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Kürzungsrecht bei verbrauchsunabhängiger Heizkostenabrechnung

AG Schöneberg14 C 574/8603.12.1986MM 1987, 76

§ 12 HeizkostenVO

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kürzungsrecht bei verbrauchsunabhängiger Heizkostenabrechnung; Heizkostenabrechnung/Kürzung bei verbrauchsunabhängiger Abrechnung; verbrauchsunabhängige Heizkostenabrechnung/Kürzungsrecht; Kürzungsrecht/verbrauchsunabhängige Heizkostenabrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Werden die Gesamtheizkosten verbrauchsunabhängig auf den Mieter umgelegt, obwohl (bereits seit 1983) Heizkostenverteiler an den Heizkörpern der Mietwohnung installiert waren, steht dem Mieter ein 15%iges Kürzungsrecht in analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 Ziff. 4 HeizkostenVO zu.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Den Bekl. steht gegenüber der Heizkostenfestsetzungsforderung der Kl. ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % der auf sie entfallenden Gesamtkosten zu, was im vorliegenden Fall einen Rechnungsbetrag von 251,74 DM ergibt. ...

Dieses Kürzungsrecht steht den Bekl. nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Heizkostenverordnung zu. Die Heizkostenverordnung sieht zwar diese Kürzungsmöglichkeit nur für den Fall vor, daß der Vermieter die erforderliche Ausstattung für die verbrauchsabhängige Abrechnung nicht installiert, auch auf den vorliegenden Fall ist aber die Regelung analog anzuwenden.

Nach der Heizkostenverordnung ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Mieter an Wärme zu erfassen (§ 4), und zwar nach § 12 Abs. 1 Ziff. 3 der Heizkostenverordnung erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt.

Daraus folgt, daß unabhängig von der für den Berliner Altbaubestand geltenden Sonderregelung zu § 12 der Heizkostenverordnung jedenfalls dann verbrauchsabhängig abzurechnen ist, wenn eine entsprechende Ausstattung bereits erfolgt ist. Dies ist im Fall des Hauses der Kl. unstreitig der Fall gewesen.

Die Heizkostenverordnung sieht für genau diesen Fall keine Lösung vor. Die Problemlage bedarf aber einer Lösung, und der Sachverhalt entspricht durchaus dem in § 12 Abs. 1 Satz 4 geregelten Sachverhalt. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung sind somit gegeben. ...