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Kündigungserklärung bei mehreren Vermietern oder Mietern

LG Berlin62 S 136/8513.10.1986GE 1986, 1169

§ 564 BGB, § 432 BGB, § 9 AGBG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungserklärung bei mehreren Vermietern oder Mietern; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigungserklärung; Mietermehrheit; Vermietermehrheit; Kündigungsempfänger; Instandhaltungspflicht; Schönheitsreparaturen; Formularklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sind in einem Mietverhältnis mehrere Vermieter oder Mieter vorhanden, so muß die Kündigung von allen Kündigenden an alle

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Sind in einem Mietverhältnis mehrere Vermieter oder Mieter vorhanden, so muß die Kündigung von allen Kündigenden an alle Kündigungsempfänger ausgesprochen werden. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam und hat weder Einzel- noch Gesamtwirkung (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 4. Aufl. Anm. B 44 mit weiteren Nachweisen). Eine hiervon abweichende Betrachtung rechtfertigt sich auch nicht aus der sogenannten Bevollmächtigungsklausel in § 18 des Mietvertrages, denn diese Klausel gilt nach allgemeiner Auffassung (vgl. OLG Schleswig in WuM 1983 Seite 130) nicht für die Abgabe von Kündigungserklärungen, sondern nur für Erklärungen im Rahmen des fortbestehenden Mietverhältnisses.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. bereits: Urt. v. 26.1.1984 - 62 S 174/83 und LG Berlin - 64 S 183/84 -, Urt. v. 11.12.1984

Kündigungserklärung bei mehreren Vermietern oder Mietern — LG Berlin 62 S 136/85 — vera