veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kündigungsfrist

LG Berlin62 S 238/8409.05.1985GE 1986, 41

§ 565 Abs. 2 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungsfrist; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung; Überlassungszeitraum; Berechnung; Kündigungserklärung, Zugang; Wohndauer

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Bemessung des Überlassungszeitraumes nach § 565 Abs. 2 BGB ist auf den Zugang der Kündigung, nicht aber auf den Ablauf der Kündigungsfrist abzustellen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Hier hat das Amtsgericht überzeugend ausgeführt, daß für die Berechnung der Kündigungsfrist gemäß § 565 Abs. 2 BGB auf die Wohndauer des Mieters abzustellen ist. Maßgeblich ist insoweit die Wohndauer zur Zeit des Zugangs der Kündigungserklärung (hier am 19. Oktober 1983), nicht aber die Wohndauer zur Zeit des Ablaufs der Kündigungsfrist. Da die tatsächliche Überlassung der Mietwohnung unstreitig vorliegend erst am 1. November 1978 erfolgt ist, betrug der Überlassungszeitraum bei Zugang der Kündigung noch nicht fünf Jahre, so daß für die Anwendung der gemäß § 565 Abs. 2 Satz 2 BGB verlängerten Kündigungsfrist kein Raum blieb.

Die hiergegen mit der Berufung vorgetragenen Einwände rechtfertigen nach Auffassung der Kammer keine abweichende Entscheidung. Zwar wird auch bei Palandt/Putzo (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 42. Aufl. Anmerkung 2 b zu § 565) die Auffassung vertreten, daß für die Bemessung des Überlassungszeitraumes nicht auf den Zugang der Kündigung, sondern auf die rechtliche Beendigung des Mietverhältnisses abzustellen sei. Sollte diese Kommentierung im Sinne des Berufungskl. zu verstehen sein, so vermag sie aber jedenfalls nicht zu überzeugen, denn der Tag, zu dem die Kündigung wirksam werden soll, ist erst feststellbar, wenn die Dauer der Kündigungsfrist ermittelt ist. Insoweit ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht die Dauer der Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigungserklärung bestimmt hat, denn diese Rechtsanwendung folgt unmittelbar aus der Regelung in § 130 Abs. 2 BGB.