Kündigung durch Schriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur
BGB §§ 126, 126a, 568, 1568a; ZPO §§ 169, 298
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Erklären die mietenden Eheleute nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB übereinstimmend gegenüber dem Vermieter, dass das unbefristete Mietverhältnis nur mit einem von ihnen fortgeführt werden soll, so kann dies auch ohne gerichtliche Zuweisungsentscheidung dazu führen, dass der andere Ehegatte aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Bleibt im Rechtsstreit streitig, ob und wann die mietenden Eheleute tatsächlich geschieden wurden, ist aber davon auszugehen, dass beide Eheleute weiterhin Mieter sind.
2. Ein mit qualifizierter elektronischer Signatur des Prozessbevollmächtigten versehener Schriftsatz genügt der gesetzlichen Schriftform gemäß §§ 568 Abs. 1, 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB. Wird er gemäß § 298 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO nebst des die Wahrung der Form belegenden Transfervermerks für die in Papierform geführten Akten sowie zum Zwecke der Zustellung ausgedruckt, gemäß § 169 Abs. 2 ZPO beglaubigt und geht dem Mieter in dieser Form zu, so genügt die im Schriftsatz erklärte Kündigung dem Schriftformerfordernis des § 568 Abs. 1 BGB.
3. Fügt die Geschäftsstelle dem für den Mieter bestimmten Ausdruck des Schriftsatzes weder den Transfervermerk nach § 298 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO noch die Beglaubigung nach § 169 Abs. 2 ZPO bei, so wahrt die dem Mieter zugegangene Kopie der Kündigungserklärung nicht die gesetzliche Schriftform nach § 568 Abs. 1 BGB. Dem Mieter kann die Berufung auf den Formmangel aber gemäß § 242 BGB als missbräuchlich verwehrt sein, wenn er sich zunächst schriftlich mit den Kündigungsgründen auseinandergesetzt und gemäß § 295 ZPO rügelos über das auf die Kündigungserklärung gestützte Räumungsbegehren verhandelt hat, ohne den Formverstoß geltend zu machen.
Aus den Gründen des Beschlusses vom 12. Oktober 2023
häufig von der Redaktion verfasst
[…] Zu Recht hat das Amtsgericht der auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gerichteten Klage stattgegeben. […]
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht darauf erkannt, dass das Mietverhältnis durch die fristlose Kündigung in dem Schriftsatz vom 8. Februar 2022 beendet worden ist. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 568 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, da die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform gemäß §§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann. Der Schriftsatz vom 8. Februar 2022 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des klägerischen Prozessbevollmächtigten versehen und bei Gericht eingereicht worden, genügt mithin der Schriftform. Er ist anschließend gemäß § 298 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO nebst des die Wahrung der Form belegenden Transfervermerks für die in Papierform geführten Akten sowie zum Zwecke der Zustellung ausgedruckt, gemäß § 169 Abs. 2 ZPO beglaubigt und den Bekl. zusammen mit der Klageschrift am 18. Februar 2022 zugestellt worden. So zugestellte elektronische Dokumente erfüllen materiell-rechtliche Schriftformerfordernisse, wie bei der Kündigung nötig, sofern das Dokument - wie vorliegend - mit einer qualifiziert elektronischen Signatur versehen war (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, MietR, 15. Aufl. 2021, § 568 Rn. 29).
Soweit die Bekl. nunmehr geltend macht, sie sei gemäß § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB schon im Jahre 2016 aus dem Mietverhältnis ausgeschieden, ist sie mit diesem erstmals mit der Berufungsbegründung gehaltenen neuen Vortrag gemäß §§ 529, 531 ZPO präkludiert. […] Zwar ist der Zugang einer Mitteilung der Ehegatten bei ihrem damaligen Vermieter nach Maßgabe des § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB unstreitig. […] Die Kl. haben aber - und zwar auch schon im ersten Rechtszug, mit Schriftsatz vom 31. März 2022 - bestritten, dass die Bekl. wirksam geschieden seien. Unter diesen Umständen kann nicht als unstreitig zugrunde gelegt werden, dass die Bekl. zu 1. nach § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB im Jahre 2016 aus dem Mietverhältnis ausgeschieden sei, denn die gesetzlich angeordneten Wirkungen einer Ehegattenerklärung treten frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ein (vgl. MüKoBGB/Wellenhofer, 9. Aufl. 2022, § 1568a Rn. 36). […]
Aus den Gründen des Beschlusses vom 16. November 2022
[…] II. Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind, die zulässige Berufung insbesondere offensichtlich unbegründet ist.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 12. Oktober 2022 Bezug genommen. […] Die Bekl. können nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten, dass der klägerische Schriftsatz vom 8. Februar 2022 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des klägerischen Prozessbevollmächtigten versehen, elektronisch bei Gericht eingereicht und anschließend gemäß § 298 ZPO unter Errichtung eines Transfervermerks in die Papierform überführt worden ist, mithin gemäß §§ 126 Abs. 3, 126a Abs. 1 BGB der Schriftform genügt; denn es handelt sich dabei um i.S.d. § 291 ZPO offenkundige Tatsachen, derer die Bekl. sich zudem jederzeit versichern können, indem sie Einsicht in die Gerichtsakten nehmen. Soweit die Bekl. nun erstmals rügen, das Amtsgericht habe ihnen den Schriftsatz nicht ordnungsgemäß zugestellt, weil seinem Ausdruck weder der Transfervermerk nach § 298 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO noch die Beglaubigung nach § 169 Abs. 2 ZPO beigefügt worden sei, können sie damit jetzt gemäß § 295 ZPO nicht mehr gehört werden; denn sie haben im ersten Rechtszug schriftlich zur Kündigung vom 8. Februar 2022 Stellung genommen, ihren Zahlungsverzug zu rechtfertigen gesucht und mündlich über die Kündigungsgründe verhandelt, ohne einen Mangel der Schriftform oder einen solchen der Zustellung geltend zu machen.
