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Kündigungsschutz für Hauswart- Dienstverhältnis

ArbG Berlin29 Ca 5325/9807.08.1998GE 1999, 48

KSchG § 1, BGB §§ 242, 620 ff.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kündigung eines langjährigen Hauswart-Dienstverhältnisses kann treuwidrig sein, wenn dadurch auch das Mietverhältnis über die Dienstwohnung beendet wird, ohne daß hierfür triftige Gründe bestehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist seit dem 1.2.1960 als Hauswartin im Hause E.-Str. in Berlin zu einem Bruttomonatslohn von 370 DM tätig. Die Bekl. sind Eigentümer des bezeichneten bebauten Grundstücks und Arbeitgeber der Kl. In dem unter dem 23.2.1960 zwischen der Kl. und der Rechtsvorgängerin der Bekl. abgeschlossenen Hauswart-Dienstvertrag heißt es u. a.: "Die Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragschließenden richten sich nach der jeweils geltenden Tarifordnung."

In § 6 des Vertrages heißt es u. a.:

"Die Kündigung dieses Hauswart Dienstvertrages erfolgt nach den Tarifbestimmungen ..."

Dem Arbeitsvertrag angefügt ist eine Ausfertigung eines "Hauswart-Tarif für Berlin bestehend aus dem Manteltarifvertrag zwischen dem Verband der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine e. V. und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Berlin vom 25.8.1954." Am unteren Rand der ersten Seite dieses Tarifvertrages ist folgender Hinweis als Fußnote angefügt: "Der zugehörige Hauswart Dienstvertrag ist in den Papierhandlungen erhältlich unter RNK-Bestell-Nr. 522". Auf einem Formulardienstvertrag mit dieser Bestellnummer wurde der Arbeitsvertrag der Kl. erstellt. In § 1 "Geltungsbereich" des in dieser Weise in Bezug genommenen Tarifvertrages heißt es u. a.:

"(3) Zeitlich: Dieser Vertrag tritt mit dem 1.10.1954 in Kraft. Er ist kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Nach Ablauf der Kündigungsfrist gilt der Tarifvertrag bis er durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt worden ist."

Im Arbeitsvertrag ist zugleich das Mietverhältnis für die Dienstwohnung der Kl. mit der weiteren Maßgabe geregelt, daß für die Wohnung ein besonderer Mietvertrag abzuschließen ist. Nach Umzug der Kl. im selben Haus besteht in dieser Weise für die Zeit ab 1.1.1966 ein besonderer Wohnungsmietvertrag vom 12.1.1966 für eine 3-Zimmer-Wohnung. Im Arbeitsvertrag ist ferner geregelt, daß bei Auflösung des Dienstverhältnisses die Dienstwohnung zu räumen ist, da die Vermietung der Dienstwohnung nur für die Vertragsdauer gilt. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 15.5.1997, der Kl. zugegangen am 16.5.1997, kündigten die Bekl. das Hauswart- Dienstverhältnis zum 30.6.1997, hilfsweise zum 30.9.1997 und nochmals hilfsweise zum 31.12.1997.

Mit ihrer am 5.6.1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Kl. gegen die Kündigung vom 15.5.1997.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Klage ist auch begründet.

Die streitgegenständliche Kündigung vom 15.5.1997 hat die arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander nicht beendet, da sie unwirksam ist. Denn sie verstößt gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

1. ...

