar und erscheinen deshalb nicht unzumutbar. Der von den Kl. angesprochene und in der mündlichen Verhandlung auch mit den Vertretern des Bekl. erörterte Einbruchsschutz läßt sich bei historischen Fenstern auch durch zusätzliche innenliegende und deshalb denkmalverträgliche Sicherungseinrichtungen oder durch Veränderungen der inneren Fensterflügel bewerkstelligen, wie der Kammer auch aus anderen Verfahren bekannt ist. Etwaige Einbußen bei der Wärmedämmung bzw. höhere Heizkosten sind bislang nicht beziffert; daß es sich um Mehrkosten in bedeutsamer Höhe handeln könnte, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Auch die mit der Sanierung bzw. dem Neubau von Holzfenstern verbundenen Mehrkosten waren für die Erwerber der denkmalgeschützten Gebäude vorhersehbar; sie dürften auch nicht außer Verhältnis zum Gebrauchswert der Reihenhäuser stehen, zumal sie steuerlich absetzbar sind. Insgesamt lassen sich dem Vorbringen der Kl. keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß hier die vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 2. März 1999, BVerfGE 100, 226) aufgezeigten Grenzen der Privatnützigkeit des Grundbesitzes bereits erreicht oder gar unterschritten sein könnten. [...]

Schließlich erscheint die Versagung der Genehmigung zum Fensteraustausch auch nicht gleichheitswidrig oder unverhältnismäßig. Der Bekl. hat nachvollziehbar dargelegt, daß er im Rahmen seiner personellen Möglichkeiten gleichmäßig gegen ihm bekannt gewordene Störungen des Erscheinungsbilds der Hufeisensiedlung vorgeht, soweit diese keinen Bestandsschutz genießen. Es stellt sich hier auch nicht die vom Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder (Urteil vom 20. November 2002, BauR 2003, 686) aufgeworfene Frage, ob bei ungenehmigten Veränderungen an Denkmalen der Rückbau auf den Originalzustand gefordert werden darf oder nur auf den bei der Unterschutzstellung vorgefundenen Zustand, denn in den Häusern der Kl. waren noch die Originalfenster eingebaut. Soweit die Kl. in diesem Zusammenhang behaupten, dem Bekl. sei die Wiederherstellung des historischen Siedlungsbildes unmöglich - und die Versagung ihnen gegenüber deshalb unverhältnismäßig -, ist darauf hinzuweisen, daß der Bekl. den unbefriedigenden Jetzt-Zustand nach ganz überwiegender Auffassung keineswegs in alle Zukunft dulden muß. Vielmehr darf er auf Besserung bis hin zur Rekonstruktion eines denkmalgerechten Zustands beispielsweise dann dringen, wenn die Frage der Erneuerung von Bauteilen, wie z.B. Fenstern, die in Abständen erneuerungsbedürftig sind, zu beantworten ist; ein Bestandsschutz dergestalt, daß in diesem Fall keine fachlich-denkmalschutzrechtlichen Anforderungen zu stellen seien, ist dem Denkmalschutzrecht nicht zu entnehmen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1994, NVwZ-RR 1995, 316; vgl. auch das Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2001 - VG 16 A 113.99 -; a. A., soweit erkennbar, nur OVG Frankfurt/Oder, aaO., für das damalige Brandenburgische Denkmalschutzrecht).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einbau von Kunststoffenstern in ein denkmalgeschütztes Gebäude ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig, entschied das VG Berlin erneut. Mangelhafte Altfenster seien zu reparieren. Nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung nicht mehr zulasse, sei der Austausch gegen in Material, Gestaltung und Funktion gleiche Ersatzfenster zulässig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Eigentümer eines Einfamilienhauses in der unter Denkmalschutz stehenden Hufeisensiedlung in Britz ließen auf der Gartenseite ihres Hauses die Holzfenster im Erdgeschoß und im Obergeschoß durch einflüglige Isolierglas-Kunststoffenster ersetzen. Ihr Antrag auf nachträgliche denkmalrechtliche Genehmigung der Fenster, den sie mit Preis- und und Gebrauchsvorteilen von Kunststoffenstern begründeten, wies das Bezirksamt zurück, die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Denkmalschutz betreffe vornehmlich das äußere Erscheinungsbild der Gebäude, wozu auch die Erscheinung der Fenster in Form, Größe, Material und Farbe gehöre. Bei Mängeln seien die Fenster zu reparieren. Nur wenn der schlechte Bauzustand eine Erhaltung nicht mehr zulasse, sei der Austausch gegen in Material, Gestaltung und Funktion gleiche Ersatzfenster zulässig. Handele es sich um Holzfenster, komme ein Ersatz nur durch solche aus dem authentischen Material Holz in Betracht. Ein Austausch von Fenstern aus der Zeit nach 1870 sei nur dann genehmigungsfähig, wenn Erhaltung und Reparatur nachweislich nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand möglich sei, was hier nicht ersichtlich sei. Denkmalschutz bestehe grundsätzlich in gleicher Weise für die gartenseitige Fassade.