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Kunde muß schriftlich Änderung des Leistungsumfangs der BSR verlangen

KG8 U 169/0523.01.2006GE 2006, 778

BGB §§ 307, 309, 315; EGBGB Art. 229, § 6 Abs. 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kunde muß schriftlich Änderung des Leistungsumfangs der BSR verlangen; Verjährung; Stadtreinigung; Müllentsorgung; Rückforderung; Billigkeit; Leistungsbestimmung; Sammelbehälter; Pflichtenkreis

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Berliner Stadtreinigung (BSR) hat gegenüber ihren Kunden ein einseitiges Bestimmungsrecht in bezug auf die Art und Anzahl der zu benutzenden Sammelbehälter sowie über die Art und Häufigkeit sowie den Zeitpunkt der Behälterentleerung.

2. Die Festsetzung des Bedarfs des Kunden stellt eine einseitige Leistungsbestimmung durch die BSR dar, die dem Abänderungsbegehren des Kunden unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 315 BGB unterliegt.

3. Eine solche Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB kann aber erst dann stattfinden, wenn der Kunde von den BSR schriftlich eine Änderung des Leistungsumfanges verlangt hat und dieses abgelehnt worden ist. 4. Die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung des Abfallvolumens gehört zum Pflichtenkreis des Kunden. (Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Entgelten für die Abfallentsorgung für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2003. Auf dem im Eigentum der Kl. stehenden Grundstück befinden sich für 97 Wohneinheiten drei Ladestellen, an denen die Bekl. (BSR) ihre Abfallentsorgungsgefäße aufgestellt hat. Bereits 1980 hat die Bekl. festgesetzt, daß auf dem Grundstück elf wöchentliche Leerungen von 1.100-l-Gefäßen für Hausmüll durchzuführen seien. Nach Einführung der Biogut-Entsorgung im Jahr 2000 hat die Bekl. dafür zunächst wöchentlich sechs Leerungen von 240-l-Gefäßen vorgesehen. Auf Verlangen der Kl. sind für die Zeit ab 14. Januar 2000 durch die Bekl. lediglich drei wöchentliche Leerungen von 240-l-Gefäßen festgesetzt worden. Unstreitig ist, daß die Kl. der Bekl. zu keiner Zeit eine Verringerung des Abfallaufkommens angezeigt hat. Die Kl. hat zur Begründung der Berufung vorgetragen, die Parteien hätten weder ausdrücklich noch stillschweigend den Verbrauch für die Müllentsorgung festgelegt. Vielmehr habe die Bekl. erstinstanzlich vorgetragen, daß sie aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur Festsetzung des Bedarfs habe und diese Festsetzung bereits im Jahr 1980 vorgenommen habe. Daher habe es für die Bekl. keinen Anlaß gegeben, sich mit der Kl. auf einen bestimmten Leerungsbedarf zu einigen. Auch aus der Bezahlung der Rechnungen durch die Kl. ergäbe sich kein Einverständnis mit dem ausgewiesenen Leistungsbedarf. Die am Jahresanfang gestellten Jahresrechnungen beinhalteten Abschlags- und Vorauszahlungen, wobei die Zahlungen der Kunden der Bekl. nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (GE 2005, 1060) nur konkludent unter Vorbehalt erfolgen würden. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei zwischen Parteien nicht unstreitig, daß es für die Entgelte der Bekl. nicht auf die konkrete Zahl der Leerungen ankomme. Die Bekl. könne kein Entgelt für nicht erbrachte Leistungen verlangen, zumal der regelmäßige Bedarf erheblich geringer sei, als von der Bekl. angenommen. Selbst wenn davon ausgegangen werde, daß eine Festsetzung des Bedarfs durch die Bekl. erfolgt sei, so unterliege diese der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB, wofür die Bekl. darlegungs- und beweispflichtig sei. Es ergebe sich jedoch aus den Darlegungen der Bekl., daß deren Festsetzung offenkundig nicht von sachlichen Erwägungen getragen sei.

