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Kündigungsrecht bei Überbelegung

BayObLGREMiet 8/8214.09.1983GE 1983, 963; RiM 1, 1064

§ 553 BGB, Art. 6 GG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungsrecht bei Überbelegung; Gebrauch, vertragswidriger; Überbelegung; Abmahnung; Familienangehörige; Ehegatten; Kind

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter von Wohnraum kann das Mietverhältnis in der Regel gemäß § 553 BGB fristlos kündigen, wenn der Wohnraum ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters deshalb überbelegt ist, weil der Mieter seinen Ehegatten und ein gemeinsames Kind auf Dauer aufgenommen hat.