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Kündigung wegen falscher Angaben über Hausratschaden

LG Berlin65 S 235/1901.06.2021GE 2022, 474

BGB §§ 546 Abs. 1, 2, 573 Abs. 1, 2 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Überzieht der Mieter den Vermieter bewusst und wider besseres Wissen mit wahrheitswidrigen Behauptungen mit einer Klage, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jedenfalls eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Aufgrund eines Starkregens kam es zu einer Überschwemmung in der Wohnung der Kl. Die beklagte Vermieterin hat nach Eingang der Schadensmeldung Vorkehrungen getroffen, um den Schaden zu beseitigen. Ein Jahr nach dem Schadenereignis machte die Kl. Schadensersatz- und Aufwendungsersatz in Höhe von mehr als 10.000 € gegen die Bekl. geltend. Dabei machte sie, wie die Beweisaufnahme ergab, falsche Angaben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Berufung der Bekl.

a) Die Bekl. hat gegen die Kl. und den Widerbekl. zu 2) einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der in […] gelegenen Wohnung aus § 546 Abs. 1, 2 BGB. Ein Anspruch auf Räumung gegen den Widerbekl. zu 3) besteht nicht.

aa) Die von der Bekl. mit Schreiben vom 9. Februar 2018 ausgesprochene Kündigung hat das zwischen der Bekl. und der Kl. bestehende Mietverhältnis fristgemäß beendet. Die Voraussetzungen des § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB liegen vor.

Nach dieser Vorschrift kann der Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass das im Kündigungsschreiben der Bekl. vom 9. Februar 2018 dargestellte Verhalten der Kl. nahezu vollumfänglich zutrifft.

Die Kl. hat bewusst wahrheitswidrig - damit schuldhaft, nämlich vorsätzlich, § 276 Abs. 1 BGB - einen Sachverhalt behauptet und darauf gestützt mit der Klage Ersatzansprüche in Höhe von mehreren Tausend Euro gegen die Bekl. geltend gemacht, um sich einen Vermögensvorteil auf Kosten der Bekl. zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hat.

Es handelt sich dabei um eine nicht (nur) unerhebliche, sondern schwerwiegende Verletzung ihrer Pflichten aus dem Mietverhältnis, die auch die Rücksichtnahme auf die Rechte, Interessen und Rechtsgüter des Vertragspartners umfassen, § 241 Abs. 2 BGB.

Die Beantwortung der Frage, ob eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, die ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses zu begründen geeignet ist, ist Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die umfassend die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.7.2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9; Urt. v. 4.2.2015 - VIII ZR 175/14, GE 2015, 313 = WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21), wobei - ggf. - ein etwa eigenes pflichtwidriges Verhalten des Vermieters einzubeziehen ist (vgl. BGH; Urt. v. 15.4.2015 - VIII ZR 281/13, GE 2015, 853 = WuM 2014, 495, juris Rn. 33; Urt. v. 4.6.2014 - VIII ZR 289/13, GE 2014, 1053 = NJW-Spezial 2014, 579, juris Rn. 23).

Die Abwägung fällt zugunsten der Bekl. aus.

Hier fällt zu Lasten der Kl. maßgeblich ins Gewicht, dass ihre Pflichtverletzung das in einem Dauerschuldverhältnis erforderliche Vertrauen in die Redlichkeit des Vertragspartners nicht nur erschüttert, sondern untergräbt.

Die Kl. hat mit ihren wahrheitswidrigen Behauptungen die Grenze dessen überschritten, was einer Vertrags- (oder Prozess-) Partei zur Wahrnehmung etwaiger Rechte bzw. berechtigter Interessen zuzubilligen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79, juris Rn. 14 ff., 21; BGH, Urt. v. 4.12.1985 - VIII ZR 33/85, nach juris Rn. 12 ff.; LG Berlin, Urt. v. 9.10.2013 - 65 S 140/13, nach juris Rn. 19). Die Kl. hat sich mit ihren wahrheitswidrigen Behauptungen nicht etwa gegen Ansprüche verteidigt, die die Bekl. gegen sie erhoben hätte, sondern umgekehrt, diese mit einer Klage überzogen, die fast vollständig auf Behauptungen beruhte, die wider besseren Wissens erhoben wurden.

