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Kündigungsfolgeschaden

OLG Frankfurt a. M.15 U 151/9518.07.1996WuM 1998, 24

BGB § 554

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungsfolgeschaden; Kündigung; Schadensersatz; Mietausfallschaden; Rechtsanwaltskosten; Schadensminderungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach fristloser Kündigung des befristeten Mietvertrags wegen Zahlungsverzugs kann der Vermieter grundsätzlich bis zur Neuvermietung innerhalb der ursprünglichen Vertragsdauer Schadensersatz in Höhe des nach dem Vertrag geschuldeten Mietzinses verlangen. Wegen der Schadensminderungspflicht ist der Vermieter nicht zur Neuvermietung um jeden Preis verpflichtet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. macht nach einer außerordentlichen Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Zahlungsverzuges Schadensersatzansprüche gegen den Bekl. geltend.

Der Kl. macht im einzelnen einen Mietausfall für die Zeit vom 15.10.1993 bis zum 30.4.1994 in Höhe von 6,5 Nettomieten, insgesamt 16.250 DM, und den Differenzbetrag zwischen dem mit dem Bekl. vereinbarten Mietpreis und dem nach der Weitervermietung erzielten geringeren Mietzins für die Zeit von Mai bis Juli 1994 in Höhe eines Betrages von insgesamt 2.021,73 DM geltend. Weiterhin begehrt er die Erstattung von verbrauchsunabhängigen Betriebskosten gemäß der Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 1.1.1993 bis 31.12.1993 in Höhe von 687,05 DM sowie die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 946,45 DM für die Einholung eines Rechtsrats und die Einschaltung eines Rechtsanwalts für die außerordentliche Kündigung.

Das LG Marburg hat durch Urteil v. 30.6.1995 den Bekl. zur Zahlung in Höhe von 6.656,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.4.1994 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.

Gegen das Urteil hat der Kl. Berufung eingelegt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung des Kl. hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

Dem Kl. steht nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des gewerblichen Mietverhältnisses ein Schadensersatzanspruch in Höhe des geltend gemachten Mietausfalles von 16.250,00 DM, der geltend gemachten Mietdifferenz in Höhe von 2.021,73 DM, der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten für die Zeit vom 15.10.1993 bis zum 31.12.1993 in Höhe von 159,80 DM sowie der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu.

Der Anspruch auf Ersatz der mit der Klage geltend gemachten Kündigungsfolgeschäden (Mietausfall) ergibt sich bereits aus dem Mietvertrag der Parteien. Nach § 17 Nr. 2 des Mietvertrages steht dem Kl. nach Ausspruch der fristlosen Kündigung ein Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. wegen eines erlittenen Mietausfalles und des Differenzschadens grundsätzlich bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zu. Der Anspruch auf Ersatz der durch die Kündigung verursachten Schäden beruht darauf, daß der Bekl. durch sein vertragswidriges Verhalten die vorzeitige Beendigung des befristeten Mietverhältnisses veranlaßt hat, das Mietobjekt bis zum 30.4.1994 leerstand und sodann nur zu einem geringeren Mietzins weitervermietet werden konnte, so daß dem Kl. die entsprechenden Einnahmen entgingen (§ 252 BGB) und er so zu stellen ist, als ob der Bekl. seinen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachgekommen wäre.

Die formularvertragliche Haftungsregelung ist wirksamer Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Gewerberaummietvertrages geworden. Sie hält auch einer Überprüfung nach Maßgabe des AGBG stand. Denn die Vertragsklausel gibt lediglich die bestehende Rechtslage wieder.

Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß der aus einer berechtigten außerordentlichen Kündigung nach § 554 BGB entstehende Schaden zu ersetzen ist (vgl. RGZ 76, 367 ff.; BGHZ 82, 121, 129/130; BGH MDR 1979, 1016; BGHZ 95, 39, 43 f.; BGH NJW 1982, 870ff.; BGH NJW 1984, 2687ff.; BGH NJW 1991, 221 ff.; BGH JR 1994, 324, 328). Es handelt sich hierbei um einen auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Ersatzanspruch eigener Art (vgl. BGH NJW 1984, 2687), der seiner Natur nach nicht von der weiteren Voraussetzung einer Nachfristsetzung unter Ablehnungsandrohung abhängig ist. Die Ersatzpflicht des Mieters für die Kündigungsfolgeschäden wird dadurch ausgelöst, daß er durch seine Vertragsverletzung den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages nötigt und die die Haftung begründenden Ereignisse in die Zeit des bestehenden Vertrages fallen (vgl. RGZ 76, 367, 369; BGH NJW 1984, 2687).

Entgegen der Ansicht des LG besteht kein Grund, von dieser auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1985, 297; DWW 1987, 231; NJW-RR 1991, 1353, 1354; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.6.1992 - 15 U 113/91) und in der Literatur nahezu einhellig vertretenen Ansicht, die einen Ersatzanspruch für Kündigungsschäden zubilligt (vgl. Grapentin in Bub/Treier, IV 142, 142a; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 427 f.; Sonnenschein/Emmerich, Miete, § 554 BGB Rn. 18; Wolff/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 6. Aufl., Rn. 316 ff.; Hermann, Vermögensübernahme und sogenannter Kündigungsschaden, JR 1994, 309ff.; Münchener Kommentar-Voelskow, 3. Aufl., § 554 BGB Rn. 24; Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl., § 554 Rn. 4; Soergel/Kummer, 11. Aufl., § 554 BGB Rn. 29), abzuweichen. Im Grundsatz besteht danach Einigkeit, daß ein Schadensersatzanspruch für Kündigungsschäden in Betracht kommt. Es bestehen lediglich Unterschiede hinsichtlich der Wahl der Anspruchsgrundlagen. Während der BGH von einem Ersatzanspruch eigener Art ausgeht, wird der Schadensersatzanspruch vereinzelt auf eine positive Forderungsverletzung gestützt (vgl. OLG Frankfurt, 19. Zivilsenat, Urt. v. 10.6.1992, ZMR 1993, 64, 65; Jauernig/Teichmann, BGB, § 554 Anm. 1 c; Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl., § 554 Rn. 4; Staudinger/Otto, BGB, 13. Aufl., § 326 Rn. 30). Andere Befürworter der Ersatzpflicht gehen von einer analogen Anwendung des § 628 Abs. 2 BGB aus (vgl. Hermann JR 1994, 309, 314; Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Aufl., § 554 Rn. 8). Zum Teil wird eine Haftung auch unmittelbar wegen des Zahlungsverzuges als Verzugsschaden aus § 286 Abs. 1 BGB hergeleitet oder die Rechtsgrundlage offengelassen (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1985, 297, 298; RGZ 76, 367 ff.; OLG Düsseldorf DWW 1987, 231; NJW-RR 1991, 1353, 1354). Nach allgemeinen Grundsätzen besteht danach ein Schadensersatzanspruch bei einer verschuldeten Auflösung des Mietverhältnisses. Soweit demgegenüber das LG unter Bezugnahme auf eine im älteren Schrifttum vertretene Rechtsansicht die Auffassung vertritt, der Vermieter könne nicht kumulativ neben der vorzeitigen Vertragsauflösung durch fristlose Kündigung einen Nichterfüllungsschaden für die Zeit nach Vertragsbeendigung geltend machen, weil sich beide Rechtsfolgen gegenseitig ausschlossen, ist ihm nicht zu folgen.

