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Kündigungserklärung bei Mietermehrheit

LG Berlin62 S 174/8326.01.1984GE 1984, 629

§ 564 Abs. 2 BGB, § 9 AGBG, § 564 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungserklärung bei Mietermehrheit; Mietverhältnis, Kündigung; Mietermehrheit; Kündigungserklärung; Stellvertretung; Formularklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wurde von mehreren Personen gemeinsam eine Wohnung gemietet, so muß eine Kündigungserklärung von allen oder wenigstens im Namen aller Kündigenden unter Angabe des Vertretungsverhältnisses ausgesprochen werden. Sonst ist sie unwirksam und hat weder Einzel- noch Gesamtwirkung. Eine Formularklausel, wonach die Kündigung eines Mieters die Beendigung des gesamten Mietverhältnisses bewirken soll, ist unwirksam.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. auch: LG Berlin - 64 S 183/84 -, Urt. v. 11.12.1984