Ein Verhalten der Bekl., das sie dazu in irgendeiner Weise veranlasst haben könnte, ist nicht feststellbar, was im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu Lasten der Kl. wirkt.

Die Bekl. hat - bestätigt durch die Zeugen Y. und S. - unmittelbar nach Eingang der Schadensmeldung Vorkehrungen getroffen, um den Schaden zu beseitigen. Der urlaubsbedingt abwesende Zeuge Y hat seinen Mitarbeiter von seinem Urlaubsort in der Türkei aus angewiesen, die - behauptete - vollständige Überschwemmung der zwei betroffenen Zimmer mit Hilfe einer Pumpe zu beseitigen. Unmittelbar nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub hat der Zeuge Y die Arbeiten zur Beseitigung des Schadens aufgenommen und überwacht. Unstreitig waren alle durch das Naturereignis eingetretenen Schäden in der Wohnung der - im Zeitpunkt des Schadensereignisses ebenfalls urlaubsabwesenden - Kl. am 11. November 2016 beseitigt.

Die Bekl. hat zudem - bestätigt durch die Beweisaufnahme in erster Instanz durch Vernehmung des Zeugen S. - sofort Veranlassungen zur Ermittlung einer etwaigen Schadensursache getroffen, die über das Starkregenereignis hinausging.

Etwa ein Jahr nach dem Schadenereignis entschloss die Kl. sich, Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von mehr als 10.000 € gegen die Bekl. geltend zu machen. Die - nach ihrer Behauptung - beschädigten Elektrogeräte hatte sie selbst, die Möbel der Zeuge Y. auf ihre Veranlassung hin bzw. die des Widerbekl. zu 2) entsorgt. Dass sich die in der Auflistung in der Klageschrift aufgeführten Elektrogeräte in der Wohnung befanden, hat der - insoweit von der Kl. als Zeuge benannte - Herr Y. nicht bestätigt. Er hat lediglich das Fernsehgerät und einen in der Liste nicht aufgeführten Kühlschrank im Wohnzimmer wahrnehmen können, wobei der Fernseher an der vom Schadenereignis nicht betroffenen gegenüberliegenden Wand, ca. 6 m vom Wasserschaden entfernt, aufgestellt war.

Der Umstand, dass die Gegenstände, deren Zerstörung durch das Starkregenereignis die Kl. behauptete, sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen Y. und S. ganz überwiegend nicht in den Räumlichkeiten befanden bzw. - bei ihrer Entsorgung durch den Zeugen Y. - keine wasserbedingten Beschädigungen aufwiesen, lässt nur den Rückschluss zu, dass die Behauptungen der Kl. wider besseren Wissens erhoben wurden. Hinzu kommt, dass sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass Wasser in der von der Kl. behaupteten Menge in die von ihr inne gehaltene Wohnung eingedrungen ist.

Rückschlüsse erlauben insoweit auch die Angaben zu den schadenbeseitigenden Maßnahmen des Zeugen Y.

Dieser hat glaubhaft bekundet, dass er zum einen das Laminat im Wohn- und angrenzenden Kinderzimmer erneuert, Malerarbeiten zur Beseitigung des Wasserschadens lediglich an einer Wand des Wohnzimmers und der Wand des angrenzenden Kinderzimmers ausgeführt habe, im Deckenbereich bis ca. 2 m von der Wand entfernt.

Der Zeuge S. hat seinerseits ebenso glaubhaft bekundet, dass er sich auf Anweisung des Zeugen Y in die Wohnung begeben habe, um Wasser mit einem pumpenähnlichen Gerät abzusaugen. Er habe sich allerdings nur kurz in der Wohnung aufgehalten, weil sich dort nicht viel Wasser befunden habe. Er konnte mitnichten die klägerseitige Behauptung eines Wasserstandes vom mehr als 10 cm bestätigen. Abwegig ist die Behauptung der Kl., es habe sich um schmutziges Regenwasser gehandelt.

In Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen Y, der die Wohnung zwar nicht im Zeitpunkt des Schadenseintritts gesehen, allerdings die durch den Wasserschaden verursachten Schäden beseitigt hat, hat der Zeuge S. angegeben, dass im Wohnzimmer nur eine Wand nass und auch die Decke nur etwas nass gewesen sei.

