Kündigungsschutz nach Beitrag zur Schaffung des Mietraums
§ 571 BGB, §§ 57, 57 a, 57 c ZVG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigungsschutz nach Beitrag zur Schaffung des Mietraums; Mietsache, Zwangsversteigerung der; Überlassung der Mietsache; Kündigungsschutz; Beitrag des Mieters zur Schaffung des Mietraums; Mietzins, Verrechnungsabrede; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung; Ausnahmekündigungsrecht des Erstehers
Leitsatz
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1. Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung des Mieter (Pächter-)Beitrages zur Schaffung von Miet-(Pacht-)Räumen nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag noch nicht eingetreten, weil Miete (Pacht) noch nicht geschuldet wird, so genießt der Mieter (Pächter) nicht den Kündigungsschutz des § 57 c Abs. 1 Nr. 1 ZVG.
2. § 57 c ZVG gilt nicht für den Fall, daß der Miet- oder Pachtraum zur Zeit der Zwangsversteigerung noch nicht fertiggestellt ist.