2. Die Unwirksamkeit der Kündigung ergibt sich nicht aus einer Anwendung des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten der Wohnungswirtschaft vom 28.5.1993 (im folgenden nur MTV Wohnungswirtschaft). Zwar sind nach dessen § 17 Ziffer 4 Beschäftigte, die mindestens 10 Jahre dem Betrieb angehören und 55 Jahre alt sind, oder die 15 Jahre dem Betrieb angehören und 50 Jahre alt sind, nur aus wichtigem Grund kündbar, wobei davon ausgenommen sind zumutbare Änderungskündigungen und Kündigungen als Folge erheblicher Einschränkung durch Fortfall wesentlicher Unternehmensaufgaben. Bei Zugrundelegen dieser Regelung wäre die Kündigung vom 15.5.1997 unwirksam, da es sich um eine ordentliche und nicht um eine Kündigung aus wichtigem Grund handelt, die Kl. älter als 55 Jahre ist und länger als 15 Jahre dem Betrieb angehören würde, und die Kündigung von den Bekl. nicht mit einer erheblichen Einschränkung des Betriebes infolge Fortfalls wesentlicher Unternehmensaufgaben begründet wird. Unstreitig ergibt sich die Anwendung des MTV Wohnungswirtschaft nicht kraft Tarifbindung der Parteien gemäß § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz, insbesondere ist die Kl. nicht Mitglied einer der am Tarifvertragsabschluß beteiligten Gewerkschaften. Die Bekl. sind auch nicht Mitglied des auf Arbeitgeberseite abschließenden Arbeitgeberverbandes der Wohnungswirtschaft e. V. Der MTV Wohnungswirtschaft ist auch nicht kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme deshalb Bestandteil des Arbeitsverhältnisses, weil gemäß §§ 1 und 6 des Hauswart Dienstvertrages sich die Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragschließenden nach der jeweils geltenden Tarifordnung richten und die Kündigung des Hauswart-Dienstvertrages nach den Tarifbestimmungen erfolgt. Der Dienstvertrag nahm damit den außerdem noch als Anlage angefügten MTV zwischen dem Verband der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine und der Gewerkschaft ÖTV in Bezug, der keinerlei Beschränkungen der ordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses vorsieht. Dieser Manteltarifvertrag und der Hauswart Dienstvertrag korrespondieren miteinander, was sich auch aus dem Fußnotenhinweis des MTV auf den "zugehörigen" Formular Hauswart-Dienstvertrag ergibt. Über diesen jedenfalls ursprünglichen Rechtszustand gibt es zwischen den Parteien auch keine Meinungsverschiedenheiten. Entgegen der Auffassung der Kl. ist dieser MTV vom 25.8.1954 nicht etwa durch den MTV Wohnungswirtschaft für ihr Arbeitsverhältnis deshalb ersetzt worden, weil nach dem Arbeitsvertrag die jeweils geltende Tarifordnung zugrunde zu legen ist. Daran wäre nur zu denken, wenn der MTV vom 25.8.1954 nicht mehr in Kraft wäre. Davon kann indessen nach § 1 des Tarifvertrages nicht ausgegangen werden, da er - soweit ersichtlich - von keiner der abschließenden Tarifvertragsparteien bisher gekündigt worden ist. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte dafür, daß der Tarifvertrag aus anderen Gründen ausgelaufen wäre. Die Anwendung des MTV Wohnungswirtschaft auf das Arbeitsverhältnis der Parteien entbehrt daher jeder Grundlage. 3. Nach Auffassung der erkennenden Kammer stellt sich die Kündigung jedoch als treuwidrig dar, so daß sie wegen Verstoßes gegen § 242 BGB keine Geltung beanspruchen kann. Zwar hat der allgemeine Kündigungsschutz nach den §§ 1 ff. KSchG die Anforderungen an die Beachtung des in § 242 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatzes von Treu und Glauben abschließend konkretisiert, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes

242 BGB keine Geltung beanspruchen kann. Zwar hat der allgemeine Kündigungsschutz nach den §§ 1 ff. KSchG die Anforderungen an die Beachtung des in § 242 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatzes von Treu und Glauben abschließend konkretisiert, soweit es um den Bestandsschutz und das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes geht. Somit kommt ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 242 BGB dann nicht in Betracht, wenn die Sozialwidrigkeit einer Kündigung streitbefangen ist. Die Vorschrift des § 242 BGB ist neben § 1 KSchG - auf das Arbeitsverhältnis der Kl. findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung, da die Bekl. nicht mehr als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigen (vgl. § 23 KSchG alte bzw. neue Fassung) - nur in beschränktem Umfange anwendbar (vgl. nur BAG, Urteil vom 2.11.1983, DB 1984, 407). Eine Kündigung kann danach nur dann wegen Rechtsmißbrauchs unwirksam sein, wenn sie aus Gründen, die durch § 1 KSchG nicht erfaßt sind, die Gebote von Treu und Glauben verletzt. Die Kündigung vom 15.5.1997 stellt sich vorliegend deshalb als treuwidrig dar, weil sie der Kl. über den Verlust der Hauswartstätigkeit und der damit erzielten Bezüge hinaus einen schwerwiegenden Nachteil zufügt, ohne daß dies aus triftigen oder sonst nachvollziehbaren Gründen auf seiten der Bekl. veranlaßt ist. Denn die Kl. ist nach der Vertragslage mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses außerdem verpflichtet, die sich seit Januar 1996 in ihrem Besitz befindliche Dienstwohnung zu räumen. Die Bekl. haben das Mietverhältnis mit Hinweis auf die Vertragslage zusätzlich gekündigt. Wegen der rechtlichen Abhängigkeit des Mietverhältnisses vom Bestand des Arbeitsverhältnisses genießt die Kl. nicht den Schutz nach den allgemeinen Mietrechtsbestimmungen. Es handelt sich dabei um eine für die Beschäftigung von Hauswarten übliche Vertragsgestaltung. Die Ausübung der sich daraus für den Arbeitgeber und Vermieter ergebenden Rechtsposition unterliegt indessen dem Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

