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Kündigungsfolgeschaden

LG Berlin62 S 326/8523.06.1986GE 1986, 1117

§ 286 BGB, § 254 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungsfolgeschaden; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung; Folgeschaden; positive Vertragsverletzung; Zahlungsverzug; Mietausfallschaden; Weitervermietung; Schadenminderungspflicht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Kündigungsfolgeschaden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. haftet auch für den der Kl. in den Monaten Januar und Februar 1985 entstandenen Mietausfallschaden, wobei sich die Haftung des Bekl. hier der Höhe nach auf die Kaltmiete begrenzt. Der Bekl. haftet nämlich nach der wirksamen fristlosen Kündigung der Kl. vom 8. November 1984 wegen Zahlungsverzuges gemäß den Regeln zur positiven Forderungsverletzung bzw. aus § 286 BGB auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens. Hierbei handelt es sich um den Schaden, der für die Kl. aus der vorzeitigen Vertragsauflösung des bis zum 31. März 1987 befristeten Mietverhältnisses herrührt und der sich hier als der in den Monaten Januar und Februar 1985 (auch Dezember 1984) entstandene Mietausfall darstellt (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., Anm. 262 zu IV).

Insoweit war auch kein Verstoß der Kl. gegen die sie im Hinblick auf eine alsbaldige Weitervermietung treffende Schadenminderungspflicht festzustellen, wobei der Bekl. für die Voraussetzungen einer derartigen Pflichtverletzung gemäß § 254 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig wäre. Vielmehr hat die Kl. hier auch in Anbetracht der Vertragsdauer durchaus für eine alsbaldige Weitervermietung Sorge getragen, denn sie hat die Streitgegenständliche Wohnung erst im Dezember 1984 zurückerhalten und die Weitervermietung schon zum 1. März 1985 vorgenommen.