Fest steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die geltend gemachten Schäden an den elektronischen Geräten und Möbeln der Kl. nicht einmal annähernd in dem Umfang eintreten konnten bzw. eingetreten sind, wie die Kl. sie behauptet hat.

Der Zeuge S., der sich unmittelbar nach Eintritt des Schadens in den Räumlichkeiten in diese begeben hat, konnte nicht bestätigen, dass sich das Wohnzimmer in dem aus dem Foto Blatt II/37 d.A. ersichtlichen Zustand befand. Der Zeuge gab vielmehr an, dass das Wohnzimmer wirkte, als würde alles dort stehen, wo es immer steht. Außer dem Fernseher hat der Zeuge keines der elektronischen Geräte wahrgenommen, die in der Aufstellung der Kl. in der Klageschrift aufgeführt sind. Sie lagen auch nicht herum. Mit Blick auf den Umfang des Wassereintritts, wie er sich nach den Angaben des Zeugen ergibt, ist es bei lebensnaher Betrachtung auch ausgeschlossen, dass die Geräte beschädigt werden konnten. Selbst wenn sich auf dem Boden etwas Wasser befand, so müssten sich alle in der Listen aufgeführten Geräte eben da befunden habe, um einen irreparablen (Wasser-?) Schaden erlitten zu haben.

Es erschließt sich auch nicht, was die Kl. hinderte, die Geräte aufzubewahren. Die von ihr genannten Platzgründe sind schon deshalb nicht plausibel, weil der Zeuge Y glaubhaft angegeben hat, dass zahlreiche Möbel auf Anweisung des Widerbekl. zu 2) im Zuge der von diesem beauftragten und - anders als die Kl. behauptet - vor dem Urlaub des Zeugen Y. auch abgeschlossenen Malerarbeiten von ihm bereits entsorgt worden waren, im Übrigen nach seinem Urlaub ca. 3 Wochen nach dem Schadenereignis. Erst danach seien die bereits 12 Wochen zuvor (vor den Starkregenereignissen) bestellten neuen Möbel geliefert worden.

Angesichts des Umstandes, dass sich ohnehin weniger Möbel in der Wohnung befanden, dies aus Gründen, die im Bereich der Kl. liegen, zudem - anders als von ihr behauptet - keine von Schimmel befallenen Möbel, vermag die Kammer ihr (auch) nicht zu glauben, dass die angeblich durch das Ereignis am 27. Juli 2016 beschädigten Geräte in der 102 m2 großen Wohnung zuzüglich Keller aus Platzgründen nicht aufbewahrt werden konnten.

Die beschädigten Möbel betreffend hat der Zeuge Y, der diese nach seiner Urlaubsrückkehr entsorgt hat, keinerlei Wasserschäden feststellen können, dies auch näher begründet. Da der Wasserstand auch nicht eine Höhe von mehr als 10 cm erreichte, ist das auch nicht einmal naheliegend.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der Angaben des Widerbekl. zu 3) im Termin vom 11. Mai 2021. Soweit er - konfrontiert mit den Angaben des Zeugen S., der ersichtlich um wahrheitsgemäße Angaben bemüht war und stets offengelegt hat, wenn er sich nicht hinreichend erinnerte - behauptete, den Strom abgestellt zu haben, so dass es in der Wohnung dunkel gewesen sei, der Zeuge mithin nichts habe sehen können, ist die Kammer der Überzeugung, dass die Angabe nicht der Wahrheit entspricht. Es kann ausgeschlossen werden, dass dem Zeugen S. entgangen ist bzw. nicht in Erinnerung geblieben wäre, dass er gar nichts wahrnehmen konnte, weil es vollständig dunkel war. Im Übrigen konnte der Widerbekl. zu 3) auch nicht erklären, wie dann die Pumpe zu dem - auch von der Kl. angegebenen - Einsatz hätte kommen sollen.