Entgegen der Ansicht des LG ergibt sich weder aus der Gesetzessystematik noch aus der Entstehungsgeschichte oder aus dem Sinn und Zweck der mietrechtlichen Kündigungsvorschriften, daß der auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Schadensersatzanspruch durch die Ausübung des Kündigungsrechtes ausgeschlossen ist. Von dem LG und von den Vertretern der Gegenmeinung bleibt die zeitlich begrenzte ex nunc-Wirkung der Kündigung unberücksichtigt. Die Kündigung entzieht einem Ersatzanspruch, dessen Haftungstatbestand bereits durch das die fristlose Kündigung veranlassende vertragswidrige Verhalten des Mieters, hier des Zahlungsverzuges des Bekl., in der Zeit des noch bestehenden Vertrages verwirklicht worden ist, nicht die Rechtsgrundlage. Die Beendigung des Mietverhältnisses läßt die früheren Vertragspflichten nicht entfallen. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum das vertragswidrige Verhalten über den Zeitpunkt des Vertragsendes hinaus keine Rechtswirkungen entfalten sollte. Die vom LG unter Bezugnahme auf ältere Literaturmeinung vertretene Ansicht der Alternativität zwischen Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Vertragsbeendigung durch Rücktritt oder Kündigung ist in dieser Allgemeingültigkeit nicht gegeben. Zwar ist für die §§ 325, 326 BGB kennzeichnend, daß dem Gläubiger lediglich ein Wahlrecht zwischen Schadensersatz wegen Nichterfüllung und Rücktritt gegeben wird und eine Kumulation beider Rechtsfolgen gerade nicht eintreten soll. Weiterhin ist auch zutreffend, daß im Mietrecht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 554 BGB dem Rücktritt wegen Verzuges mit einer Hauptleistungspflicht entspricht und § 326 BGB für seinen Anwendungsfall verdrängt. Die in § 326 BGB hinsichtlich der Wahl der Rechtsfolgen normierten Grundsätze lassen sich jedoch nicht uneingeschränkt auf das Mietvertragsrecht übertragen. Die §§ 320 ff. BGB sind nämlich in erster Linie auf gegenseitig verpflichtende Schuldverhältnisse zugeschnitten, die einen einmaligen Leistungsaustausch zum Inhalt haben. Auf in Vollzug gesetzte Dauerschuldverhältnisse passen sie nicht ohne weiteres.

Dies kommt besonders darin zum Ausdruck, daß bei Dauerschuldverhältnissen anerkanntermaßen an die Stelle des Rücktritts eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund tritt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl. § 326 Rn. 4). Außerdem ist im Leistungsstörungsrecht insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sich die Vertragspartner eines Mietverhältnisses auf eine gewisse Zeit binden wollten und entsprechend für die Zukunft disponiert haben. Demgegenüber kommt § 326 BGB im Mietvertragsrecht keine derart weitreichende Bedeutung zu. Insbesondere ist die Gestaltungswirkung des Rücktritts nach den §§ 326, 327 Satz 1, 346 ff. BGB eine andere und weitreichendere als die ex nunc-Wirkung der Kündigung. Der Rücktritt hebt den Vertrag insgesamt vom Anbeginn auf und wandelt ihn in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Innerhalb dessen sind die gegenseitig bereits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Mit dieser rückwirkenden Umgestaltung des Schuldverhältnisses ist der Ersatz des Erfüllungsinteresses nicht vereinbar. Hingegen beendet die Kündigung das Vertragsverhältnis lediglich für die Zukunft und dies steht mit der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs, dessen Haftungsgrund in die Zeit des noch bestehenden Vertrages fällt, auch dann nicht im Widerspruch, wenn sich der Schaden infolge der Kündigung nach Vertragsbeendigung verwirklicht.