Wenn die Bekl. behaupte, selbst bei Vorliegen bestimmter Anhaltspunkte ihre Leistungsfestsetzung nicht korrigieren zu müssen, so sei dies falsch. Ziff. 2.2.11 der allgemeinen Leistungsbedingungen der Bekl., wonach diese ohne schriftlichen Antrag des Kunden nicht verpflichtet sei, eine mögliche Änderung des gestellten Behältervolumens bzw. die Anzahl der Leerungen zu überprüfen, verstoße gegen § 9 AGBG bzw. § 307 BGB. Die Bekl. trägt dagegen vor, daß die Festsetzung des Entsorgungsvolumens bei Erstanschluß eines Grundstücks an die öffentliche Abfallentsorgung nicht der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB entfalle. Sie unterbreite lediglich einen Vorschlag für die Bemessung des Restmüllvolumens, der mangels anderer Erkenntnisquellen zum Zeitpunkt des Erstanschlusses auf statistischen Durchschnittswerten beruhe. Ausgangspunkt der Festsetzung sei dabei grundsätzlich das einwohnerspezifische Aufkommen an Hausmüll, welches in letzten Jahrzehnten rückläufig gewesen sei. Die Bestimmung der Ziff. 2.2.11 der Leistungsbestimmungen regele, daß die Bekl. nicht verpflichtet sei, das festgesetzte Abfallaufkommen ohne schriftlichen Antrag der Kl. zu reduzieren. Diese Bestimmung sei aus AGB-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Vielmehr hätte die Kl. aktiv werden müssen, um eine Reduzierung der wöchentlichen Abfuhren und damit auch der Entgelthöhe zu erreichen. Dies habe die Kl. jedoch nicht getan, so daß sie das Entgelt nicht zurückverlangen könne.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung der Kl. ist unbegründet.

Die Kl. kann von der Bekl. nicht die Rückzahlung von Entgelten für die Abfallentsorgung für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. Juni 2003 verlangen [...], weil die Bekl. die Entgelte nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 BGB). Rechtsgrund für die erhaltenen Entgelte ist das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis. Eine Überzahlung der Bekl. und damit ein fehlender Rechtsgrund für die Leistungen kann nicht festgestellt werden.

a) Bei dem von der Bekl. verlangten und von den Kl. gezahlten Entgelt handelt es sich um ein Entgelt aus einem privatrechtlich ausgestalteten Rechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 3. November 1983 - III ZR 227/82, GE 1984, 381 ff.; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 99/04, GE 2005, 1058; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60104, WuM 2005, 589; vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2004 - 8 U 216/03, KG Report 2005, 3 und Senatsurteil vom 2. Dezember 2004 - 8 U 119/04). Die Bekl. hat gegen die Kl. grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Entgelts für die von ihr erbrachten Abfallentsorgungsleistungen. Der Entgeltanspruch ergibt sich aus dem zwischen der Bekl. und den Abfallbesitzern bzw. den Grundstückseigentümern bestehenden privatrechtlichen "Benutzungsverhältnis". Dies resultiert für die Abfallentsorgung aus § 5 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin (KrW-/AbfG Bln), nach dem die Abfallbesitzer das Recht und die Pflicht haben, ihre Abfälle durch die Bekl. zu entsorgen (Anschluß- und Benutzungszwang) und aus § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln, wonach die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlichen Entsorgungsträger - nach § 2 Abs. 1 KrW/AbfG Bln das Land Berlin - durch privatrechtliche Entgelte zu decken sind, die von den benutzungspflichtigen Grundeigentümern nach Maßgabe der von der Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 BerlBG genehmigten Entgeltordnung zu zahlen sind (BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 99/04, a.a.O.; BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, a.a.O.). In diesem Verhältnis gelten die von der Bekl. einseitig festgesetzten Tarife und ihre Leistungsbedingungen ohne besondere Einbeziehungsvereinbarung im Sinne der §§ 2 Abs. 1 AGBG, 305 Abs. 2 BGB. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der von der Bekl. festgesetzten Entgeltordnung. Die Kl. schuldet daher grundsätzlich das tarifliche Entgelt. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Bekl. bezieht sich auch auf die Festsetzung der Anzahl und der Größe der aufzustellenden Abfallsentsorgungsgefäße sowie auf den Entsorgungsturnus. In den Allgemeinen Leistungsbedingungen der Bekl. ist festgelegt, daß die Bekl. die für eine geordnete Abfallentsorgung notwendige Anzahl an Behälterentleerungen für das ganze Jahre gleichbleibend festsetzt (vgl. Ziff. 2.4.2 der Leistungsbedingungen vom 21.12.1999 - ABl. Berlin 1999, Seite 5150; Ziff. 2.2.2 der Leistungsbedingungen vom 18.5.2000 - ABl. Berlin 2000, Seite 1834). Eine entsprechende Regelung findet sich in Ziff. 2.2.1 der Leistungsbedingungen vom 21.3.2001 (ABl. Berlin 2001, Seite 1288) und Ziff. 2.2.1 der Leistungsbedingungen vom 25.3. 2003 (ABl. Berlin 2003, Seite 1804), wonach die BSR über die Art und Anzahl der zu benutzenden Sammelbehälter sowie über die Art und Häufigkeit sowie Zeitpunkt der Behälterentleerungen unter Beachtung der örtlichen und betrieblichen Gegebenheiten sowie der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entscheidet.