bb) Da das Mietverhältnis zwischen der Bekl. und der Kl. beendet ist, besteht auch gegen den Widerbekl. zu 2) ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der hier gegenständlichen Wohnung, § 546 Abs. 2 BGB. Der Umstand, dass der Widerbekl. zu 2) nach den Bekundungen des Zeugen Y den Auftrag zur Renovierung der Wohnung der Kl. erteilt hat, ebenso die zur Entsorgung der Möbel, die durch die lange vor dem Schadenseintritt bestellten Möbel ersetzt werden sollten, ferner die Angabe, dass der Widerbekl. zu 2) auch sonst Rücksprachen und Ähnliches die von der Kl. gemietete Wohnung betreffend geführt hat, sich dort auch aufhielt, stützt die Behauptung der Bekl., dass er Mitbesitz ausübt. Der Umstand, dass er seinerseits eine weitere Wohnung mit einer anderen Partnerin bewohnt, steht dem nicht entgegen; der Wohnsitz kann an mehreren Orten gleichzeitig bestehen, § 7 Abs. 2 BGB.

cc) Anders verhält es sich mit dem Widerbekl. zu 3), der seinerseits mit der Bekl. einen Mietvertrag über eine im Gebäude […] im 4. OG rechts gelegene Wohnung geschlossen hat. Er mag die Wohnung - etwa zur Beaufsichtigung während der Abwesenheit der Kl. - betreten; hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er sie mit bewohnt, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

b) Zu Recht hat das Amtsgericht die Bekl. zur Zahlung von 1.895,33 € verurteilt. Der Anspruch folgt aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 536 Abs. 1 BGB.

Unstreitig mussten in der Wohnung Trocknungsgeräte aufgestellt werden; zudem wurde in zwei Zimmern - bestätigt auch durch den Zeugen Y. - der Laminatfußboden erneuert; es wurden - allerdings begrenzt auf zwei Wände und einen Teil des Deckenbereichs - Malerarbeiten ausgeführt. Der Ansatz einer durchschnittlichen Mietminderung in der vom Amtsgericht geschätzten Höhe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich der Bekl. zuzugeben ist, dass die Kl. die Beeinträchtigungen dem Umfang nach wahrheitswidrig dargestellt hat. Die Aufstellung der Trocknungsgeräte und die davon ausgehenden Geräusche mögen zeitlich begrenzt eine etwas höhere Mietminderung herbeigeführt haben, was ausgeglichen wird durch die weniger gravierenden Beeinträchtigungen nach deren Entfernung. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Ausführung der Arbeiten selbst immer wieder den Mietgebrauch einschränkte, dies allerdings nur dann, wenn sie anstanden. Auch insoweit lässt sich der vom Amtsgericht geschätzte Ansatz als Durchschnittswert verstehen.

c) Zu Recht wendet die Bekl. sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von weiteren 179,12 €. Ein Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruch kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kl. nach eigenem Vorbringen weder Aufwendungen noch ein Schaden entstanden sind. Energiekosten mögen der Kl. üblicherweise von ihrem nicht näher benannten Stromanbieter in Rechnung gestellt werden. Für 2016 ist das - so das Vorbringen der Kl. - jedoch nicht geschehen. Es mag sich um eine erstattungsfähige Position handeln. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kl. Aufwendungen oder (erstattungsbedürftige) Kosten überhaupt entstanden sind. Dafür ergibt sich nach dem Vorbringen der Kl. nichts.

Da sich auch kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die 2016 angefallenen Stromkosten noch von dem unbekannten Stromanbieter in Rechnung gestellt werden (können), ergibt sich auch kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses.

2. Berufungen der Kl.

a) Aus den Feststellungen unter 1. b) folgt, dass die Berufung der Kl. gegen das Teilurteil des Amtsgerichts unbegründet ist.