Weiterhin ist auch die Annahme des LG, daß die §§ 325, 326 BGB eine für die gesamte Zivilrechtsordnung verbindliche Rechtsgrundlage enthielten, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Denn das Bürgerliche Gesetzbuch kennt hiervon Ausnahmen. Insbesondere ist auf § 628 Abs. 2 BGB hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift des Dienstvertragsrechts ist der Kündigungsfolgeschaden von demjenigen zu ersetzen, der durch sein vertragswidriges Verhalten zur fristlosen Kündigung Anlaß gegeben hat. Diese Haftungsregelung ist auf Dauerschuldverhältnisse anderer Art entsprechend anzuwenden (vgl. Hermann JR 1994, 309, 314; Palandt/Putzo a. a. O., § 628 Rn. 1, § 276 Rn. 128; Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Aufl., § 553 BGB Rn. 23, § 554 BGB Rn. 8). Entgegen der Ansicht des LG hat § 628 Abs. 2 BGB keinen auf die Besonderheiten des Dienstvertragsrechts zugeschnittenen Ausnahmecharakter. Vielmehr handelt es sich bei dem in § 628 Abs. 2 BGB normierten Schadensersatzanspruch um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. In den Gesetzesmaterialien (zitiert in RGZ 76, 367, 370) wird die Regelung mit der Erwägung gerechtfertigt, daß die "allgemeinen Rechtsgrundsätze verlangen, demjenigen Teil, welcher durch sein vertragswidriges Verhalten den Grund zur Auflösung des Dienstvertrages herbeigeführt hat, die Pflicht zum Schadensersatz aufzuerlegen". § 628 BGB ist danach Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes und keine speziell auf das Dienstvertragsrecht zugeschnittene Regelung. Nach der Entstehungsgeschichte der Norm liegt eine Übertragung des dort geregelten Rechtsgrundsatzes auf andere Vertragsverhältnisse, insbesondere auch auf den Zahlungsverzug des Mieters nahe (vgl. hierzu Hermann JR 1994, 309, 314). Ein Schadensersatzanspruch nach fristloser Kündigung des Vermieters ist daher nicht ausgeschlossen. Im übrigen ist ein derartiger Schadensersatzanspruch für Kündigungsfolgeschäden auch mit der Gesetzessystematik des Mietrechts zu vereinbaren. Denn § 557 Abs. 1 Satz 2 BGB läßt ausdrücklich auch nach einer, unter Umständen durch eine Kündigung bedingten Beendigung des Mietvertrages eine weitergehende Schadensersatzpflicht des Mieters zu.

Weiterhin kann ein Ersatzanspruch für Kündigungsfolgeschäden auch nicht mit dem Argument versagt werden, der Vermieter habe aus eigener Entschließung die Kündigung erklärt und das Mietverhältnis beendet, obwohl es ihm freistehe, auf Erfüllung zu klagen. Dieser Aspekt betrifft nicht die Frage, ob ein Ersatzanspruch besteht, sondern ist ein Problem der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Vertragsverletzung und eingetretenem Mietausfallschaden. Das geltend gemachte Erfüllungsinteresse in Gestalt der entgangenen Miete und der Nebenkosten ist dem Mieter, hier dem Bekl., als Folgeschaden objektiv zurechenbar. Es ist zwar unmittelbar auf den Kündigungsausspruch zurückzuführen, mittelbar aber durch die vertragswidrige Nichtzahlung der Miete bedingt. Haftungsbegründend ist damit das zur Auflösung des Mietverhältnisses führende Verschulden des Mieters, denn gerade der Zahlungsverzug veranlaßte den Kl. zur fristlosen Kündigung.

