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Kündigungsschutz für Wochenendgrundstücke verfassungsgerecht

BVerfG1 BvR 1213/9506.12.1999GE 2000, 120; HE 2000, 130

EGBGB Art. 232 § 4 a; SchuldRAnpG §§ 7, 23

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Moratorium und der Kündigungsausschluß auch für Eigenbedarf nach § 23 SchuldRAnpG sind mit Art. 14 GG vereinbar. (Leitsatz der Red.)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Bf. ist Eigentümerin eines im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücks, das von den Bekl. des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage eines 1969 mit dem Rat der Gemeinde geschlossenen und 1974 auf eine größere Fläche ausgedehnten Pachtvertrags genutzt wird und im Rahmen dieser Nutzung mit einem Wochenendhaus bebaut worden ist. Das Grundstück stand nicht unter staatlicher Verwaltung. Die Bf. hat mit der Begründung, die geschlossenen Verträge wirkten nicht zwischen den Parteien, weil die Gemeinde nicht als staatlicher Verwalter gehandelt habe, von den Bekl. die Herausgabe des Grundstücks verlangt. Das AG hat ihre Klage abgewiesen, das LG die Berufung gegen diese Entscheidung zurückgewiesen. [...]

2. Mit der rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Bf. gegen die beiden zivilgerichtlichen Entscheidungen. Sie rügt in erster Linie eine Verletzung von Art. 14 GG. Sowohl die angegriffenen Entscheidungen als auch die in ihnen angewandten Rechtsvorschriften verstießen gegen dieses Grundrecht. Die Bf. sei über 70 Jahre alt. Es sei deshalb abzusehen, daß sie schon aus Altersgründen von einer Kündigung und Eigennutzung Abstand nehmen müsse. Damit werde auch in ihr Freiheitsrecht aus Art. 2 GG eingegriffen.

II. 1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.

Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95, 2288/95 und 2711/95 - inzwischen geklärt hat, verstößt § 23 SchuldRAnpG, soweit von der Bf. angegriffen, nicht ge-gen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, hinter der die allge-meine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG zurücktritt. Die Gründe, die nach dieser Entscheidung den Ausschluß ordentlicher Kündigungen für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 in § 23 Abs. 1 SchuldRAnpG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG recht-fertigen, tragen auch die Moratoriumsregelung in Art. 232 § 4 a Abs. 1 EGBGB für die davor liegende Zeit (näher dazu Beschluß der Kammer vom heutigen Tage in den Verfahren 1 BvR 1580/95 und 1581/95).

Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung gewinnt die Verfassungsbeschwerde auch nicht dadurch, daß die hier in Rede stehenden Nutzungsverträge nicht vom staatlichen Verwalter, sondern vom Rat der Gemeinde abgeschlossen wurden, ohne daß dieser dazu ermächtigt gewesen wäre. Absatz 3 des Art. 232 § 4 a EGBGB erstreckt das Vertragsmoratorium nach Absatz 1 dieser Vorschrift auch auf solche Verträge, wenn der Nutzer vom Fehlen der Ermächtigung keine Kenntnis hatte. Das gleiche gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SchuldRAnpG für die Einbeziehung der genannten Verträge in das Kündigungsschutzkonzept des § 23 SchuldRAnpG. Beide Regelungen dienen dem Interesse eines an den tatsächlichen Verhältnissen orientierten Nutzerschutzes (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 131, und BTDrucks 12/7135, S. 43) und damit einem sozialverträglichen Ausgleich mit den Interessen der Grundstückseigentümer. Mit dieser Zielsetzung halten sie sich wie die Regelung des redlichen Eigentumserwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Vermögensgesetzes (vgl. dazu BVerfGE 95, 48 [58]; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23. November 1999 - 1 BvF 1/94 -) im Rahmen des dem Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, in Ausrichtung an dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 2 GG) und damit auch unter Berücksichtigung der Belange derjenigen, die auf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen sind (vgl. BVerfGE 37, 132 [140]), Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen.

2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Bf. als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Da Art. 232 § 4 a Abs. 1 und 3 EGBGB und, soweit Gegenstand dieses Verfahrens, § 23 SchuldRAnpG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und die Bf. die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften im Ausgangsverfahren über den Einwand hinaus, diese seien ihrem Inhalt nach verfassungswidrig, nicht angreift, hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagten hatten mit dem Rat der Gemeinde einen Pachtvertrag über ein Wochenendgrundstück geschlossen, wobei das Grundstück nicht unter staatlicher Verwaltung stand. An sich wäre ein solcher Vertrag zu Lasten des Eigentümers nicht bindend, so daß dieser Herausgabe verlangen könnte. Nach Art. 232 § 4 a Abs. 3 EGBGB und § 7 SchuldRAnpG gilt jedoch ein Vertragsmoratorium mit Kündigungsschutz, wenn der Pachtvertrag mit einer staatlichen Stelle abgeschlossen wurde, sofern der Nutzer keine Kenntnis davon hatte, daß diese zum Vertragsschluß nicht ermächtigt war. Nach § 23 SchuldRAnpG ist das Moratorium durch einen grundsätzlichen Kündigungsausschluß bis zum 31. Dezember 1999 abgelöst worden. Eine schon betagte Eigentümerin wollte sich damit nicht abfinden und erhob Verfassungsbeschwerde gegen ein die Räumungsklage abweisendes Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 27. April 1995.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 6. Dezember 1999, also mehr als vier Jahre später, nahm das Bundesverfassungsgericht diese Beschwerde nicht zur Entscheidung an und meinte, die Moratoriumsregelung sei mit Art. 14 GG vereinbar, da sie den Nutzerschutz sozialverträglich mit den Interessen der Grundstückseigentümer ausgleiche.