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Kürzungsrecht bei verbrauchsunabhängiger Heizkostenabrechnung

AG Tiergarten5 C 87/8607.05.1986MM 1987, 76

§ 12 HeizkostenVO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kürzungsrecht bei verbrauchsunabhängiger Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/keine Kürzung bei verbrauchsunabhängiger Abrechnung; verbrauchsunabhängige Heizkostenabrechnung/Kürzungsrecht; Kürzungsrecht/verbrauchsunabhängige Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/Fälligkeit; Heizkostenverteiler/Einbau vor Stichtag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist ein Gebäude mit Heizkostenverteilern bereits zu Beginn des Abrechnungszeitraums ausgestattet gewesen, so sind Nachzahlungsbeträge aus einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung nicht fällig. Die Regelung des § 12 HeizkostenVO, wonach die Heizkosten um 15 % zu kürzen sind, findet keine Anwendung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zum Teil nach §§ 30 I. BMG, 812 BGB begründet. Die Kl. tragen unwidersprochen vor, daß es sich bei ihrer ehemaligen Wohnung um preisgebundenen Altbau handele; der Bekl. war nicht berechtigt, die überzahlten Mieten teilweise mit der Heizkostenabrechnung für 1983/84 zu verrechnen (aufzurechnen). Die Heizkostenabrechnung für diesen Zeitraum ist fehlerhaft, da der Bekl. entgegen der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet hat. Die Kl. tragen dazu unwidersprochen vor, daß schon seit der Heizperiode 1979/80 verbrauchsabhängig abgerechnet wurde; entgegen der Meinung des Bekl. besteht für den Vermieter auch die Pflicht gegenüber dem Mieter zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Heizkostenverordnung. Davon geht auch das Landgericht Berlin in der Entscheidung GE 1986, 281 aus. Ob diese Abrechnungsmethode grundsätzlich sinnvoll ist, kann angesichts der Entscheidung des Gesetzgebers nicht erörtert oder überprüft werden.

Zwar ist dem Bekl. zuzugeben, daß die gesetzliche Regelung insoweit widersprüchlich ist (vgl. auch Blümmel in GE 1984, 447, der von einer schlampigen Regelung spricht), wenn zwar der Fall gesetzlich geregelt ist, daß Meßgeräte verspätet eingebaut werden, nicht aber der Fall, daß vorhandene Meßgeräte nicht benutzt werden. Erst in § 12 Heizkostenverordnung n.F. ist dieser Fall für Neubauwohnungen geregelt. Nach dem Wortlaut der Heizkostenverordnung scheidet eine entsprechende Anwendung des § 12 aus (dafür aber wohl Blümmel a.a.O.) und die Abrechnung ist insgesamt als nicht ordnungsgemäß anzusehen, so daß ein Nachzahlungsanspruch nicht fällig ist (s. auch Müller GE 1984, 448, 451, der darauf hinweist, daß eine Leistung in diesen Fällen preisrechtswidrig ist und einen Rückzahlungsanspruch begründet).

Etwas anderes mag zwar dann gelten, wenn der Vermieter aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen objektiv daran gehindert ist, eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorzunehmen. Auch wenn dieser Fall gesetzlich nicht geregelt ist, kann es nicht Sinn der Heizkostenverordnung sein, auch in diesem Fall den Vermieter letztlich mit den Heizkosten zu belasten.

Kürzungsrecht bei verbrauchsunabhängiger Heizkostenabrechnung — AG Tiergarten 5 C 87/86 — vera