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Kündigungsrecht bei Überbelegung

BayObLGREMiet 8/8214.09.1983GE 1983, 963; RiM 1, 1064

§ 553 BGB, Art. 6 GG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungsrecht bei Überbelegung; Gebrauch, vertragswidriger; Überbelegung; Abmahnung; Familienangehörige; Ehegatten; Kind

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter von Wohnraum kann das Mietverhältnis in der Regel gemäß § 553 BGB fristlos kündigen, wenn der Wohnraum ungeachtet einer Abmahnung des Vermieters deshalb überbelegt ist, weil der Mieter seinen Ehegatten und ein gemeinsames Kind auf Dauer aufgenommen hat.

Kündigungsrecht bei Überbelegung — BayObLG REMiet 8/82 — vera