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Kündigung nach Strafanzeige gegen Vermieter, vorsätzliche oder leichtfertige Falschbehauptung nötig

BGHVIII ZR 234/2208.08.2023GE 2023, 1145

BGB §§ 543, 573

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ob eine Strafanzeige gegen den Vermieter, gegen den das Ermittlungsverfahren später eingestellt wurde, einen Grund zur Kündigung darstellt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

2. Eine im Kern zutreffende Sachverhaltsschilderung rechtfertigt weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung, wenn der Mieter nicht vorsätzlich oder leichtfertig eine falsche Anzeige erstattet hat.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl. ist Mieterin einer Wohnung der Kl. in einem Mehrfamilienhaus in Berlin. Der geschäftsführende Gesellschafter der Kl. wohnt ebenfalls in diesem Haus.

2 Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten über das Vorliegen von seitens der Bekl. geltend gemachten Mängeln und Beschädigungen der Wohnung der Bekl. Der geschäftsführende Gesellschafter der Kl. äußerte in diesem Zusammenhang in mehreren an die Bekl. gerichteten eMail-Schreiben, zuletzt am 8. Februar 2021, Kritik an deren Verhalten.

3 Am 9. Februar 2021 wurden innerhalb eines kurzen Zeitraums auf den Namen der Bekl. von einem unbekannten Täter Bestellungen getätigt sowie Kreditanfragen und Anmeldungen bei Internetportalen vorgenommen. Hierbei wurden Daten der Bekl. wie etwa ihre eMail-Adresse, ihre Anschrift und Telefonnummer sowie ihre Bankverbindung unbefugt genutzt.

4 Die Bekl. erstattete daraufhin an demselben Tag über die Berliner Internetwache eine Online-Strafanzeige wegen Nachstellung und Beleidigung, in der sie ausführte, sie habe „einen Verdacht, wer dies sein könnte“, nämlich der geschäftsführende Gesellschafter der Kl. Sie begründete ihren Verdacht mit dem Hinweis auf die oben genannten Mietstreitigkeiten und dessen aus ihrer Sicht beleidigende und unverschämte Nachrichten. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 ergänzte sie die Angaben aus ihrer Strafanzeige und erklärte, sie gehe nach wie vor davon aus, dass ihr Vermieter dahinterstecke. Er habe sie wiederholt auf niveaulose Art gemobbt, wozu die unbefugt erfolgten Anmeldungen im Partnerportal Seitensprung, das gewählte Passwort mit vulgärem Sexualbezug und ein bestelltes Buch mit einem anzüglichen Titel passen würden. Sie halte ihn für gestört und habe Angst vor ihm. Bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 4. März 2021 erklärte die Bekl., ein Hausmitbewohner habe ihr gegenüber die Vermutung geäußert, dass er nicht ausschließen würde, dass es sich um den geschäftsführenden Gesellschafter der Kl. handele.

5 Das Ermittlungsverfahren wurde am 1. September 2021 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Täter nicht ermittelt werden konnte.

6 Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 kündigte die Kl. das Mietverhältnis wegen der Verdächtigung ihres geschäftsführenden Gesellschafters sowie wegen Beleidigungen, die die Bekl. im Rahmen der Angaben in dem Ermittlungsverfahren gegen ihn ausgesprochen habe, fristlos, hilfsweise ordentlich. Mit ihrer Klage begehrt die Kl. im Hinblick auf diese Kündigung die Räumung und Herausgabe der von der Bekl. genutzten Wohnung.

7 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. […]

9 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gerichtetes Klagebegehren weiter.

II. 10 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

11 Der von dem Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachteten Frage, ob den Tatvorwurf mittelbar betreffende unwahre Tatsachenbehauptungen des Mieters in einem auf seine Strafanzeige eröffneten und gegen den Vermieter geführten Ermittlungsverfahren die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigten, wenn der Mieter vor Ausspruch der Kündigung nicht abgemahnt worden sei, kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung i.S.v. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB oder ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB durch eine ordentliche Kündigung vorliegt, entzieht sich ebenso wie die Beurteilung der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Geschehensabläufe und der auf beiden Seiten zu berücksichtigenden Belange einer verallgemeinerungsfähigen Betrachtung. Vielmehr bedarf es insoweit stets einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. nur Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - VIII ZR 70/19, GE 2021, 246 = NZM 2021, 271 Rn. 20; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 173/15, GE 2016, 1023 = NJW 2016, 2805 Rn. 18; vom 14. April 2015 - VIII ZR 281/13, GE 2015, 853 = NJW 2015, 2417 Rn. 19).

