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Kündigungserklärung bei Mietermehrheit

LG Berlin64 S 183/84 64 S 221/84 -11.12.1984GE 1985, 309

§ 564 Abs. 2 BGB, § 564 a Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungserklärung bei Mietermehrheit; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung (d. Mieters); Mietermehrheit; Gesamthand; Bevollmächtigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn mehrere Mieter ein Mietverhältnis kündigen wollen, ist es grundsätzlich erforderlich, daß alle Mieter die Kündigung gemeinsam erklären.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kündigung vom 14. Dezember 1982 ist unwirksam, weil sie nur von der Bekl. zu 2) als Mieterin unterschrieben worden ist. Wenn mehrere Mieter ein Mietverhältnis kündigen wollen, ist es grundsätzlich erforderlich, daß alle Mieter die Kündigung gemeinsam erklären, mithin alle Mieter ihre Unterschriften unter das Kündigungsschreiben setzen. In diesem Zusammenhang können die Bekl. sich auch nicht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 der Allgemeinen Mietvertragsbedingungen stützen, wonach Willenserklärungen eines Mieters auch für die anderen Mieter der Wohnung verbindlich sind. Denn diese Klausel gilt nur für während des laufenden Mietverhältnisses abgegebene Erklärungen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung für Willenserklärungen eines Mieters, durch die das gesamte Mietverhältnis beendet werden soll. Wollte man insoweit der Auffassung der Bekl. folgen, könnte einer von mehreren gemeinschaftlichen Mietern, der den Mietvertrag für sich beenden will, zu Lasten der übrigen Mitmieter eine Beendigung des Mietverhältnisses herbeiführen. Eine derart weitgehende Bevollmächtigung mehrerer Mitmieter untereinander ist jedoch von § 21 der Allgemeinen Mietvereinbarungen nicht gedeckt. Denn aus einem derartigen gesamthandähnlichen Schuldverhältnis kann sich keiner der Eheleute ohne Einverständnis des anderen lösen (BayObLG, GE 1983, 429).

Aus dem Kündigungsschreiben vom 14. Dezember 1982 ist auch keine Bevollmächtigung durch den Bekl. zu 1) in ausdrücklicher oder konkludenter Form zu entnehmen. Der Verwendung des Wortes "wir" kann diese Bedeutung nicht beigemessen werden, zumal keine weiteren sonstigen Anhaltspunkte für eine Bevollmächtigung vorliegen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch: LG Berlin - 62 S 174/83 -, Urt. v. 26.1.1984