Die Zubilligung eines Ersatzanspruches ist entgegen der Ansicht des LG schließlich auch mit Sinn und Zweck der Regelung des § 554 BGB vereinbar, interessengerecht und entspricht den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 554 BGB dient in erster Linie dem Schutz des Vermieters, der oft auf den Eingang der Mietzinsen angewiesen ist, um seinen eigenen Verpflichtungen nachkommen zu können und der deshalb Schutz gegen eine Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsunwilligkeit des Mieters verdient (vgl. BVerfG NJW 1989, 1917). Der Vermieter ist nämlich bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Falle eines Mietrückstandes eines Mieters gehalten, die Kündigung auszusprechen, um einen noch größeren Schaden für die Dauer der vertraglichen Laufzeit von sich abzuwenden (vgl. BVerfG a. a. O. S. 1918). Dies verbietet es, den Vermieter zunächst auf eine Erfüllungsklage zu verweisen und darauf, erst einen Nachmieter zu suchen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Ein Mieter, der in Zahlungsverzug geraten ist, kann zumeist auch nicht zahlen, so daß eine Klage auf Erfüllung der Mietzahlungen letztlich nicht sinnvoll wäre, weil eine Vollstreckung wegen Insolvenz des Mieters in diesem Fall voraussichtlich keinen Erfolg hätte. Kann ein Mieter die Mietzinsraten nicht aufbringen, wird er durch die Erfüllungsklage zusätzlich mit Gerichtskosten belastet, die seine Verbindlichkeiten weiter erhöhen, und andererseits wird der Vermieter dem Risiko ausgesetzt, nicht nur keine Mietzahlungen zu erhalten, sondern im Ergebnis ebenfalls mit weiteren Kosten belastet zu sein. Außerdem kann der Vermieter während des Bestehens des Mietverhältnisses keine anderweitige Vermietung vornehmen, sondern erst, wenn das Mietverhältnis gekündigt und das Mietobjekt geräumt ist. Aus diesen Gründen geht es nicht an, den Vermieter darauf zu verweisen, einen nicht zahlungsbereiten oder nicht zahlungsfähigen Mieter trotz der bestehenden Kündigungsmöglichkeit weiterhin die Mietsache nutzen zu lassen und gleichzeitig schon einen Nachmieter zu suchen. Denn während des Bestehens eines Mietverhältnisses ist die Möglichkeit, einen anderen Mieter zu finden, äußerst gering, weil wegen der noch auszusprechenden Kündigung und der danach ungewissen Räumung auch kein genauer Übergabezeitpunkt angegeben werden kann. Diese Unsicherheiten führen dazu, daß eine Neuvermietung noch weniger möglich ist als bei leerstehendem Gewerbemietraum, so daß der Vermieter im Ergebnis den finanziellen Ausfall allein zu tragen hat. Das bedeutet, daß der Vermieter mit weiteren Risiken einer kaum möglichen Neuvermietung belastet würde, während andererseits die Räumlichkeiten weiterhin dem nichtzahlenden Mieter zur Verfügung stünden.

Nach allem steht dem Vermieter, der den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs des Mieters nach § 554 BGB kündigt, ein Schadensersatzanspruch eigener Art zu, der ihn berechtigt, den durch die Kündigung veranlaßten Schaden nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt zu verlangen. Die in § 17 Zi. 2 des Mietvertrages der Parteien formulierte Schadensersatzpflicht entspricht dem.

Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch liegen hier vor. ...

Soweit der Bekl. den Schadensumfang im Hinblick auf den Mietzinsausfall pauschal bestreitet, ist sein Vorbringen unerheblich. Denn die Ersatzpflicht umfaßt grundsätzlich den vollständigen Gewinn, den der Kl. bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erzielt hätte. Der Schaden besteht in dem dem Vermieter entgangenen Mietzins für die vereinbarte Vertragsdauer unter Berücksichtigung einer Vorteilsausgleichung. Der geschädigte Vermieter ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Vertragsverletzung nicht eingetreten wäre und es somit nicht zur fristlosen Kündigung gekommen, sondern der Vertrag fortgeführt worden wäre (vgl. BGH MDR 1979, 1016; BGHZ 95, 39, 44; BGH NJW 1982, 870, 872; BGH NJW 1984, 2687, 2689; BGH NJW 1991, 221, 223). In diesem Fall hätte der Kl. die fortlaufenden Mietzinsraten in der vereinbarten Höhe erhalten. Der vom Kl. geltend gemachte Schaden ist auch der Höhe nach begründet. Der Bekl. schuldet für die Zeit vom 15.10.1993 bis zum 30.4.1994, in der das Ladenlokal leerstand, den Mietausfall in voller Höhe als entgangenen Gewinn nach § 252 BGB. Nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs ist der durch die Weitervermietung der Geschäftsräume am 1.5.1994 erzielte Mieterlös schadensmindernd anzurechnen. Für diese Zeit schuldet der Bekl. Ersatz der verbleibenden Mietdifferenz die geltend gemachten Monate Mai bis Juni 1994 in Höhe von 2.021,73 DM.