12 Es ist demnach einer allgemeinen und abstrakten Klärung bereits nicht zugänglich und von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig, ob und inwiefern das Stellen einer Strafanzeige gegen den Vermieter und die im Rahmen des daraufhin gegen diesen eröffneten Ermittlungsverfahrens von dem Mieter getätigten Äußerungen eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Dies gilt erst recht für die konkret auf die hier vorliegende Einzelfallkonstellation zugeschnittene Frage, die das Berufungsgericht zur Zulassung der Revision veranlasst hat. Ob eine den Tatvorwurf mittelbar betreffende unwahre Tatsachenbehauptung eines Mieters in einem auf seine Strafanzeige gegen den Vermieter geführten Ermittlungsverfahren eine Kündigung des Mietverhältnisses ohne Abmahnung rechtfertigt, kann nicht abstrakt und allgemeingültig beantwortet werden, sondern ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aussage sowie des Hintergrunds und Gesamtzusammenhangs, in dem diese getätigt wurde, zu entscheiden.

13 Sonstige Revisionszulassungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich.

14 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. […]

19 aa) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1 BGB nicht vorliegen.

20 Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

21 Es obliegt dabei in erster Linie dem Tatrichter, unter Bewertung und Gewichtung aller für die jeweilige Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte darüber zu befinden, ob eine Unzumutbarkeit i.S.v. § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben ist. Dessen Bewertungsergebnis kann von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob es auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (vgl. Senatsurteile vom 16. Dezember 2020 - VIII ZR 70/19, GE 2021, 246 = NZM 2021, 271 Rn. 20 f. [zum berechtigten Interesse nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB]; vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, GE 2017, 45 = NZM 2017, 26, Rn. 16; vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, GE 2015, 853 = NJW 2015, 2417 Rn. 19; jeweils m.w.N.).

22 Gemessen an diesen Maßstäben hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses der Kl. nicht unzumutbar ist, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Einen dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht unterlaufenen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.

23 (1) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung, ob die Äußerung des Tatverdachts gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der Kl. eine die fristlose Kündigung rechtfertigende erhebliche Pflichtverletzung der Bekl. darstellt, den insoweit zugrunde zu legenden rechtlichen Maßstab nicht verkannt.

24 (a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Strafanzeige gegen den anderen Vertragspartner eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen kann, die zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann. Es sei mit dem Rechtsstaatsprinzip allerdings nicht vereinbar, wenn die berechtigte Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Rahmen eines Strafverfahrens zu zivilrechtlichen Nachteilen führte. Eine Strafanzeige mit einer im Kern zutreffenden Sachverhaltsschilderung biete daher keinen Grund für eine fristlose Kündigung. Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass eine Kündigung etwa dann berechtigt sein kann, wenn der Anzeigeerstatter vorsätzlich oder leichtfertig eine falsche Anzeige erstattet hat.

25 (b) Dieser der allgemeinen Meinung in Rechtsprechung und Literatur entsprechende rechtliche Maßstab ist nicht zu beanstanden. Ob die Erstattung einer Strafanzeige einen schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellt, der eine fristlose (oder hilfsweise eine ordentliche) Kündigung rechtfertigt, ist - wovon auch die Revision ausgeht - unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Eine grundlos falsche Strafanzeige gegen den Vertragspartner kann hierbei einen zur Kündigung berechtigenden Umstand darstellen, ebenso wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben im Rahmen einer Strafanzeige. Bei der einzelfallbezogenen Gesamtabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob der Anzeigeerstatter zur Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen oder staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten gehandelt hat (vgl. zum Beurteilungsmaßstab sowie zur einzelfallbezogenen Würdigung: Senatsurteil vom 21. Dezember 1960 - VIII ZR 50/60, MDR 1961, 226 unter II 3 d; BVerfG, NZM 2002, 61; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17 f.; BAG, NJW 2017, 1833, Rn. 14; BAGE 107, 36 [jeweils zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses]; LG Mannheim, NJW-RR 2000, 675 f.; LG München, ZMR 2017, 484 ff.; LG Freiburg, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 3 S 266/18, GE 2019, 1114, juris Rn. 18; LG Karlsruhe, Beschluss vom 21. März 2016 - 9 S 308/15, juris Rn. 5; LG Frankfurt/Oder, ZMR 2014, 209 f.; LG Karlsruhe, Urteil vom 17. Juni 2014 - 9 S 483/13, juris Rn. 10; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 1994, 143 f.; LG Düsseldorf, ZMR 2015, 552; LG Osnabrück, WuM 1993, 617; AG Rostock, ZMR 2018, 678 f.; AG Hamburg, ZMR 2016, 630 ff.; AG Hamburg-Altona, ZMR 2016, 460 ff.; AG München, ZMR 2017, 169 f.; KG, Urteil vom 24. Juni 2002 - 8 U 87/01, juris Rn. 22 [zur Geschäftsraummiete]; OLG München, Urteil vom 17. März 2009 - 5 U 2321/08, juris Rn. 53 [zur Geschäftsraummiete]; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 15. Aufl., § 543 BGB Rn. 64 ff.; Siegmund in Blank/Börstinghaus/Siegmund, Miete, 7. Aufl., § 543 BGB Rn. 37; BeckOKG-BGB/Mehle, Stand: 1. April 2023, § 543 BGB Rn. 81).

