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Kündigung wegen Verzugs mit mehr als einer Monatsmiete

LG Berlin II67 T 30/2423.05.2024GE 2024, 598

BGB § 573

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die mit einem Zahlungsverzug begründete Pflichtverletzung des Mieters ist nicht allein deshalb „erheblich“ i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil der Zahlungsrückstand summenmäßig über eine Monatsmiete hinausgeht (hier: Zahlungsrückstand i.H.v. 812,23 €). Für die Erheblichkeitsprüfung ist vielmehr auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abzustellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß §§ 567 ff., 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Bekl. ist Prozesskostenhilfe zu gewähren, da ihre Rechtsverteidigung gemäß § 114 ZPO Aussicht auf Erfolg hatte. Die vom Amtsgericht angenommene Beendigung des Mietverhältnisses auf Grundlage der ordentlichen Kündigung vom 30. Juni 2022 ist jedenfalls nicht zweifelsfrei, da der Bagatellrückstand von 812,23 € unabhängig davon, ob er summenmäßig über eine Monatsmiete hinausgeht, nicht zwingend die Erheblichkeitsschwelle des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB übersteigt (vgl. Kammer, Beschl. v. 20. Oktober 2016 - 67 S 214/16, GE 2016, 1508 = WuM 2016, 741; Beschl. v. 8. Februar 2022 - 67 S 298/21, GE 2022, 251 = WuM 2022, 226 [nachfolgend: BGH, Beschl. v. 24. Januar 2023 - VIII ZR 42/22, BeckRS 2023, 2854; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bekl. rechtfertigen die ratenfreie Bewilligung, § 115 ZPO.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestanden nicht, § 574 Abs.2, Abs. 3 ZPO.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann eine ordentliche Kündigung auf eine „erhebliche“ Pflichtverletzung des Wohnraummieters gestützt werden. Dafür reichen auch geringere Rückstände als für eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB, für die ein Rückstand für zwei aufeinander folgende Termine mit der kompletten Miete bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Miete oder ein Rückstand über mehr als zwei Termine mit mindestens zwei Monatsmieten erforderlich ist. Für die auf erhebliche Pflichtverletzung gestützte ordentliche Kündigung reicht ein Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete ohne weitere Umstände nicht aus.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte wegen Verzugs mit mehr als einer Monatsmiete fristgerecht ordentlich gekündigt, und das Amtsgericht verurteilte die Mieterin zur Räumung. Für die beabsichtigte Berufung beantragte die Mieterin Prozesskostenhilfe im Räumungsprozess, die zunächst verweigert wurde.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das Landgericht Berlin gewährte die Prozesskostenhilfe mit der Begründung auf die Erfolgsaussicht der Berufung. Die Kündigung sei jedenfalls nicht zweifelsfrei begründet, sondern es müsse auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abgestellt werden, auch wenn der Betrag von einer Monatsmiete überschritten sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dass es auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ankomme, wird in den (knappen) Gründen des Beschlusses nicht dargelegt, sondern lediglich im amtlichen Leitsatz. Die Kammer betont damit die Ablehnung einer schematischen Beurteilung, wonach für die fristgerechte Kündigung ein Verzug mit einer Monatsmiete und einem geringfügigen zusätzlichen Betrag ausreichend ist (so etwa Schmidt-Futterer, Rn. 29 zu § 573). Die in Bezug genommene Entscheidung des BGH (GE 2012, 1629) ist allerdings verklausuliert. Nach dem Leitsatz mit mehrfacher Verneinung liegt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung nicht vor, wenn der Betrag einer Monatsmiete nicht überstiegen wird. Ob bei einem Rückstand mit mehr als einer Monatsmiete die fristgerechte Kündigung immer begründet ist, wird damit nicht klar gesagt.