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Kündigungsschreiben/Zugang

LG Berlin63 S 137/8701.09.1987MM 1988 25

§ 130 BGB, § 132 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungsschreiben/Zugang; Kündigung/Nachweis des Zuganges; Niederlegung des Kündigungsschreibens; Vollmacht/Nachweis durch Vollmachtsurkunde; Fotokopie der Vollmacht/kein Nachweis

Leitsatz:

häufig von der Redaktion verfasst

Durch die Niederlegung des Kündigungsschreibens bei der Post und die Benachrichtigung des Empfängers von der Niederlegung wird der Zugang des Kündigungsschreibens nicht ersetzt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. war das Kündigungsschreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 28. Mai 1986 nicht bereits aufgrund des vergeblichen Zustellungsversuches am 30. Mai 1986 im Sinne des § 132 Abs. 1 BGB zugegangen. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die, wenn sie in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegeben wird, erst in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie dem Erklärungsempfänger zugeht, § 130 BGB. Zugegangen ist danach eine Willenserklärung, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen. In diesem Sinne zugegangen ist der Bekl. das Kündigungsschreiben vom 28. Mai 1986 durch den Einschreibebrief nicht; denn dieser wurde bei der Postanstalt niedergelegt, während in den Machtbereich der Bekl. nach dem Vortrag der Kl. nur die schriftliche Mitteilung des Postbediensteten über die Niederlegung des Kündigungsschreibens bei der Post gelangt sein soll. Durch die Niederlegung des Kündigungsschreibens bei der Post und die Benachrichtigung des Empfängers von der Niederlegung ist der Zugang der Kündigungserklärung nicht ersetzt worden; denn § 132 BGB ist auf die hier vorgenommene Zustellung nicht anwendbar. Die Zugangsfiktion des § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB würde nur unter der Voraussetzung eintreten, daß die Erklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden wäre, § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. auch BGHZ Bd. 67 S. 272/277). Der Bekl. kann auch nicht entgegengehalten werden, daß sie sich unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, und zwar aufgrund des Verbotes eigenen rechtsmißbräuchlichen Verhaltens, so behandeln lassen müsse, als sei ihr das Kündigungsschreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 28. Mai 1986 bereits am 30. Mai 1986, dem Zustellungsversuch, tatsächlich zugegangen. Es kann unterstellt werden, daß die Bekl. einen Benachrichtigungszettel über den vergeblichen Versuch der Zustellung einer Postsendung vorgefunden hat und dennoch nicht den auf der Postanstalt niedergelegten Einschreibebrief abholte. Dieses Verhalten hätte nur dann den Zugang bewirken können, wenn die Kl. nach Kenntnis von dem Umstand, daß das Kündigungsschreiben tatsächlich die Bekl. nicht erreicht hatte, das Kündigungsschreiben erneut an die Bekl. übersandt hätte (vgl. BGH in NJW 1952 S. 1961; VersR 1971, S. 262; Staudinger-Dilcher zu § 130 Rdn. 50/54; Sörgel-Hefermehl, BGB, 11. Aufl. zu § 130 Rdn. 24/28). Einen sonstigen Sachverhalt, der die Konsequenz erfordern würde, daß die Bekl. sich unabhängig davon, daß sie das Kündigungsschreiben tatsächlich später erhielt, so behandeln lassen müßte, als sie ihr die Kündigungserklärung bereits bei dem vergeblichen Zustellungsversuch zugegangen, ist von der Kl. nicht vorgetragen worden. Eine derartige Folgerung wäre überhaupt nicht zulässig, wenn die Bekl. bewußt den Zugang des Briefes vereitelt hätte (vgl. RGZ Bd. 110, S. 34/36; BGH in NJW 1983, S. 929/931). Die Kl. hat sich aber nur darauf berufen, daß die Bekl. bei der Zustellung nicht angetroffen worden sei und daß deshalb eine Benachrichtigung durch die Post über die Niederlegung in den Briefkasten der Bekl. worden sei. Damit ist nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß die Bekl., wenn auch fahrlässig, so doch nur versehentlich, nicht die Postsendung abholte, deren Absender ihr bis dahin auch nicht bekannt sein konnte. Die Kl. war daher, nachdem sie Kenntnis vom Scheitern der Zustellung erlangte,

ost über die Niederlegung in den Briefkasten der Bekl. worden sei. Damit ist nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß die Bekl., wenn auch fahrlässig, so doch nur versehentlich, nicht die Postsendung abholte, deren Absender ihr bis dahin auch nicht bekannt sein konnte. Die Kl. war daher, nachdem sie Kenntnis vom Scheitern der Zustellung erlangte, verpflichtet, selbst noch einmal eine tatsächliche Zustellung an die Bekl. zu bewirken.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. AG Charlottenburg - 13 C 454/87 - Urt. v. 7.10.1987, GE 84, 88