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Kunststoffenster

OLG Köln16 Wx 219/9718.09.1997NZM 1998, 821

WEG § 22

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kunststoffenster; Instandsetzungsmaßnahme; Austausch; Holzfenster; Beschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Solange das äußere Bild eines Gebäudes nicht aufgrund sichtbarer abweichender Gestaltung verändert wird, können die Eigentümer bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen modernere und einen höheren technischen Standard aufweisende Materialien verwenden, solange ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis gegeben bleibt (hier: Ersetzung alter, einfachverglaster Fenster durch Kunststoffenster mit Isolierverglasung). Ein entsprechender Beschluß kann mit einfacher Mehrheit gefaßt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ast. haben sich als Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.3.1994 gewandt, gemäß dem die einfachverglasten Holzfenster des Hauses nach und nach durch isolierverglaste Kunststoffenster ersetzt werden sollten. Sie haben beantragt, den Beschluß für ungültig zu erklären, da es sich um eine bauliche Veränderung handele, die nicht mehrheitlich beschlossen werden könne, und haben Einwendungen gegen die Notwendigkeit und die Kosten des Austauschs erhoben.

AG und LG haben dem Antrag nicht stattgegeben. Der Antrag der Ast. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Entscheidung des LG in der Sache ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das AG und diesem folgend das LG haben zu Recht den Antrag der Bet. zu 1, den Mehrheitsbeschluß der Eigentümerversammlung vom 18.3.1994 zu TOP 6 nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig zu erklären, abgewiesen. Die Ansicht des AG wie des LG, daß mit dem beschlossenen Austausch der Holzfenster gegen Kunststoffenster keine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden ist, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht (§ 22 Abs. 1 WEG), und deshalb mehrheitlich beschlossen werden konnte, weist keinen Rechtsfehler auf. Der Senat hat erst kürzlich (WuM 1997, 455 = ZMR 1998, 49) in Übereinstimmung mit Beschlüssen anderer Obergerichte entschieden, daß ein Austausch von alten Holzfenstern gegen ähnlich gestaltete Kunststoffenster mit Isolierverglasung solange keine bauliche Veränderung darstellt, wie die Maßnahme sich im Rahmen ordnungsmäßiger Instandhaltung und Instandsetzung hält (vgl. auch BayObLG, WE 1992, 50; 1995, 125; OLG Oldenburg, WE 1988, 175; Bärmann-Pick-Merle, WEG, 7. Aufl., § 22 Rdnr. 50). Die Wohnungseigentümer sind, wenn der Einbau das äußere Bild des Gebäudes nicht aufgrund sichtbarer abweichender Gestaltung der Rahmen, der Art des Materials oder der Farbgebung verändert, grundsätzlich nicht verpflichtet, bei Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen den bisherigen Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums beizubehalten. Sie können vielmehr modernere und einen höheren technischen Standard aufweisende Materialien verwenden, solange ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis gegeben bleibt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1170).

Nichts ist dafür dargetan oder ersichtlich, daß der angefochtene Eigentümerbeschluß die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Bet. zu 1 machen selbst nicht geltend, daß die darin genannten Kunststoffenster derart sichtbar nennenswert anders als die Holzfenster gestaltet sind, daß im Falle des Austauschs das einheitliche äußere Bild des Gebäudes verändert würde. Im übrigen trägt der Eigentümerbeschluß auch dem Umstand Rechnung, daß ein Fensteraustausch nur erfolgen kann und darf, wenn er im Rahmen ordnungsgemäßer Instandsetzung erforderlich ist. Der Beschluß legt ausdrücklich fest, daß der voraussichtliche Reparaturkostenaufwand schon den Betrag von 500 DM überschreiten muß, bevor aus wirtschaftlichen Gründen der Austausch gegen ein Kunststoffenster angezeigt sein kann, der mit Kosten von 921,50 DM nebst MwSt. verbunden sein sollte. Die Entscheidung kann als ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung angesehen werden, zumal das Material insbesondere hinsichtlich seines besseren Dämmwerts wie seiner wesentlich längeren Lebensdauer eine ganz erhebliche Verbesserung in Form einer auch mit Ersparnissen verbundenen Modernisierung des bestehenden Zustandes darstellt. Die Bet. zu 1 machen im übrigen unter Hinweis auf eine entsprechende Erklärung des Sachverständigen S. selbst geltend, daß die Lackierungen der Holzfenster alle zwei Jahre nachgearbeitet werden müßten.

Ferner ohne Rechtsfehler sind das AG und diesem wiederum folgend das LG davon ausgegangen, daß es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses nicht darauf ankommt, ob beidseitig grau beschichtete Kunststoffenster nicht erhältlich sind, was die Bet. auch nur beweislos behaupten. Im Eigentümerbeschluß ist ausdrücklich festgehalten, daß die Kunststoffenster sich in der Farbgestaltung dem äußeren Erscheinungsbild der Gesamtanlage (Farbe Grau-Anthrazitton) anpassen müssen. Daß die Wohnungseigentümer bereits bei der Beschlußfassung gewußt hätten, daß solche Kunststoffenster tatsächlich nicht erhältlich sind, behaupten die Bet. zu 1 selbst nicht. Deshalb ginge der Beschluß ins Leere, wenn es solche Kunststoffenster tatsächlich nicht geben sollte.

Für die Frage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses selbst ist es unerheblich, wenn der Verwalter anschließend die ihm aufgegebene Erneuerung der Fenster, wie die Bet. zu 1 meinen, nicht beschlußgerecht ausführt, d. h. die praktische Durchführung des Beschlusses nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen sollte. Für diesen Fall stellt sich die Frage nach einem Verfahren gem. § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG, in dem auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden ist, wozu die Frage gehört, ob der Verwalter Beschlüsse der Eigentümer pflichtwidrig nicht richtig ausführt. Gem. § 21 Abs. 4 WEG kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die den Beschlüssen entspricht. ...