Kündigungsrecht des Erstehers
§ 57 a ZVG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigungsrecht des Erstehers; Zwangsversteigerung; Rechte des Erstehers; Sonderkündigungsrecht; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigungsschutz des Mieters; berechtigtes Interesse des Vermieters
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG ist abhängig vom Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 564 b BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Zur Kündigung stellt das AG richtig fest, daß der Kl. als Ersteherin der vermieteten Wohnung zwar nach § 57 a ZVG ein Sonderkündigungsrecht zusteht, die Kündigung jedoch nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 564 b BGB möglich ist. Denn das Sonderkündigungsrecht des § 57 a ZVG steht nach gefestigter Meinung unter dem Vorbehalt der Gesetzgebung zum Kündigungsschutz des Mieters (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 12. Aufl. 1987, 6.2 zu § 57 a mit Rechtsprechungsnachweis) [vgl. auch RE des BGH v. 21.4.1982 - RiM I, 596, 604].