Kündigungsrecht bei Überbelegung
BayObLGREMiet 8/8214.09.1983GE 1983, 963; RiM 1, 1064
§ 553 BGB, Art. 6 GG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigungsrecht bei Überbelegung; Gebrauch, vertragswidriger; Überbelegung; Abmahnung; Familienangehörige; Ehegatten; Kind
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Vermieter von Wohnraum kann das Mietverhältnis in der Regel gemäß § 553 BGB fristlos kündigen, wenn der Wohnraum ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters deshalb überbelegt ist, weil der Mieter seinen Ehegatten und ein gemeinsames Kind auf Dauer aufgenommen hat.