Kündigungsverzicht
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Schlagwörter zur Erschließung
Kündigungsverzicht; Modernisierung; Mietermodernisierung; Unklarheitenregel; Formularklausel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wirksamer Verzicht auf Kündigung im Rahmen von Modernisierungsmaßnahmen durch Mieter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zwischen dem Rechtsvorgänger der Kl. und den Bekl. in § 2 Abs. 3 der "Vereinbarung über Mietermaßnahmen" getroffene Regelung enthält einen - wirksamen - Verzicht des Vermieters auf die Ausübung eines Kündigungsrechts für die Dauer des Mietverhältnisses aus § 564 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB. Diese Auslegung ergibt sich gerade daraus, daß die andere Möglichkeit eines zeitlich (auf ... Jahre) befristeten Verzichtes in der Vereinbarung nicht ausgefüllt worden ist.
Diese Vereinbarung verstößt entgegen der Ansicht der Kl. auch nicht gegen die Unklarheitenregel des § 5 AGBG, denn die Klausel ist auch nicht dadurch unklar, daß das Wort Jahre nicht gestrichen worden ist. Das Wort ist zwar überflüssig. Dennoch ist der Sinn der Regelung eines Verzichtes für die Dauer des Mietverhältnisses eindeutig.
Auch von einer überraschenden Klausel (§ 3 AGBG) kann im Zusammenhang mit der Mietermodernisierung nicht die Rede sein, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.
Schließlich kann eine unangemessene Benachteiligung des Vermieters (§ 9 AGBG) ebensowenig angenommen werden. Der Verzicht auf Kündigung aus Eigenbedarf ist in dem Abschnitt "Rechte und Pflichten aus den Mietermaßnahmen" geregelt. Es liegt auf der Hand, daß der Mieter, der Aufwendungen oder Verwendungen auf eine fremde Sache gemacht hat, gesichert sein will. Hierbei genügt ihm eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Regelfall nicht. Es geht ihm vielmehr um die Wohnung selbst, die er so lange wie möglich nutzen will. Hierbei kann offenbleiben, ob generell ein unbefristeter Verzicht auf Kündigung aus Eigenbedarf eine unangemessene Benachteiligung darstellt. Der Verzicht hätte auch im vor liegenden Fall zeitlich eingegrenzt werden können. Daß dies dem Rechtsvorgänger der Kl. nicht möglich war, ist nicht ersichtlich.
Aber auch eine Kündigung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) entfällt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, denen sich die Kammer anschließt, verwiesen.