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Kündigungsfrist

LG Berlin65 S 29/9630.07.1996GE 1996, 1113; HE 1996, 553

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungsfrist; Beitrittsgebiet; Wohnraumkündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine vertragliche Regelung, wonach der Mieter - wie nach § 120 Abs. 2 ZGB - das Wohnraummietverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen kann, gilt auch nach dem 3. Oktober 1990 fort.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kündigung wurde zum 31.12.1994 wirksam, da die Kündigungsfristregelung in § 9 des Mietvertrages - zwei Wochen für den Mieter - auch nach der Wiedervereinigung gültig war. Als Vertragsbestimmung konnte von der Regelung des § 565 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB abgewichen werden. Wie sich aus § 565 Abs. 2 S. 3 BGB ergibt, sind nämlich abweichende Kündigungsfristregelungen zugunsten des Mieters nach dem BGB möglich.

Die vertragliche Regelung wurde nicht am 3.10.1990 durch § 565 Abs. 2 S. 1 u. 2 BGB in Anwendung des Art. 232 § 2 EGBGB ersetzt: § 9 des Miet vertrages bestimmt für den Mieter eine Kündigungsfrist, welche genauso nach § 120 Abs. 2 ZGB in der DDR von Gesetzes wegen vorgesehen war. Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob eine solche, die ge setzliche Regelung wiederholende Vertragsbestimmung, welche in einem Mietvertrag enthalten ist, der in der DDR zur Zeit der Geltung des ZGB abgeschlossen wurde, mit der Wiedervereinigung durch die Regelung des BGB zwingend ersetzt wurde. Dies wird teilweise mit dem Argument bejaht, aufgrund der bloßen Wiederholung einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift fehle es einer solchen Vertragsklausel an einem Regelungsgehalt (LG Berlin [ZK 64] ZOV 1992, 389, 390; AG Köpenick GE 1995, 1087; Kinne WM 1992, 406; Beuermann ZOV 1992, 16; GE 1993, 1298).

Die Kammer folgt dieser Argumentation nicht, sondern schließt sich der wohl insgesamt herrschenden Meinung innerhalb der Rechtsprechung an, welche davon ausgeht, daß § 120 Abs. 2 ZGB keine zwingende Vorschrift gewesen ist (LG Potsdam MM 1995, 144, 145; LG Mühlhausen WM 1994, 146; AG Mitte GE 1993, 1339; AG Lichtenberg MM 1994, 283, 284).

Die Wiederholung einer Gesetzesnorm als vertragliche Regelung kann allenfalls dann eine "leere Hülse" ohne eigenen Regelungsgehalt sein, wenn nach dem Bewußtsein der Vertragsparteien - bzw. dem des Erstellers des Formulartextes - die Vorschrift unbedingt zwingendes Recht ist. Davon kann bei § 120 Abs. 2 ZGB nicht ausgegangen werden. Nach dem einschlägigen Kommentar, von dessen Maßgeblichkeit ausgegangen werden muß, waren mietvertraglich vereinbarte längere Kündigungsfristen möglich (Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, Anm. 2.1 zu § 120 Abs. 2 ZGB). Diese Interpretation war nach § 45 ZGB auch grundsätzlich möglich. Auch das ZGB war - jedenfalls von der Konzeption her, welche in den Vorschriften zum Ausdruck kommt - grundsätzlich subsidiär anzuwendendes Recht. Es gab auch tatsächlich Mietverträge mit abweichenden Regelungen (vgl. AG Mitte, a.a.O. und AG Lichtenberg a.a.O., 283: 15 Tage; der Kammer selbst ist aus einem anderen Rechtsstreit ein Mietvertrag bekannt, in welchem eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende des folgenden Monats auch für den Mieter vorgesehen war). Dem möglicherweise abweichenden Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. Beuermann, GE 1993, 1298 f.) kommt demgegenüber nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

Die Kammer hat zudem erhebliche Zweifel, ob ganz allgemein die Ausgangsprämisse der Gegenauffassung richtig ist, daß eine vertragliche Regelung, die identisch mit einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung ist, keinen eigenständigen Regelungsgehalt aufweist. Dies würde bedeuten, daß die Vertragsbestimmung sinngemäß lautet: "Es gilt die jeweilige gesetzliche Regelung". Die Vertragsfreiheit umfaßt auch das Recht, eigenverantwortlich und freiwillig Regelungen zu treffen, die mit zwingenden gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen. Keineswegs verbietet eine zwingende gesetzliche Vorgabe, den betreffenden Vertragsgegenstand überhaupt zu regeln. So kann es sein, daß die Parteien eine solche Regel be-wußt treffen wollen, um etwaige Gesetzesänderungen mitzuberücksichtigen. Es kann aber auch sein, daß die Parteien die betreffenden Regelungen schlicht nicht kennen. Solange der wahre Willen der Vertragsparteien nicht bekannt ist, dürfte sich deshalb eine Auslegung verbieten, die - gegen den klaren Wortlaut einer Vertragsbestimmung -, in die Vertragsregelung hineininterpretiert, daß eine Regelung in Wirklichkeit gar nicht gewollt sei.

Ein Rechtsentscheid nach § 541 ZPO war nicht einzuholen. Die Auslegung eines Mietvertrages, in welchem die Kündigungsfrist in Anlehnung an § 120 Abs. 2 ZGB geregelt ist, wirft keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. An einer solchen fehlt es, wenn es sich um eine Rechtsfrage auslaufenden Rechtes handelt (KG-Beschluß v. 26.3.1984, WM 1984, 279; OLG Karlsruhe, Beschluß v. 24.10.1983, ZMR 84, 68, 69). Eine grundsätzliche Bedeutung kann nur vorliegen, wenn die Rechtsfrage noch für eine unbestimmte Vielzahl späterer Rechtsstreitigkeiten entscheidungserheblich werden kann (OLG Karlsruhe a.a.O.).

Die hier maßgebliche Rechtsfrage betrifft nicht mehr unbestimmt viele Mietverhältnisse, sondern einen eingegrenzten, nicht mehr erweiterbaren Bestand an Mietverträgen im Beitrittsgebiet. Sie kann nur für Altfälle relevant werden, bei welchen vor der Wiedervereinigung in der DDR nach Inkrafttreten des ZGB der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Überdies handelt es sich letztendlich um Vertragsauslegung, welche im Einzelfall zu erfolgen hat, weswegen eine grundsätzliche Bedeutung ebenfalls ausscheidet.