Kündigung wegen Betreibens eines Notstromaggregats auf dem Balkon
BGB §§ 543, 573
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das unbefugte Betreiben eines Notstromaggregates auf dem Balkon rechtfertigt eine fristlose Kündigung nur nach vorheriger Abmahnung; für eine fristgerechte Kündigung ist eine besondere Schwere der Pflichtverletzung darzulegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um die Räumung von Wohnraum. Der Bekl. betrieb ein Notstromaggregat auf seinem Balkon, wobei der genaue Umfang der Nutzung zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 3.3.2022 sicherte der Bekl. zu, dass eine Nutzung des Notstromaggregats in Zukunft unterbliebe. Mit Schreiben vom 23.2.2022 kündigten die Kl. das Mietverhältnis mit dem Bekl. fristlos, hilfsweise fristgemäß. Seit dem Zugang der Kündigung wurde das Notstromaggregat von dem Bekl. nicht weiter betrieben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ein Grund zur fristlosen Kündigung bestand nicht aufgrund des unbefugten Betreibens des Notstromaggregats auf dem Balkon. Da es sich bei dem vorgeworfenen Verhalten um die Verletzung einer Pflicht aus dem Mietverhältnis handelt, hätte es diesbezüglich einer Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB bedurft. Eine solche ist unstreitig nicht erfolgt. Eine Ausnahme von der Erforderlichkeit einer Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB ist nicht ersichtlich.
Durch die Kündigung vom 23.2.2022 wurde das Mietverhältnis auch nicht fristgemäß gemäß § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB beendet.
Danach kann der Vermieter kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Eine Abmahnung ist dabei keine Voraussetzung für eine solche ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses (BGH, NJW-RR 2020, 1275, 1276 [= WuM 2020, 739] Rn. 11). Die Beurteilung, ob eine „nicht unerhebliche“ Pflichtverletzung vorliegt, erfolgt aufgrund einer Einzelfallabwägung. Dabei kann sich die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung aus der Dauer und der Schwere der Pflichtverletzung ableiten. Die Vertragsverletzung muss die Belange des Vermieters in einer Weise beeinträchtigen, dass die Kündigung als angemessene Reaktion erscheint (vgl. dazu Hannappel, in: BeckOK BGB, 62. Edition, Stand: 1.5.2022, § 573 Rn. 22).
Die Darlegungslast für das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzungen trägt grundsätzlich der Vermieter. Die Darlegungen der Kl. reichen im vorliegenden Fall nicht aus, um eine derart erhebliche Pflichtverletzung zu begründen, die die Kündigung als angemessene Reaktion erscheinen lässt. […]
Das zeitweise Betreiben des Notstromaggregats auf dem Balkon kann einen Kündigungsgrund nicht begründen. So wird lediglich vorgetragen, dass der Bekl. ein Notstromaggregat auf seinem Balkon betrieb. Dabei werden zum einen hinsichtlich der Dauer seitens der Kl. keine Angaben gemacht, sodass sich unter diesem Gesichtspunkt keine Erheblichkeit ableiten lässt. Der Bekl. hatte vorgetragen, dass er das Notstromaggregat lediglich zwei Stunden nutzte, was seitens der Kl. zwar bestritten wurde, eine genaue Angabe hinsichtlich des Zeitraums, in dem das Notstromaggregat betrieben wurde, erfolgte seitens der Kl. jedoch nicht. Auch unter dem Aspekt der Schwere der Pflichtverletzung kann eine Erheblichkeit nicht angenommen werden. So werden die konkreten Auswirkungen des Betriebs des Notstromaggregats auf die anderen Mieter bzw. den Vermieter nicht dargelegt. Unstreitig handelt es sich zwar um eine Pflichtverletzung, eine Darlegung der besonderen Schwere erfolgte jedoch durch die Kl. nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das unbefugte Betreiben eines Notstromaggregates durch einen Mieter auf dem Balkon ist zwar eine Pflichtverletzung, rechtfertigt eine fristlose Kündigung jedoch nur nach vorheriger Abmahnung; auch für eine fristgerechte Kündigung wäre eine besondere Schwere der Pflichtverletzung darzulegen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter verlangt vom Mieter aufgrund einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung die Räumung seiner Wohnung, weil der Mieter ein Notstromaggregat auf seinem Balkon betrieb, wobei der genaue Umfang der Nutzung streitig ist. Nach der Kündigung sicherte der Mieter zu, dass er das Notstromaggregat in Zukunft nicht mehr nutze, was auch tatsächlich unterblieb. Das AG wies die Räumungsklage ab.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bei dem vorgeworfenen Verhalten lag zwar eine Pflichtverletzung vor, doch hätte es für eine fristlose Kündigung einer Abmahnung bedurft, die unstreitig nicht erfolgte.
Durch die Kündigung wurde das Mietverhältnis auch nicht fristgemäß beendet.
Dafür hätte eine „nicht unerhebliche“ Pflichtverletzung vorliegen müssen. Dabei könne sich die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung aus der Dauer und der Schwere der Pflichtverletzung ableiten. Die Vertragsverletzung müsse die Belange des Vermieters in einer Weise beeinträchtigen, dass die Kündigung als angemessene Reaktion erscheine.
Das zeitweise Betreiben des Notstromaggregats auf dem Balkon liefere keinen schwerwiegenden Kündigungsgrund. Der Vermieter habe lediglich vorgetragen, dass der Beklagte ein Notstromaggregat auf seinem Balkon betrieben habe. Hinsichtlich der Dauer habe er keine Angaben gemacht, sodass sich unter diesem Gesichtspunkt keine Erheblichkeit ableiten lasse. Der Beklagte habe vorgetragen, dass er das Notstromaggregat lediglich zwei Stunden genutzt habe.
Der Vermieter habe auch keine konkreten Auswirkungen des Betriebs des Notstromaggregats auf die anderen Mieter bzw. den Vermieter dargelegt. Unstreitig handele es sich zwar um eine Pflichtverletzung, aber keine besonders schwere.