Die Schätzung der eingetretenen Mietminderung durch das Amtsgericht ist nicht zu beanstanden. Die von der Kl. angesprochenen Gesichtspunkte hat das Amtsgericht angemessen berücksichtigt. Es steht fest, dass ein räumlich begrenzter (Wand-) Bereich im Wohn- und angrenzenden Kinderzimmer überhaupt nur vom Wassereinfall betroffen war. Die Kl. lässt (wiederum) unberücksichtigt, dass bereits vor dem (zweiten) Schadenereignis vom 27. Juli 2016 ohnehin ein Großteil der Möbel entsorgt worden ist bzw. nach Rückkehr der Kl. aus dem Urlaub infolge der bevorstehenden Lieferung bereits vor den Schadenereignissen bestellter Möbel entsorgt werden sollte (und wurde). Ihre Darstellung in der Berufungsbegründung entspricht daher nur teilweise den tatsächlichen Verhältnissen. Die Bekl. hat unmittelbar reagiert; Mitte November waren der Laminat-Fußboden ausgetauscht, die beiden betroffenen Wand-/Deckenbereiche malermäßig instand gesetzt. Die Erforderlichkeit verstärkter Lüftungsmaßnahmen zur Ableitung von - behaupteten - Gerüchen und Feuchtigkeit beeinträchtigt die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache in keinem Fall (zusätzlich) mehr als vom Amtsgericht im angefochtenen Urteil bereits berücksichtigt.

b) Auch die Berufung der Kl. gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts ist unbegründet.

aa) Der Kl. steht gegen die Bekl. kein weitergehender Aufwendungsersatzanspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Das Amtsgericht hat die von der Kl. geltend gemachten Aufwendungen rechtsfehlerfrei gekürzt.

Mit dem Ansatz von 8,50 € pro Stunde hält das Amtsgericht sich im Rahmen des im nach § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens. Es ist mitnichten an eine - nicht näher begründete - Schätzung des Amtsgerichts Wetzlar gebunden. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die vom Amtsgericht vorgenommene Herabsetzung des geltend gemachten Anspruchs nicht zu beanstanden, dies schon deshalb nicht, weil - wie ausgeführt - das Schadenereignis keinesfalls das Ausmaß und die Wirkungen hatte, die die Kl. wahrheitswidrig behauptet hat.

Hinzu kommt, dass sich kein Hinweis darauf ergibt, dass die Angaben der Kl. zu den (angeblichen) Belastungen ihres Sohnes A. K. zutreffen. Auf eine nähere Darstellung der (behaupteten) Belastungen durch Studium und Beruf verzichtet die Kl. folgerichtig. Auch vor dem Hintergrund, dass eine berufliche Qualifikation des Sohnes der Kl. weder vorgetragen noch andeutungsweise ersichtlich ist, ist der Ansatz des Mindestlohnes mehr als nachvollziehbar und gerechtfertigt. Es ergibt sich kein Hinweis darauf, dass der Sohn der Kl. studiert und/oder einen Beruf erlernt hat und diesem nachgeht.

bb) Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der (behaupteten) Beschädigung von Möbeln und Geräten steht der Kl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ob der Schadensersatzanspruch bereits der Höhe nach ausgeschlossen werden kann, weil Möbel und Geräte weder in dem geltend gemachten Umfang beschädigt worden sind noch sein können, soll hier dahinstehen, denn eine Pflichtverletzung der Bekl. hat das Amtsgericht ebenso rechtsfehlerfrei ausgeschlossen wie eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Überzieht der Mieter den Vermieter bewusst und wider besseres Wissen durch wahrheitswidrige Behauptungen mit einer Klage, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jedenfalls eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, so das Landgericht Berlin in einem Fall, wo eine Mieterin nach einem geringfügigen Wasserschaden versuchte, sich auf Kosten des Vermieters neu zu möblieren.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Aufgrund eines Starkregens kam es zu einer Überschwemmung in der Wohnung der Klägerin. Die beklagte Vermieterin hat unmittelbar nach Eingang der Schadensmeldung Vorkehrungen getroffen, um den Schaden zu beseitigen, was auch geschah. Ein Jahr nach dem Schadenereignis machte die Klägerin Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von mehr als 10.000 € gegen die Beklagte geltend. Dabei machte sie, wie die Beweisaufnahme ergab, falsche Angaben. Angeblich hatte sie beschädigte Möbel und Elektrogeräte zwischenzeitlich entsorgt. Nachdem die beklagte Vermieterin davon erfahren hatte, kündigte sie fristgemäß. Mit unterschiedlichen Klageanträgen standen die Parteien vor Gericht. Die klagende Mieterin verlangte von der Vermieterin mehr als 10.000 €, die wiederum verlangte widerklagend Herausgabe und Räumung – mit Erfolg!

