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Kündigungsrecht des Erstehers

LG Berlin62 S 165/8721.01.1988GE 1988, 303

§ 57 a ZVG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungsrecht des Erstehers; Zwangsversteigerung; Rechte des Erstehers; Sonderkündigungsrecht; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigungsschutz des Mieters; berechtigtes Interesse des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG ist abhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 564 b BGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zur Kündigung stellt das AG richtig fest, daß der Kl. als Ersteherin der vermieteten Wohnung zwar nach § 57 a ZVG ein Sonderkündigungsrecht zusteht, die Kündigung jedoch nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 564 b BGB möglich ist. Denn das Sonderkündigungsrecht des § 57 a ZVG steht nach gefestigter Meinung unter dem Vorbehalt der Gesetzgebung zum Kündigungsschutz des Mieters (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 12. Aufl. 1987, 6.2 zu § 57 a mit Rechtsprechungsnachweis) [vgl. auch RE des BGH v. 21.4.1982 - RiM I, 596, 604].