26 (c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den anzuwendenden rechtlichen Maßstab nicht dadurch verkannt, dass es ausgeführt hat, die Benennung des geschäftsführenden Gesellschafters der Kl. als Tatverdächtigen sei keine hinreichend erhebliche Pflichtverletzung, und dies würde sich nur dann anders darstellen, wenn die Bekl. sichere Kenntnis davon gehabt hätte, dass es sich bei diesem nicht um den Täter gehandelt habe. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind Teil seiner einzelfallbezogenen Würdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles. Das Berufungsgericht hat hiermit nicht den von ihm selbst zuvor zutreffend dargelegten rechtlichen Maßstab für die Beurteilung einer Strafanzeige als Kündigungsgrund aufgegeben und seiner Entscheidung unzutreffend zugrunde gelegt, dass lediglich vorsätzlich, nicht jedoch leichtfertig unzutreffende Angaben im Rahmen einer Strafanzeige eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung darstellen können. Dementsprechend hat es seine Einzelfallwürdigung damit eingeleitet, dass die Bekl. nicht vorsätzlich oder leichtfertig eine falsche Anzeige erstattet habe. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat das Berufungsgericht sodann unter den hier gegebenen Umständen eine die Kündigung rechtfertigende erhebliche Pflichtverletzung durch die Äußerung des Tatverdachts verneint, ohne den zuvor dargelegten und zutreffenden rechtlichen Maßstab zu verkennen.

27 (d) Soweit die Revision vorbringt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass sich eine auf wahren Tatsachen beruhende Strafanzeige gleichwohl als schwerwiegende Vertragsverletzung darstellen könne, wenn sie Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis zur Grundlage habe, da insoweit der Zivilrechtsweg zur Verfügung stehe, sofern nicht im Einzelfall Anlass für das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden bestehe und der Anzeigeerstatter dies sorgfältig geprüft habe (vgl. LG Freiburg, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 3 S 266/18, juris Rn. 18; LG Düsseldorf, ZMR 2015, 552; OLG München, Urteil vom 17. März 2009 - 5 U 2321/08, juris Rn. 53, 71 [zur Geschäftsraummiete]), trifft dies schon aus tatsächlichen Gründen nicht zu. Denn eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Bekl. hat nicht versucht, eine auf dem Zivilrechtsweg zu klärende Mietstreitigkeit durch die Stellung ihrer Strafanzeige zu beeinflussen oder zu klären. Die Strafanzeige betraf hier einen von den bestehenden, die Mangelhaftigkeit der vermieteten Wohnung betreffenden mietrechtlichen Streitigkeiten der Parteien unabhängigen Sachverhalt.

28 (2) Die einzelfallbezogene Würdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

29 Zu Recht und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Strafanzeige in Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen erfolgte, nachdem die angezeigten Taten tatsächlich gegen die Bekl. begangen worden waren. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die hierauf aufbauende Annahme des Berufungsgerichts, dass auch die Benennung des geschäftsführenden Gesellschafters der Kl. als Tatverdächtigen keine zur Kündigung berechtigende erhebliche Pflichtverletzung darstellte.

