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Kündigungsschreiben

LG Köln1 S 406/8908.02.1990WuM 1990, 155

BGB § 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungsschreiben; Kündigung; Eigenbedarf; Begründung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 564 b Abs. 3 BGB zwingt den Vermieter, bereits vorgerichtlich im Kündigungsschreiben den maßgeblichen Sachverhalt in einer Weise zu offenbaren, daß nach Möglichkeit bereits hierdurch gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden können.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Von einem berechtigten Interesse der Kl. an der Beendigung des Mietverhältnisses kann auch insoweit nicht ausgegangen werden, als die Kl. Eigenbedarf i. S. des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB geltend macht. Vorliegend kann dahinstehen, ob der Zeuge M. überhaupt zu dem Personenkreis gehört, für den Eigenbedarf nach der vorbezeichneten Bestimmung geltend gemacht werden kann. Denn jedenfalls ist dieser Kündigungsgrund in den drei Kündigungsschreiben nicht hinreichend dargelegt worden (§ 564 b Abs. 3 BGB). In dem Schreiben, das der Zeuge M. am 10.10.1988 in Vertretung der Kl. an den Bekl. gerichtet hat, ist kein Kündigungsgrund angegeben. In dem Schreiben der Kl. v. 14.10.1988 heißt es insoweit lediglich, daß Eigenbedarf geltend gemacht werde. In dem anwaltlichen Schreiben v. 28.11.1988 ist hinsichtlich des geltend gemachten Eigenbedarfs ausgeführt: "Der Eigentümer der Wohnung, Herr M., will die Wohnung für sich nutzen. Die Kündigung wird also zum einen auf Eigenbedarf gestützt. Die Gründe für die Eigennutzung durch Herrn M. sind in den derzeitigen Lebensverhältnissen und Lebensvorstellungen unserer Mandantschaft zu sehen. Eine detaillierte Erläuterung ist an dieser Stelle nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat erst kürzlich entschieden, daß eine eingehende Begründung gegebenenfalls in einem gerichtlichen Verfahren nachgereicht werden kann, soweit dies vom Gericht überhaupt für erforderlich gehalten wird."

Die in dem Kündigungsschreiben v. 28.11.1988 vertretene Rechtsauffassung ist unzutreffend. Das BVerfG hat in der Entscheidung WM 1989, 483 dargelegt, daß eine Auslegung des § 564 b Abs. 3 BGB, nach der bereits im Kündigungsschreiben die Gründe für den geltend gemachten Eigenbedarf, d. h. die Umstände, die den angeblichen Eigenbedarf als nachvollziehbar und vernünftig erscheinen lassen sollen, konkret dargelegt werden müssen, nicht zu beanstanden ist. Die vom BVerfG gebilligte Auslegung des § 564 b Abs. 3 BGB wird auch von der Kammer in ständiger Rechtsprechung vertreten. Denn nach dem Schutzzweck des § 564 b Abs. 3 BGB soll der Mieter bereits aufgrund der Angaben im Kündigungsschreiben zumindest überschlägig überprüfen können, ob eine Rechtsverteidigung gegen die Kündigung Aussicht auf Erfolg hat. § 564 b Abs. 3 BGB zwingt den Vermieter, bereits vorgerichtlich den maßgeblichen Sachverhalt in einer Weise zu offenbaren, daß nach Möglichkeit bereits hierdurch gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden können. § 564 b Abs. 3 BGB stellt somit auch eine dem Rechtsfrieden dienende Vorschrift dar. Da der bloße Wunsch des Vermieters, die Wohnung selbst oder durch einen nach § 564 b BGB begünstigten Dritten nutzen zu lassen, keinen Eigenbedarf begründet (vgl. BGH WM 1988, 47, 48), reicht es auch nicht aus, lediglich mitzuteilen, die Wohnung werde für den Vermieter bzw. einen begünstigten Dritten benötigt. Die im Kündigungsschreiben vom 28.11.1988 gegebenen Hinweise auf die "derzeitigen Lebensverhältnisse und Lebensvorstellungen" stellen lediglich eine nichtssagende Leerformel dar, aus der der Bekl. auch nicht im Ansatz entnehmen konnte, was unter dem von der Kl. geltend gemachten Eigenbedarf konkret zu verstehen sein soll.