b) Die Bekl. hat nach dem Festsetzungsbescheid vom 11. Februar 1980 in Verbindung mit den Rechnungen aus den hier maßgeblichen Jahren 2000 bis 2003 festgesetzt, daß auf den Grundstücken A. Allee elf wöchentliche Leerungen der dort aufgestellten 1.100-l-Gefäße für Hausmüll durchzuführen sind. Für die Biogutentsorgung hat die Bekl. mit Festsetzungsbogen vom 17. Februar 2000 die Aufstellung von drei 240-l-Gefäßen mit jeweils wöchentlicher Leerung festgesetzt. Dementsprechend schuldete die Kl. die Bezahlung der festgesetzten und von der Bekl. auch ausgeführten Entsorgungsleistungen nach den Tarifen der Bekl. Dies stellt (zunächst) eine einseitige Leistungsbestimmung durch die Bekl. dar, die dem Abänderungsbegehren des Kunden unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 315 BGB unterliegt.

ba) Zu Recht greift die Kl. die Gründe der angefochtenen Entscheidung an, soweit das Landgericht eine konkludente Vereinbarung der Parteien über den Bedarf wegen der Angabe des Leerungsbedarfs in den Abrechnungen und der widerspruchslosen Erfüllung durch die Kl. angenommen hat. Ein solcher Erklärungsgehalt kann der Bezahlung der Rechnungen nicht beigemessen werden. Aus Sicht der Bekl. bestand keine Veranlassung, mit der Kl. einen bestimmten Leerungsbedarf zu vereinbaren. Denn die Bekl. hatte - wie ausgeführt - diese nach ihren Leistungsbedingungen einseitig festgesetzt, so daß in der Erbringung der Leistung durch die Bekl. auch kein Angebot auf Abschluß einer Vereinbarung mit der Kl. gesehen werden kann. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob in der Bezahlung der Rechnungen - für den Fall, daß von einem Angebot der Bekl. auf Abschluß einer Vereinbarung über den Bedarf ausgegangen würde - eine Annahme durch die Kl. gesehen werden könnte. Die Kl. hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 5. Juli 2005 - X ZR 99/04 (a.a.O. Seite 1060, rechte Spalte) geltend gemacht, daß ihre Zahlungen konkludent unter Vorbehalt geleistet würden, weil nach den Leistungsbedingungen der BSR der Kunde mit Einwendungen auf den Rückforderungsprozeß verwiesen werde. Dies hat der BGH offenbar für die Fälle angenommen, in denen die Kalkulationspreise des Versorgungsunternehmens auf dem Prüfstand standen. Ob von einer solchen Zahlung unter Vorbehalt auch für den vorliegenden Fall ausgegangen werden muß, ist zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Entscheidung. Zweifel ergeben sich daraus, daß der Abfallerzeuger oder Grundstückseigentümer seinen tatsächlichen Bedarf ohne weiteres selbst feststellen kann und auf eine Veränderung des festgesetzten Leerungsbedarfs hinwirken kann (vgl. Ziff. 2.5 der Leistungsbedingungen vom 21.12.1999; 2.3 der Leistungsbedingungen vom 18.5.2000; 2.2.13 der Leistungsbedingungen vom 21.3.2001; 2.2.11 der Leistungsbedingungen vom 25.3.2003).