30 (a) Die Würdigung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision insbesondere nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil es nicht geprüft hat, ob die Äußerung eines Tatverdachts gegen den geschäftsführenden Gesellschafter leichtfertig erfolgte. Wie ausgeführt, hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass sich eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung nicht nur bei wissentlich falschen, sondern auch bei leichtfertig unzutreffenden Angaben im Rahmen einer Strafanzeige ergeben kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht bereits zu Beginn seiner Würdigung sowohl eine vorsätzlich als auch eine leichtfertig falsche Anzeige seitens der Bekl. verneint. Es hat eine erhebliche Pflichtverletzung sodann deshalb ausgeschlossen, weil die Bekl. keine Kenntnis von einer fehlenden Täterschaft des geschäftsführenden Gesellschafters der Kl. hatte und die vorliegenden besonderen Umstände wie die bestehenden Meinungsverschiedenheiten zum Anlass genommen hat, ihren Verdacht zu äußern. Das Berufungsgericht ist somit gerade nicht von einer anlasslosen Verdächtigung des geschäftsführenden Gesellschafters der Kl. ausgegangen, sondern hat diese aufgrund der vorangegangenen Vorkommnisse für nachvollziehbar und damit nicht für erheblich pflichtwidrig gehalten.

31 (b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verneinung einer leichtfertigen Verdächtigung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das diesbezügliche Vorbringen der Revision zeigt Rechtsfehler der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht auf. Auch insoweit übergangener Vortrag aus den Vorinstanzen ist nicht dargetan.

32 (aa) Auch wenn im Laufe des Ermittlungsverfahrens gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der Kl. keine Anhaltspunkte für dessen Täterschaft gefunden wurden und deshalb eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO erfolgte, war das Vorbringen des Tatverdachts gegen diesen entsprechend der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht als eine leichtfertig erhobene Anschuldigung anzusehen, die eine erhebliche Pflichtverletzung darstellte. Da der Täter aufgrund der Anonymität der über das Internet begangenen Straftaten für die Bekl. nicht bekannt und auch nicht ermittelbar war, er jedoch für die Bestellungen und Anmeldungen auf den Namen der Bekl. nicht allgemein zugängliche Daten von ihr verwendete, lag es nahe, ihn im eigenen Umfeld zu vermuten, insbesondere dort, wo aktuelle Konflikte vorlagen. Gegen eine Zufallstat eines der Bekl. unbekannten Täters und für eine persönlich motivierte Tat aus ihrem Umfeld sprach auch, dass es sich um gezielt gegen sie gerichtete Taten handelte, die ihr Schaden zufügen, zumindest aber erheblichen Ärger und Aufwand bereiten sollten, ohne dass dem Täter dadurch selbst ein Vorteil entstanden wäre.

33 Vor diesem Hintergrund war der Gedanke der Bekl., der geschäftsführende Gesellschafter der Kl. habe die Taten möglicherweise begangen, zumindest nicht abwegig. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestanden zwischen diesem und der Bekl. zum Zeitpunkt der Strafanzeige Meinungsverschiedenheiten, die die Ebene der Sachlichkeit überschritten und eine „persönliche Note“ erreicht hatten. Die Revision verweist insoweit zutreffend selbst auf die auch von den Vorinstanzen in Bezug genommenen eMails des geschäftsführenden Gesellschafters der Kl. an die Bekl., in denen er dieser „Besserwisserei“, „Penetranz“ und einen „bissigen Eifer“ vorgeworfen sowie - am Vortag der Taten - geschrieben hatte, es sei nicht normal, was sie mache. Zwar ergibt sich hieraus nicht, dass der geschäftsführende Gesellschafter der Kl. die angezeigten Taten zu Lasten der Bekl. begangen hat. Dass die Bekl. dies jedoch auf der vorgenannten Grundlage und des engen zeitlichen Zusammenhangs der Taten mit dem eskalierten Streit im Rahmen des Mietverhältnisses in Betracht gezogen hat, ist nachvollziehbar.

34 (bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung auch berücksichtigt, dass die Bekl. bei ihrer Strafanzeige lediglich einen Tatverdacht geäußert und zu dessen Begründung auf die vorangegangenen Mietstreitigkeiten hingewiesen hat. Damit hat die Bekl. zwar einen Ermittlungsansatz geliefert, die weitere Aufklärung und die Ermittlung des Täters - deren Funktion entsprechend - jedoch in die Hände der Ermittlungsbehörden gelegt. Die Streitigkeiten zwischen ihr und dem geschäftsführenden Gesellschafter der Kl. im Rahmen der berechtigten Strafanzeige zu verschweigen und den zumindest nicht abwegigen Tatverdacht gegen diesen nicht zu äußern, war von ihr unter den gegebenen Umständen dagegen nicht zu verlangen. Im Gegenteil war die inhaltlich zutreffende Mitteilung der privaten Streitigkeiten und ihres eigenen Tatverdachts bei der Anzeige der wahrscheinlich persönlich motivierten Taten sachgerecht und gehörte zu den bei einer Strafanzeige üblichen und zu erwartenden Angaben, da der Bekl. eine fehlende Täterschaft des geschäftsführenden Gesellschafters der Kl. nicht bekannt war.

