Kündigungszugang
BGB § 130
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigungszugang; Hausbriefkasten; Einschreiben
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter muß den Einwurf einer Kündigungserklärung in den nach außen nicht sichtbar beschädigten Hausbriefkasten gegen sich gelten lassen, wenn er trotz Kenntnis von der Beschädigung diesen Mangel längere Zeit hingenommen hat, ohne ihn dem Vermieter anzuzeigen.
2. Die Kündigung gilt als dem Mieter zugegangen, wenn er trotz Einwurfs des Benachrichtigungszettels in den Hausbriefkasten die Einschreibesendung von der Post nicht abholt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die gegen den Bekl. gerichtete Klage auf Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gem. § 556 Abs. 1, 985 BGB begründet. (...)
2. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann sich der Bekl. nicht mit Erfolg darauf berufen, das Kündigungsschreiben nicht erhalten zu haben, da die Briefkastenanlage des Hauses im Dezember 1993 beschädigt gewesen sei.
Dabei kann offenbleiben, ob grundsätzlich keine Verpflichtung besteht, Vorkehrungen für den Zugang von Erklärungen zu treffen, da der Erklärende bei deren Fehlen auf eine Zustellung nach § 132 BGB zurückgreifen könne (Förschler in MünchKomm, 3. Aufl. 1993, § 130 BGB Rdnr. 26). Denn vorliegend sind unstreitig Empfangseinrichtungen durch die Briefkastenanlage vorhanden gewesen.
Der Bekl. muß sich so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung zugegangen, weil er den tatsächlichen Zugang dadurch vereitelt hat, daß er die Einschreibesendung bei der Post nicht abforderte (vgl. LG Aachen, Urteil vom 22.3.1989 - 7 S 602/88, WuM 1989, 250). Bei Nichtabholung eines Einschreibebriefes ist der Zugang für den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Einlösung des Benachrichtigungszettels möglich und zumutbar erscheint (Förschler, MünchKomm, aaO., § 130 BGB Rdnr. 13).
Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen dem Erklärenden und dem Erklärungsempfänger besondere Rechtsbeziehungen - wie bei einem Mietvertrag - bestehen, denn dann ist der Empfänger gehalten, das für ihn niedergelegte Schriftstück abzuholen. Holt der Empfänger dieses nicht ab, muß er sich so behandeln lassen, als sei es in seinen Machtbereich gelangt (BGH, Urteil vom 3.11.1976 - VIII ZR 140/75, BGHZ 67, 271 [278]).
Der Bekl. bestreitet auch nicht, daß ihm der Benachrichtigungszettel ursprünglich zugegangen ist. Er trägt lediglich vor, dieser Zettel sei aus der Briefkastenanlage - wie bereits zuvor andere Schreiben - entwendet worden, weil die Briefkastenanlage defekt gewesen sei. Aber auch wenn der Erhalt jenes Zettels fraglich wäre, müßte sich dies der Bekl., ebenso wie dessen behaupteter Verlust, zurechnen lassen.
Denn hat der Empfänger aufgrund einer bestehenden Vertragsbeziehung mit an ihn gerichteten Erklärungen zu rechnen, so muß er die nötigen Vorkehrungen treffen, daß ihn solche Erklärungen auch erreichen können (Förschler, MünchKomm, § 130 BGB Rdnr. 26; BGHZ 67, 271). Im Rahmen dieser Pflicht oblag es dem Bekl., die Beschädigung seines Briefkastens dem Kl. anzuzeigen. Dies gilt um so mehr, als der dauerhaft mangelhafte Zustand des Briefkastens dem Bekl. über Jahre bekannt gewesen ist. Denn der im Termin persönlich gehörte Bekl. hat erklärt, daß der Mangel seit etwa 2 bis 3 Jahren bestehe und ihm in dieser Zeit wiederholt Sendungen abhanden gekommen seien. Deshalb habe er sich vor ca. 2 Jahren entschlossen, bei der Bundespost ein Postfach zu beantragen; dies habe er Ende Dezember 1993 erhalten, weswegen er den mangelhaften Zustand des Briefkastens dem Kl. nicht angezeigt habe.
Aufgrund jahrelanger Duldung ist der Bekl. mit dem Eiwand, die Briefkastenanlage sei im Dezember 1993 beschädigt gewesen, ausgeschlossen. Seine Anzeigepflicht war auch nicht deswegen entbehrlich, weil der Kl. in demselben Haus wie der Bekl. wohnte. Denn ausweislich der von dem Bekl. im Termin eingereichten Fotos über den Zustand der Briefkastenanlage war von außen nicht auf Anhieb erkennbar, daß Dritte in der Lage sind, an den Bekl. gerichtete Sendungen aus dem Briefkasten zu entnehmen.
Der Mangel war nicht offenkundig. Mithin kann sich der Bekl., der aufgrund der zweimaligen kurzfristigen Abmahnung des Kl. vom 12.9.1993 und 7.10.1993 mit einem Schreiben des Kl. rechnen mußte, nicht darauf berufen, ihm sei die Erklärung nicht zugegangen. Dem Absender kann nicht von vornherein auferlegt werden, den Wirksamkeitseintritt auf dem Wege der Zustellung durch Gerichtsvollzieher nach § 132 BGB zu versuchen (Dilscher in Staudinger, 12. Aufl. 1980, § 130 BGB Rdnr. 53).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieter zahlte trotz mehrfacher Abmahnung seine Miete unpünktlich, woraufhin der Vermieter fristlos mit Einschreiben kündigte. Der Benachrichtigungszettel wurde in den Hausbriefkasten des Mieters eingeworfen, der jedoch die Einschreibesendung mit der Kündigung nicht abholte. Im Räumungsprozeß meinte der Mieter, damit sei ihm die Kündigung nicht zugegangen und deshalb unwirksam.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin hielt das in seinem Urteil vom 30. September 1994 für unrichtig. Der Mieter habe sich so behandeln zu lassen, als sei ihm die Kündigung zugegangen, da er den tatsächlichen Zugang vereitelt habe. Ihm sei zumutbar gewesen, die Einschreibesendung abzuholen.
Das Gericht folgte auch nicht dem weiteren Einwand des Mieters, der Benachrichtigungszettel sei ihm aus dem defekten Hausbriefkasten entwendet worden. Der auf den ersten Blick nicht erkennbare Defekt bestand längere Zeit und war vom Mieter nicht dem Vermieter angezeigt worden. Der Mieter war also selbst schuld, wenn ihn Sendungen nicht erreichten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Trotz dieses Urteils ist Vorsicht bei Einschreibesendungen nach wie vor anzuraten, da es andere Entscheidungen gibt, die den Zugang eines nicht abgeholten Einschreibens verneinen.