Kündigung der Wohnung nach gescheiterter Lebensgemeinschaft
BGB §§ 723, 730
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn die Lebensgemeinschaft gescheitert ist, kann grundsätzlich Zustimmung zur Kündigung des gemeinsam abgeschlossenen Mietvertrages verlangt werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung der Bekl. ist nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Bekl. zu Recht gemäß §§ 7 Satz 1, 730 Abs. 1 BGB zur Zustimmung (zur Kündigung, Ergänzung d. Red.) des gemeinsamen Mietverhältnisses der Parteien verurteilt. Die infolge der gemeinsamen Anmietung der Wohnung formlos entstandene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist durch Auszug des Kl. beendet worden. Dieser hat im Rahmen deren Abwicklung einen Anspruch auf Beendigung des gemeinsam eingegangenen Mietverhältnisses.
Der Einwand der Bekl., der Kl. habe mit Schreiben vom 6. November 2014 lediglich eine Entlassung begehrt, die mit dem Entwurf des Nachtrags zum Mietvertrag vom 4. Dezember 2014 auch angeboten worden sei, trägt nicht. Denn die Unterzeichnung der vorgelegten Nachtragsvereinbarung wäre für den Kl. mit einem Verlust des Anspruchs auf Rückzahlung der Kaution verbunden. Dieser Anspruch steht bei der Beendigung eines gemeinsamen Mietverhältnisses allen Mietern gemeinsam als Gläubiger zur gesamten Hand zu (KG, Urteil vom 2. Februar 2012 - 8 U 193/11, GE 2012, 688; Schmidt-Futterer/Blank, § 551 BGB, Rn. 103). Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Kl. einseitig zugunsten der Bekl. auf die Kaution verzichten wollte. Dies wäre indes der Fall gewesen, wenn die Kaution ohne Vorbehalt für das mit der Bekl. fortgesetzte Mietverhältnis einfach bestehen bleibt. Im Falle dessen Beendigung gebührte der Kautionsrückzahlungsanspruch dann der Bekl. als alleinige Mieterin, ohne dass es darauf ankommt, woher die Kaution wirtschaftlich stammt (LG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2010 - 63 S 632/09, GE 2011, 266). Im Übrigen war dies in der Nachtragsvereinbarung auch ausdrücklich vorgesehen. Es kann dahinstehen, ob die Weigerung des Kl., der Nachtragsvereinbarung zuzustimmen, als treuwidrig anzusehen wäre, wenn die Bekl. ihm einen wirtschaftlichen Ausgleich in Höhe der Hälfte angeboten hätte. Denn ein solches Angebot ist nicht erfolgt.
Der Kl. war auch aufgrund seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen weiterhin bei der Bekl. in der streitgegenständlichen Wohnung lebenden Kindern nicht gehalten, das gemeinsame Mietverhältnis für die Zukunft aufrechtzuerhalten. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kl. nach seinem Auszug in erster Linie barunterhaltspflichtig ist und sich aus seiner Pflicht zur elterlichen Sorge nicht das Gebot ergibt, für eine Unterbringung seiner Kinder gerade in der streitgegenständlichen Wohnung zu sorgen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie bei einer Beendigung des gemeinsamen Mietverhältnisses schlechterdings obdachlos werden, weil die Anmietung einer Ersatzwohnung durch die Bekl., ggf. mit öffentlicher Hilfe, von vornherein aussichtslos ist.
Der Anspruch des Kl. verstößt auch aus anderen Gründen nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Er muss sich in diesem Zusammenhang nicht auf einen internen Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB verweisen lassen. Denn dieser stellt für die Haftung des Kl. im Außenverhältnis keinen angemessenen Ausgleich dar, weil er sich infolge der von der Bekl. nach eigenen Angaben betriebenen Privatinsolvenz nicht durchsetzen lassen wird.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Zustimmung zur Kündigung erscheint auch nicht unter dem Gesichtspunkt rechtsmissbräuchlich, dass der Kl. im Falle einer jetzigen Beendigung des Mietverhältnisses mit seinem Kautionsrückzahlungsanspruch teilweise ausfallen könnte. Hierfür sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar. Die Miete wird regelmäßig vom JobCenter übernommen. Schönheitsreparaturen sind angesichts der Dauer des Mietverhältnisses zur Zeit nicht fällig. Die Betriebskostenabrechnungen weisen offenbar Guthaben aus. Schäden in der Wohnung, für die der Kl. haften würde, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen würden derartige Ansprüche des Vermieters eine Haftung für künftige Forderungen infolge von etwaigen Mietausfällen oder Schäden nicht entfallen lassen und gegebenenfalls auch einen Anspruch auf Wiederauffüllung der Kaution begründen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn Mann und Frau den Mietvertrag gemeinsam abgeschlossen haben, kann eine Kündigung auch nur durch beide erfolgen. Hat einer der beiden die Wohnung verlassen, weil die Beziehung beendet ist, kann er vom verbleibenden Teil grundsätzlich Zustimmung zur Kündigung verlangen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger war aus der gemeinsam mit der Beklagten angemieteten Wohnung ausgezogen und verlangte Zustimmung zur Kündigung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin bestätigte das der Klage stattgebende Urteil des AG Schöneberg. Nach der durch Auszug erfolgten Beendigung der durch Anmietung der Wohnung begründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe der Kläger im Rahmen der Abwicklung Anspruch auf Beendigung des Mietverhältnisses. Dem stünde insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger gegenüber seinen weiterhin bei der Beklagten in der angemieteten Wohnung lebenden Kindern unterhaltsverpflichtet sei. Hieraus ergebe sich nämlich keine Verpflichtung, die elterliche Sorge gerade in dieser Wohnung auszuüben.