Kündigungserklärung durch Prozeßbevollmächtigten
§ 81 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigungserklärung durch Prozeßbevollmächtigten; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigungserklärung, Abgabe, Empfangnahme; Prozeßvollmacht, Umfang; Prozeßbevollmächtigter; Kündigung im Prozeß
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Umfang einer Prozeßvollmacht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Meinung der Bekl. war der Prozeßbevollmächtigte der Kl. zum Ausspruch der fristlosen Kündigung bevollmächtigt. Die Prozeßvollmacht hat ihn ermächtigt, auch sachlich-rechtliche Willenserklärungen im Rahmen der Rechtsverfolgung der Räumung und Herausgabe der Gaststätte abzugeben (Baumbach § 81 ZPO Anm. 3; Thomas-Putzo § 81 ZPO Anm. 3 a). Die Prozeßvollmacht von Schriftsätzen und damit auch die Entgegennahme der in den Schriftsätzen der Kl. abgegebenen Kündigungserklärungen.