bb) Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob der im Jahre 1980 erstmalig festgesetzte Leistungsumfang von vornherein der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterfällt; es kann auch offen bleiben, ob die Festsetzung billigem Ermessen entsprach. Da die Kl. für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Abänderungsverlangen gestellt hat, kann sie sich auf eine etwaige Unbilligkeit nicht berufen. Eine Billigkeitsprüfung nach den Grundsätzen des § 315 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2004 - 8 U 216/03, KG Report 2005, 3 für die Tarife der BSR) und Anpassung an den behaupteten Bedarf der Kl. hätte erst stattfinden können, wenn die Kl. ein Änderungsverlangen an die Bekl. gestellt und die Bekl. dies abgelehnt hätte. In den Leistungsbedingungen der Bekl. ist geregelt, daß der Kunde der BSR anzuzeigen hat, wenn sich das Abfallaufkommen ändert (Änderung des gestellten Behältervolumens sowie Anzahl der Behälterentleerungen); vgl. Ziff. 2.5.1 der Leistungsbedingungen vom 21.12.1999; Ziff. 2.3.1 der Leistungsbedingungen vom 18.5.2000; Ziff. 2.2.13 Abs. 2 der Leistungsbedingungen vom 21.3.2001 und Ziff. 2.2.11 Abs. 2 der Leistungsbedingungen vom 25.3.2003. In diesem Falle ist die Bekl. verpflichtet, eine Überprüfung zu veranlassen und gegebenenfalls eine Änderung vorzunehmen. Ohne Erfolg macht die Kl. geltend, daß sie das Grundstück erst im Jahre 1999 erworben habe und sie sich deswegen an der Festsetzung aus dem Jahre 1980 nicht festhalten lassen müsse. Denn beim Erwerb des Grundstücks hätte die Kl. selbst prüfen können und müssen, ob das festgesetzte Entleerungsvolumen auch ihrem tatsächlichen Bedarf entspricht. Der Kl. wäre es möglich gewesen, noch im Jahre 1999 den konkreten Bedarf festzustellen und ein Änderungsverlangen anzubringen. Da die Kl. von diesem Gestaltungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, kann sie einen Überzahlungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen. Soweit es die Festsetzung des Entleerungsvolumens für Biomüll aus dem Jahre 2000 betrifft, gilt dies entsprechend. Hier hat die Bekl. die Anzahl der aufgestellten Behälter und der wöchentlichen Leerungen entsprechend der eigenen Angaben der Kl. festgesetzt. So teilte die Bekl. der Kl. zunächst mit, daß drei 240-l-Gefäße aufgestellt werden sollten, die zweimal wöchentlich geleert würden (entspricht sechs wöchentlichen Leerungen). Daraufhin teilte die Kl. der Bekl. mit Schreiben vom 8. Januar 2000 mit, daß die angebotene Kapazität zu hoch sei und nur drei Behälter mit wöchentlicher Leerung nötig seien. Die Bekl. setzte dementsprechend den Bedarf mit Festsetzungsbogen vom 17. Februar 2000 fest. Die Bekl. war nach ihren Leistungsbedingungen nicht verpflichtet, ohne schriftlichen Antrag der Kl. das Abfallaufkommen im Hinblick auf eine mögliche Änderung des gestellten Behältervolumens bzw. der Anzahl der Behälterentleerungen zu überprüfen (vgl. gemäß Ziff. 2.5.1 der Leistungsbedingungen vom 21.12.1999; Ziff. 2.3.1 der Leistungsbedingungen vom 18.5.2000; Ziff. 2.2.13 Abs. 3 der Leistungsbedingungen vom 21.3. 2001; Ziff. 2.2.11 Abs. 3 der Leistungsbedingungen vom 25.3.2003). Diese Regelung ist aus AGB-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sie stellt einen angemessenen Ausgleich der Pflichten und Verantwortlichkeiten zwischen dem Abfallerzeuger und dem Abfallentsorgungsunternehmen dar. Die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung des Abfallaufkommens gehört in den Pflichtenkreis des Kunden. Die das Abfallaufkommen des einzelnen Grundstücks beeinflussenden

nicht zu beanstanden. Sie stellt einen angemessenen Ausgleich der Pflichten und Verantwortlichkeiten zwischen dem Abfallerzeuger und dem Abfallentsorgungsunternehmen dar. Die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung des Abfallaufkommens gehört in den Pflichtenkreis des Kunden. Die das Abfallaufkommen des einzelnen Grundstücks beeinflussenden Umstände liegen in dessen Sphäre. Die maßgebenden Umstände für die Bemessung des vorzuhaltenden Restmüllvolumens sind insbesondere die Anzahl und Größe der Haushalte, deren soziale Zusammensetzung, die altersmäßige Zusammensetzung der Nutzer und deren Gebrauchsgewohnheiten. Nur der Kunde der Bekl. kann das tatsächliche Abfallaufkommen feststellen und beurteilen, ob das Restmüllvolumen sich dauerhaft etwa wegen der Änderung der Gebrauchsgewohnheiten oder der Änderung der Anzahl der Mieter ändert (vgl. auch Urteil LG Berlin vom 31. Oktober 2002 - 9 O 577/01 - unveröffentlicht). Über die das Abfallaufkommen konkret bestimmenden Umstände bezogen auf das einzelne Grundstück hat die Bekl. naturgemäß regelmäßig keine Kenntnis. Die Kl. hat die Bekl. aber erstmals mit Schreiben vom 13. Juni 2003 um Reduzierung der Abfuhrleistung nachgesucht. Dies ist für den davorliegenden und hier streitgegenständlichen Zeitraum ohne Bedeutung. Die Bekl. hat nach Überprüfung der Anzeige der Kl. die Entsorgung der Hausmüll- und Biogutgefäße ab dem 1. Juni 2003 reduziert.