35 (cc) Ohne Erfolg verweist die Revision weiter auf das Vorbringen der Bekl. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, wonach sie den geschäftsführenden Gesellschafter der Kl. für gestört halte sowie Angst vor ihm habe, sie dessen Äußerungen ihr gegenüber als bösartig und beleidigend empfunden habe und sie auf niveaulose Art gemobbt worden sei, wozu die Anmeldung in dem Partnerportal Seitensprung, das gewählte Passwort sowie der Titel des bestellten Buches passten. Es ist unerheblich, ob diese Vorwürfe - wie die Revision meint - auch unter Berücksichtigung der gegen die Bekl. gerichteten persönlichen Kritik des geschäftsführenden Gesellschafters der Kl. unberechtigt waren. Denn dies änderte nichts daran, dass der Bekl. aufgrund der objektiv gegebenen Umstände eine leichtfertige Verdächtigung nicht vorzuwerfen ist. Die Bekl. hat durch die Äußerung ihrer Befürchtungen erkennbar lediglich ihre eigene Bewertung der Streitigkeiten und des Verhaltens des geschäftsführenden Gesellschafters der Kl. dargestellt und nicht objektiv unwahre Behauptungen aufgestellt. Selbst wenn ihr subjektives Empfinden überzogen gewesen sein sollte, änderte dies nichts daran, dass die Benennung des geschäftsführenden Gesellschafters der Kl. als Tatverdächtigen objektiv nachvollziehbar und nicht leichtfertig war.

36 (dd) Das Vorbringen der Revision, wonach weder ersichtlich noch festgestellt sei, dass nur der geschäftsführende Gesellschafter der Kl. und nicht auch andere Personen Kenntnis von den verwendeten persönlichen Daten der Bekl. hatten, stellt das Bewertungsergebnis des Berufungsgerichts rechtlich nicht in Frage. Es ist nachvollziehbar, dass die Kenntnis des Gesellschafters von den nicht allgemein bekannten, bei den angezeigten Taten verwendeten persönlichen Daten die Bekl. in ihrem Tatverdacht, den sie aufgrund der oben genannten Umstände nicht ohne jeden Grund hegte, bestärkte, was zusätzlich gegen einen leichtfertigen Tatvorwurf spricht. Der Umstand, dass möglicherweise auch andere Personen diese Daten kannten, ändert hieran nichts.

37 (ee) Es kommt - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht darauf an, ob - wie die Bekl. in ihrem Schreiben vom 24. Februar 2021 vorgebracht hat - der Umstand, dass der geschäftsführende Gesellschafter der Kl. im „Start-Up/Internetbereich“ tätig sei, kein weiteres Indiz für einen Tatverdacht gegen ihn darstellt. Denn bereits aufgrund der sonstigen Gegebenheiten war die Äußerung des Tatverdachts durch die Bekl. jedenfalls nicht leichtfertig.

38 (ff) Gleiches gilt, soweit die Revision vorbringt, dass sich die Bekl. zur Begründung ihres Tatverdachts nicht auf eine Zeugenaussage stützen könne. Denn angesichts der genannten Umstände, aus denen die Bekl. zumindest auf eine mögliche Täterschaft des geschäftsführenden Gesellschafters der Kl. schließen durfte, war die Äußerung des Tatverdachts auch nicht deshalb als leichtfertig anzusehen, weil der Bekl. ein diesen bestätigender Zeuge nicht zur Verfügung stand. Die Bekl. hat sich - entgegen dem Vorbringen der Revision - bei ihrer Strafanzeige auch nicht etwa wider besseres Wissen auf einen (unbenannten) Zeugen berufen.

39 (gg) Es kommt auch nicht darauf an, ob die Bekl. im Rahmen der Strafanzeige den Tatverdacht als dringend bezeichnet hat, wie die Revision meint. Denn es ist unerheblich, von welchem Grad der Verdächtigung die Bekl. gegenüber den Ermittlungsbehörden gesprochen hat, da sie - wie ausgeführt - den Tatverdacht an sich nicht leichtfertig erhoben hat und die etwa subjektiv von ihr empfundene und geäußerte Dringlichkeit ihres Verdachts auf die Ermittlungen keinen Einfluss hätte.