Nun betrifft die Vorschrift des § 295 ZPO zwar nur prozessuale Formerfordernisse und verhält sich nicht unmittelbar zum Schriftformerfordernis nach §§ 568 Abs. 1, 126, 126a BGB. Doch kann die Berufung auf eine Verletzung der Schriftform sich im Einzelfall als nach § 242 BGB treuwidrig darstellen, insbesondere wenn der durch die Formvorgabe angestrebte Schutz im Einzelfall tatsächlich gewahrt worden ist und der Rügende selbst zu dem Formverstoß beigetragen hat (vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 568 Rn. 31). So liegt es hier. Sowohl der durch die Schriftform angestrebte Schutz gegen Übereilung als auch die für den Kündigungsempfänger wichtige Nachweisbarkeit und Verbindlichkeit der Kündigungserklärung sind durch den sogar per Zustellungsurkunde zugegangenen Ausdruck der Schriftsatzkündigung gewahrt. Die Kl. haben zudem alles aus ihrer Sicht Erforderliche für die Wahrung der durch § 568 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Schriftform getan, die im Ergebnis nur deswegen verletzt worden sein mag, weil dem Amtsgericht Fehler bei den Formalien der Amtszustellung unterlaufen sind. Zugleich haben die Bekl. objektiv zur Verletzung der Schriftform beigetragen, indem sie im ersten Rechtszug wirksam auf die Einhaltung der Zustellungsformalien verzichtet haben, deren Verletzung durch das Amtsgericht für die Kl. demgegenüber gar nicht erkennbar gewesen ist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses muss schriftlich erfolgen; geschieht das durch Schriftsatz in Form eines elektronischen Dokuments, ist ein Ausdruck für die in Papierform geführten Akten zu fertigen, der Formalien einhalten muss. Wird dem Mieter eine unbeglaubigte Kopie zugestellt, kann die Berufung darauf treuwidrig sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieter hatten wegen Eigenbedarfs gekündigt, zusätzlich fristlos mit bei Gericht eingereichtem elektronischen Schriftsatz wegen Zahlungsverzugs. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten zur Räumung; im Berufungsverfahren machten die Mieter geltend, ihnen sei vom Amtsgericht nur ein unbeglaubigter Ausdruck ohne Transfervermerk nach § 298 ZPO zugestellt worden. Die Berufung war erfolglos.
Die Beschlüsse
häufig von der Redaktion verfasst
Im Hinweisbeschluss vom 12. Oktober 2022 wies das Landgericht Berlin darauf hin, dass kein Verstoß gegen die Schriftform vorliege, weil der Schriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur ausreiche. Er sei mit Transfervermerk zum Zwecke der Zustellung ausgedruckt und beglaubigt worden. Die Beklagten rügten daraufhin, dass ihnen nur eine unbeglaubigte Kopie ohne Transfervermerk zugestellt worden sei.
Mit Beschluss vom 16. November 2022 wies die Kammer die Berufung zurück, weil die verspätete Berufung auf eine Verletzung der Schriftform treuwidrig sei. Wenn dem Amtsgericht Fehler bei den Formalien der Amtszustellung unterlaufen seien, sei dies nicht von den Vermietern zu vertreten. Zudem hätten die Mieter im ersten Rechtszug durch rügelose Verhandlung auf Einhaltung der Zustellungsformalien verzichtet.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Einhaltung der Formalien für eine Kündigung mittels Schriftsatz ist vom Vermieter kaum zu überprüfen. Wenn schon auf eine per Boten zugestellte schriftliche Kündigung verzichtet wird, sollte für die Geschäftsstelle ein besonderer Hinweis der Räumungsklage beigefügt werden über die Notwendigkeit der Beglaubigung des Transfervermerks. Für vorbereitende Schriftsätze gilt ohnehin, dass bei elektronischer Einreichung (§ 130d ZPO) das vom Gericht weitergeleitete Dokument nicht die Schriftform wahrt (BeckOGK Rn. 27 zu § 568 BGB).