Dem Kl. sind außerdem die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten für den Zeitraum vom 15.10.1993 bis zum 31.12.1993 als adäquater Kündigungsfolgeschaden zu erstatten. Der Kl. hat jene Kosten in Höhe von 159,80 DM im einzelnen aufgelistet, und in der Berufungsinstanz werden von dem Bekl. keine Einwände dagegen erhoben. Hätte das Mietverhältnis fortbestanden, hätte der Bekl. jedenfalls die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten zu zahlen gehabt, für deren Entstehen es nicht auf die tatsächliche Nutzung ankommt.

Die Schadensersatzansprüche des Kl. sind schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB zu kürzen, weil ein mitwirkendes Verschulden bei der Schadensentstehung dem Kl. nicht anzulasten ist. ... Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß der Kl. die Mieträume nicht sogleich zu einem reduzierten Mietpreis anbot und das Objekt somit erst ab 1.5.1994 weitervermietet wurde. Soweit die Vermietung zunächst daran scheiterte, daß sich der Kl. mit einem Interessenten nicht über den Mietzins einigen konnte, kann der Bekl. daraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB gebietet es nicht, daß der Vermieter sofort um jeden Preis die Mietsache weitervermietet. Denn er ist nicht verpflichtet, sofort zu einem reduzierten Mietzins anzubieten, um alsbald einen Nachmieter zu finden. Es steht dem geschädigten Vermieter sogar frei, auch eine erhöhte Miete zu verlangen, zumal es für gewerbliche Räume insoweit keine gesetzlichen Beschränkungen gibt (vgl. hierzu OLG Frankfurt ZMR 1993, 64, 65, 66; OLG Düsseldorf DWW 1987, 231, 232; NJW-RR 1991, 1353, 1354). Zudem liegt es gerade auch im objektiv verstandenen Interesse des ersatzpflichtigen Mieters, daß der Vermieter zunächst den Versuch unternimmt, zumindest den mit dem Vormieter vereinbarten Mietzins bei der Anschlußvermietung ebenfalls zu erzielen. Soweit der Bekl. demgegenüber die Bemühungen des Kl. lediglich bestreitet, ist dies unerheblich, weil den Bekl. die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nach dem § 254 Abs. 2 BGB trifft.

Der Kl. hat schließlich auch nach § 286 BGB einen Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 946,45 DM für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. Insoweit handelt es sich ebenfalls um eine Folge des vertragswidrigen Verhaltens des Bekl. (vgl. BGH NJW 1986, 2243, 2244). Denn die vertragsbrüchige Partei hat dem geschädigten Vertragspartner alle Aufwendungen zu ersetzen, die bei der gegebenen Sachlage zur Schadensabwendung vernünftig und zweckmäßig erscheinen. ... Der Ersatzanspruch ist entgegen der Ansicht des LG nicht wegen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB entfallen. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Entscheidung über die Frage einer Kündigung hielt sich im Rahmen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Nach den Umständen des Falles erschien die Beratung des Kl. über die Voraussetzungen, Risiken und Folgen einer fristlosen Kündigung durch einen Rechtsanwalt sachgerecht und im Hinblick auf die korrekte Formulierung und Begründung des Kündigungsschreibens (vgl. hierzu BGH NJW 1986, 2243, 2245) geboten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß der Kl. in mietvertraglichen Dingen und insbesondere in den hier anstehenden Rechtsfragen nicht unerfahren war und über genügende Kenntnis der Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs verfügte, um eine außerordentliche Kündigung selbst auszusprechen und deren Risiken einzuschätzen, werden vom Bekl. nicht vorgetragen. ...

Leitsatz

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Anmerkung: Entscheidung der 1. Instanz: LG Marburg WM 1995, 536.