Die Kl. verliert mit dem Arbeitsverhältnis eine Wohnung, die sie seit über drei Jahrzehnten bewohnt, wobei völlig ungewiß ist, ob sie zu annehmbaren Bedingungen eine ortsnahe Ersatzwohnung finden würde. Daraus ergibt sich, daß die Bekl. im Wege der streitgegenständlichen Kündigung des Arbeitsvertrages eine Arbeitnehmerin im fortgeschrittenen Alter ihres angestammten sozialen Umfeldes berauben und ihr damit einen schweren Nachteil zufügen. Dies hält die Kammer im Hinblick auf die lange Dauer des Mietverhältnisses für treuwidrig, wenn den Bekl. für ihr Vorgehen kein triftiger Grund zur Seite steht, der z. B. darin bestehen könnte, daß die Bekl. gerade die von der Kl. innegehabte Wohnung für die Begründung eines anderweitigen Hauswart Dienstverhältnisses benötigen. Derartiges ist jedoch nicht vorgetragen. Die Bekl. ließen sich über ihre Prozeßbevollmächtigten lediglich in der Weise ein, daß sie mit der Kl. nicht mehr zusammenarbeiten wollten. Dies begründet aber kein nachvollziehbares Interesse, die Kl. aus der Wohnung zu drängen. Aus diesem Grunde wären die Bekl. zur Vermeidung der Unwirksamkeit der Kündigung gehalten gewesen, mit dieser das Angebot an die Kl. zu verbinden, das Mietverhältnis vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu lösen und es im übrigen zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen, woran es vorliegend fehlt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei einem Hauswartsdienstverhältnis liegen in der Regel zwei Verträge vor, nämlich ein Dienstvertrag und ein Mietvertrag über die Dienstwohnung. Beide Verträge sind eng miteinander verknüpft; eine wirksame Kündigung des Dienstvertrages stellt auch einen Kündigungsgrund nach § 564 b Abs. 1 BGB für den Mietvertrag dar (Betriebsbedarf).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Wirksamkeit einer Kündigung des Mietvertrages ist von den Zivilgerichten zu prüfen, während für die Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Kündigung des Dienstvertrages die Arbeitsgerichte zuständig sind (anderer Ansicht kürzlich die 63. Kammer des LG Berlin durch Urteil vom 20. Oktober 1998 - GE 1998, 1338 - jedenfalls für den Fall, daß im Hauswartdienstvertrag kein konkretes Weisungsrecht des Eigentümers vorgesehen sei, was zur Folge habe, daß der Hauswart freier Mitarbeiter und kein Arbeitnehmer sei. Davon wäre wiederum die Folge, daß die Zivilgerichte für eine Kündigungsschutzklage zuständig sind.).

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In seinem Urteil vom 7. August 1998 stellte das Arbeitsgericht Berlin im Falle eines gekündigten Hauswartes die Unwirksamkeit der Kündigung des Dienstvertrages fest. Zwar war in dem betreffenden Fall das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar, so daß grundsätzlich die Kündigung des Dienstvertrages auch ohne Grund fristgerecht möglich war. Der Hauswart war allerdings seit über dreißig Jahren - offenbar beanstandungsfrei - für den Eigentümer tätig, und dieser hat lediglich angegeben, er wolle mit ihm nicht mehr zusammenarbeiten. Da der Hauswart dann auch seine Wohnung verloren hätte, verstieß ein solches Vorgehen des Eigentümers und Arbeitgebers nach Auffassung des Arbeitsgerichts gegen Treu und Glauben. Von Interesse sind auch die Ausführungen des Gerichts zum Manteltarifvertrag vom 25. August 1954 und 28. Mai 1993 (abgedruckt bei Sterzel u. a. "Der Hauswart", 3. Aufl., S. 50 ff. und 2. Aufl., S. 45).