c) Soweit die Kl. geltend macht, daß anstelle der festgesetzten elf nur sechs wöchentliche Entleerungen der Hausmüllbehälter und anstelle von drei wöchentlichen Biogutentleerungen nur zwei erfolgt seien, ist dies unerheblich. Denn die Bekl. hat unstreitig die klägerischen Grundstücke im festgesetzten Turnus angefahren und damit ihre Leistung in vollem Umfange angeboten. Wenn aber dann - unstreitig - der Hauswart nur eine geringere Anzahl der Entsorgungsbehälter zur Leerung bereitgestellt hat und deswegen nur diese entleert worden sind, hat dies auf die Zahlungsverpflichtung der Kl. keinen Einfluß. Die Entgeltpflicht entfällt nicht dadurch, daß die Behälter nicht benutzt werden. Die Gebührenpflicht wird hierdurch nicht ausgeschlossen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 22. Februar 2000 - Z K 1809/99, NVwZ 2000, 1204, 1205; vgl. AG Neukölln, Urteil vom 7.9.2005 - 17 C 54/05 - unveröffentlicht). Soweit die Kl. geltend macht, daß es wegen des in den Häusern befindlichen Fallschachtes ohnehin nicht möglich sei, alle Behälter zur Entsorgung bereitzustellen und jeweils ein Behälter unter dem Fallschacht verbleiben müsse, ist auch dies unerheblich. Denn dies sind allein Umstände, die in der Sphäre der Kl. liegen und die auf die Entgeltpflicht deswegen keinen Einfluß haben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die BSR darf zwar Anzahl und Größe aufzustellender Abfallentsorgungsgefäße und den Entsorgungsturnus festsetzen. Die Bedarfsfestsetzung für den Kunden unterliegt jedoch der Billigkeitskontrolle.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, forderte von den BSR gezahlte Entgelte für Abfallentsorgung zurück und trug dazu vor, man habe weder ausdrücklich noch stillschweigend mit den BSR den Verbrauch für die Müllentsorgung festgelegt. Aus der Bezahlung der Rechnungen ergäbe sich kein Einverständnis der Klägerin mit dem ausgewiesenen Leistungsbedarf. Der tatsächliche regelmäßige Bedarf sei erheblich geringer als von den BSR angenommen, diese könne kein Entgelt für nicht erbrachte Leistungen verlangen. Die beklagte BSR berief sich demgegenüber auf ihr Recht zur Festsetzung des Entsorgungsvolumens, das nicht der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterfalle. Sie sei aufgrund der Leistungsbedingungen nicht verpflichtet, das festgesetzte Abfallaufkommen ohne schriftlichen Antrag des Nutzers zu reduzieren. Das LG Berlin wies die Klage in erster Instanz ab, was zur Berufung zum KG führte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der 8. Senat des KG wies die Berufung zurück, da die Klägerin nicht die Rückzahlung von Entgelten für die Abfallentsorgung verlangen könne. Die beklagten BSR haben die Entgelte nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Eine Überzahlung und damit ein fehlender Rechtsgrund könne nicht festgestellt werden. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der von der BSR festgesetzten Entgeltordnung. Das den BSR zustehende einseitige Bestimmungsrecht beziehe sich auch auf die Festsetzung der Anzahl und der Größe der aufzustellenden Abfallentsorgungsgefäße sowie auf den Entsorgungsturnus.

Zu einer Billigkeitsprüfung nach den Grundsätzen des § 315 Abs. 1 BGB bezieht sich das KG auf sein Urteil vom 16. Februar 2004 - VIII 216/03 - (GE 2004, 623 f.) und bejaht die Anwendung der Vorschrift. Die Billigkeitsprüfung und mögliche Anpassung an den behaupteten Bedarf der Klägerin hätte aber erst stattfinden können, wenn diese schriftlich ein Änderungsverlangen an die beklagte BSR gestellt hätten und dieses abgelehnt worden sei. Die Verantwortung für die regelmäßige Überprüfung des Abfallaufkommens gehöre in den Pflichtenkreis des Kunden. Beim Erwerb eines Grundstücks hätten die Kläger selbst prüfen können und müssen, ob das von den BSR festgesetzte Entleerungsvolumen auch dem tatsächlichen Bedarf entspricht. Nur bei entsprechendem Hinweis seien dann die BSR verpflichtet gewesen, eine Überprüfung vorzunehmen und eine Änderung zu veranlassen. Die entsprechende Regelung in den Leistungsbedingungen sei nicht zu beanstanden. Sie stelle einen angemessenen Pflichtenausgleich zwischen Erzeuger und Entsorger von Abfall dar.