Kündigungserklärung bei Mietermehrheit
LG Berlin62 S 174/8326.01.1984GE 1984, 629
§ 564 Abs. 2 BGB, § 9 AGBG, § 564 a BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigungserklärung bei Mietermehrheit; Mietverhältnis, Kündigung; Mietermehrheit; Kündigungserklärung; Stellvertretung; Formularklausel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wurde von mehreren Personen gemeinsam eine Wohnung gemietet, so muß eine Kündigungserklärung von allen oder wenigstens im Namen aller Kündigenden unter Angabe des Vertretungsverhältnisses ausgesprochen werden. Sonst ist sie unwirksam und hat weder Einzel- noch Gesamtwirkung. Eine Formularklausel, wonach die Kündigung eines Mieters die Beendigung des gesamten Mietverhältnisses bewirken soll, ist unwirksam.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. auch: LG Berlin - 64 S 183/84 -, Urt. v. 11.12.1984