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung hat das Mietverhältnis fristgemäß beendet. Die Mieterin hat ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin bewusst wahrheitswidrig – damit schuldhaft, nämlich vorsätzlich – einen Sachverhalt behauptet und darauf gestützt mit der Klage Ersatzansprüche in Höhe von mehreren Tausend Euro gegen die Beklagte geltend gemacht, um sich einen Vermögensvorteil auf deren Kosten zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hat.

Es handelt sich dabei um eine nicht (nur) unerhebliche, sondern schwerwiegende Verletzung ihrer Pflichten aus dem Mietverhältnis.

Die Klägerin hat mit ihren wahrheitswidrigen Behauptungen die Grenze dessen überschritten, was einer Vertrags- (oder Prozess-)Partei zur Wahrnehmung etwaiger Rechte bzw. berechtigter Interessen zuzubilligen ist, denn sie hat sich mit ihren wahrheitswidrigen Behauptungen nicht etwa gegen Ansprüche verteidigt, die die Bekl. gegen sie erhoben hätte, sondern umgekehrt, diese mit einer Klage überzogen, die fast vollständig auf Behauptungen beruhte, die wider besseren Wissens erhoben wurden.

Ein Verhalten der Beklagten, das sie dazu in irgendeiner Weise veranlasst haben könnte, ist nicht feststellbar, was im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu Lasten der Klägerin wirkt.

Die – nach ihrer Behauptung – beschädigten Elektrogeräte und Möbel hatte sie selbst bzw. mit Hilfe eines Dritten angeblich entsorgt. Dieser als Zeuge vernommene Dritte und ein weiterer Zeuge fanden unmittelbar nach dem Starkregen den angeblich beschädigten Hausrat ganz überwiegend nicht in den Räumlichkeiten vor, andere, die von einem der Zeugen entsorgt wurden, wiesen keine wasserbedingten Beschädigungen auf.

Auch die Behauptung der Klägerin, dass nach dem Regen das Wasser 10 cm hoch in der Wohnung gestanden habe, bestätigte sich nicht. Nach Aussage der Zeugen war nur eine Wand im Wohnzimmer nass und auch die Decke sei nur „etwas“ nass gewesen.

Fest stand für das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die geltend gemachten Schäden an den elektronischen Geräten und Möbeln der Klägerin nicht einmal annähernd in dem Umfang eintreten konnten bzw. eingetreten sind, wie die Klägerin sie behauptet hat.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 1.895,33 € für Trocknungsarbeiten und der teilweisen Erneuerung des Laminatfußbodens verurteilt. Auch der Ansatz einer durchschnittlichen Mietminderung in der vom Amtsgericht geschätzten Höhe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenngleich der Beklagten zuzugeben ist, dass die Klägerin die Beeinträchtigungen dem Umfang nach wahrheitswidrig dargestellt hat.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein weitergehender Aufwendungsersatzanspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB zu. Das Amtsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen rechtsfehlerfrei gekürzt. Mit dem Ansatz von 8,50 € pro Stunde für durchgeführte Arbeiten hält das Amtsgericht sich im Rahmen des im nach § 287 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens. Es ist mitnichten an eine – nicht näher begründete – Schätzung des Amtsgerichts Wetzlar gebunden. Auch in zeitlicher Hinsicht ist die vom Amtsgericht vorgenommene Herabsetzung des geltend gemachten Anspruchs nicht zu beanstanden; dies schon deshalb nicht, weil – wie ausgeführt – das Schadenereignis keinesfalls das Ausmaß und die Wirkungen hatte, die die Klägerin wahrheitswidrig behauptet hat.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der (behaupteten) Beschädigung von Möbeln und Geräten steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Ob der Schadensersatzanspruch bereits der Höhe nach ausgeschlossen werden kann, weil Möbel und Geräte weder in dem geltend gemachten Umfang beschädigt worden sind noch sein können, ließ das Landgericht dahinstehen, denn eine Pflichtverletzung der Beklagten hat das Amtsgericht ebenso rechtsfehlerfrei ausgeschlossen wie eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.