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Kündigungserklärung durch Prozeßbevollmächtigten

LG Berlin62 S 335/8703.12.1987GE 1988, 255

§ 81 ZPO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungserklärung durch Prozeßbevollmächtigten; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigungserklärung, Abgabe, Empfangnahme; Prozeßvollmacht, Umfang; Prozeßbevollmächtigter; Kündigung im Prozeß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Umfang einer Prozeßvollmacht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Meinung der Bekl. war der Prozeßbevollmächtigte der Kl. zum Ausspruch der fristlosen Kündigung bevollmächtigt. Die Prozeßvollmacht hat ihn ermächtigt, auch sachlich-rechtliche Willenserklärungen im Rahmen der Rechtsverfolgung der Räumung und Herausgabe der Gaststätte abzugeben (Baumbach § 81 ZPO Anm. 3; Thomas-Putzo § 81 ZPO Anm. 3 a). Die Prozeßvollmacht von Schriftsätzen und damit auch die Entgegennahme der in den Schriftsätzen der Kl. abgegebenen Kündigungserklärungen.