40 (hh) Letztlich begründet auch der Umstand, dass die Bekl. vor der Äußerung des Tatverdachts nicht weitere Nachforschungen zur Täterschaft des geschäftsführenden Gesellschafters der Kl. durchgeführt hat, entgegen der Auffassung der Revision ein leichtfertiges Handeln der Bekl. nicht. Wie ausgeführt, erfolgte dessen Benennung als Tatverdächtigen nicht ohne jegliche Anhaltspunkte. Weitere Nachforschungen durfte die Bekl. unter den hier gegebenen Umständen den dafür zuständigen Ermittlungsbehörden überlassen, ohne sich dem Vorwurf der Leichtfertigkeit auszusetzen.

41 (ii) Auf die von der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, wer bei der Erstattung einer Strafanzeige die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der der Anzeige zugrunde liegenden Tatsachen bzw. dafür trägt, dass der Anzeigeerstatter leichtfertig sowie nicht in Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen gehandelt hat, kommt es im Streitfall nicht an. Denn das Berufungsgericht hat keine Beweislastentscheidung getroffen.

42 Entgegen der Auffassung der Revision ist der Bekl. auch nicht etwa vorzuwerfen, sie habe einer etwaigen sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Denn - wie bereits ausgeführt - waren hier hinreichende Anhaltspunkte, die sie zur Äußerung des Tatverdachts berechtigten, dargetan.

43 (c) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die nachträgliche Benennung des Hausmitbewohners als Zeugen dafür, dass dieser „die Vermutung äußerte, dass er nicht ausschließen würde, dass es sich um Herrn W. [geschäftsführender Gesellschafter der Kl.] handelt“, nicht als eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung angesehen. Im Rahmen des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs beachtliche Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung sind von der Revision weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt, soweit das Berufungsgericht auch den gegen den geschäftsführenden Gesellschafter der Kl. gerichteten Äußerungen der Bekl. kein Gewicht beigemessen hat, das eine Kündigung rechtfertigen könnte.

44 (3) Im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht bereits ohne revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler eine die fristlose Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung verneint hat, kommt es nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht entschieden hat - der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung auch die fehlende Abmahnung entgegenstünde.

45 bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die von der Kl. hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung als unwirksam angesehen. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach der Bekl. im Hinblick auf die Strafanzeige und die im Ermittlungsverfahren erfolgten Äußerungen auch keine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgeworfen werden kann, ist nicht zu beanstanden. Insoweit gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

III. 46 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Strafanzeige gegen den Vermieter kann das Vertrauensverhältnis so erschüttern, dass eine Vertragsfortsetzung unzumutbar ist. Voraussetzung ist aber ein vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Zwischen der Mieterin und dem im selben Haus wohnenden Vermieter bestanden Streitigkeiten; in mehreren eMails an die Mieterin äußerte der Vermieter Kritik. Kurze Zeit später wurden unter Benutzung der eMail-Adresse und weiterer Daten der Mieterin von Unbekannten Bestellungen getätigt sowie Kreditanfragen gestellt. Die Mieterin erstattete Strafanzeige mit dem Zusatz, der Vermieter könne der Täter sein. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte. Der Vermieter kündigte fristlos, hilfsweise fristgerecht. Die Räumungsklage wurde vom Landgericht abgewiesen.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Der BGH verneinte zwar einen Grund für die Zulassung der Revision, weil hier eine verallgemeinerungsfähige Betrachtung ausscheide und es stets einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedürfe. Es bestehe aber auch kein Revisionsgrund, denn nicht jede Strafanzeige gegen den anderen Vertragspartner stelle eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Bei einer grundsätzlich zutreffenden Sachverhaltsschilderung könne die Benennung des Vermieters als Tatverdächtigen nur dann eine erhebliche Pflichtverletzung sein, wenn die Mieterin sichere Kenntnis davon gehabt hätte, dass es sich dabei nicht um den Täter gehandelt habe. Die Mieterin habe auch in Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen gehandelt wegen der erheblichen Beeinträchtigungen, die der Strafanzeige zugrunde lagen. Nach der Verwendung der nicht allgemein zugänglichen Daten der Mieterin habe es auch nahegelegen, den Täter im eigenen Umfeld zu vermuten, zumal es sich um gezielt gegen sie gerichtete Taten gehandelt habe.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach Rücknahme der Revision ist das Urteil des LG Berlin rechtskräftig. Ein Betrugsvorwurf gegen den Vermieter kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten des Vermieters nicht ersichtlich sind (BVerfG, GE 2001, 1536).