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Kündigungsfrist

AG Mitte11 C 17/9321.09.1993GE 1993, 1339

BGB § 573 Abs. 4 ; ZGB § 120 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigungsfrist; abweichende Vereinbarung in Altverträgen im Beitrittsgebiet

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist, als in § 120 Abs. 2 ZGB vorgesehen, war in der DDR auch zu Lasten des Mieters wirksam.

2. Solche abweichenden Vereinbarungen in Altverträgen sind auch nach dem 3. Oktober 1990 gültig geblieben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist mit der Kündigung des Bekl. vom 12. Oktober 1992 zum 30. November 1992 wirksam beendet geworden. Der Bekl. hat dabei die in Ziff. 4 a des Mietvertrages vom 19. November 1979, in welchen die Kl. gem. §§ 16, 17 Vermögensgesetz seit Januar 1992 wirksam eingetreten ist, vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten. Da diese eine Kündigung von 15 Tagen zum Ende des Monats oder zum 15. des Folgemonats vorsieht, wiederholt die vertragliche Kündigungsvereinbarung nicht nur den Wortlaut von § 120 Abs. 2 ZGB. Damit stellt sich vor-läufig das Problem, wie eine gegenüber § 564 BGB kürzere Kündigungsfrist aus Mietverträgen vor dem 3. Oktober 1990, die lediglich den Wortlaut von § 120 Abs. 2 ZGB wiederholt, rechtlich zu behandeln sind, nicht. Die Kündigungsfrist in Ziff. 4 a des Mietvertrages wäre allenfalls dann nicht zu beachten, wenn diese ihrerseits gegen zwingende Vorschriften des ZGB verstoßen hätte. Dies wäre lediglich dann der Fall, wenn § 120 Abs. 2 ZGB zwingend in dem Sinne gewesen wäre, daß ein Mieter abweichend von dieser Vorschrift keine längere Kündigungsfrist zu seinen Lasten vereinbaren konnte. Soweit im Schrifttum die Ansicht vertreten wird, daß es sich bei § 120 Abs. 2 ZGB um eine zwingende Vorschrift handele (Kinne, WuM 1992, 403 [406]; Beuermann, ZOV 1992, 16), kann dieser Ansicht nicht ge-folgt werden. Aus der Überschrift zu § 120 ZGB "Kündigungsschutz" ergibt sich, daß es sich bei der Frist des § 120 Abs. 2 um eine Mindestfrist zum Schutz des Vermieters handelt (vgl. Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz der DDR, Berlin 1993, § 120, Anm. 21) und damit um eine Frist, die lediglich zu Lasten des Mieters zwingend war, wäh-rend es diesem offenstand, im Rahmen eines Mietvertrages eine längere Frist zu vereinbaren (vgl. Kommentar zum ZGB, aaO., § 120, Anm. 21).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. aber Beuermann, GE 1993, 1298

Nach § 120 Abs. 2 ZGB konnte der Mieter in der DDR das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Diese Regelung ist seit dem 3. Oktober 1990 ersatzlos weggefallen; statt dessen gilt nunmehr die Fristregelung des § 565 BGB. Vertragsklauseln in Altmietverträgen, die lediglich die gesetzliche Regelung des § 120 Abs. 2 ZGB wiederholten, haben nach herrschender Meinung in der Literatur keine Bedeutung mehr, da es sich um zwingendes Recht zugunsten des Mieters handelte.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem ist das Amtsgericht Mitte in seiner Entscheidung vom 21. September 1993 entgegengetreten mit der Begründung, die Gesetzesüberschrift des § 120 ZGB "Kündigungsschutz" bedeute einen Kündigungsschutz für den Vermieter.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das erscheint zumindest zweifelhaft (vgl. auch GE 1993, 1298).