Kündigungserklärung
BGB § 564 b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigungserklärung; Eigenbedarf; Ersatzwohnung; Mietaufhebungsvertrag
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei einer Eigenbedarfskündigun muß der Kündigungsgrund unabhängig von vorhergehenden mündlichen Erklärungen aus dem Kündigungsschreiben selbst zu entnehmen sein.
2. Die Erklärung des Mieters, er wolle sich um eine Ersatzwohnung bemühen, ist kein Angebot zum Abschluß eines Mietaufhebungsvertrages.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigungserklärungen des Kl. genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen ... Der Satz der Begründung: "Da ich diese [Red.: die Wohnung] für eigene Zwecke benötige ..." gibt nur Aufschluß darüber daß der Kl. selbst die Wohnung brauche, nicht aber hinreichend darüber, warum das so sei. Die Wendung, "eigene Zwecke" sollten mit der Kündigung verfolgt werden, läßt schon offen, ob der Kl. selbst einziehen will oder ob er vermieten oder aus anderen wirtschaftlichen Gründen an einer Räumung interessiert sei. Mit derartigen mehrdeutigen und letztlich farblosen Wendungen lassen sich weder Kündigungsgründe von anderen abgrenzen noch das Interesse der Mieter achten, zu wissen, in welcher Richtung sie sich verteidigen müssen.
Die schriftlichen Anforderungen lassen sich auch nicht deshalb mindern, weil der Kl. schon vor der schriftlichen Kündigung mündlich den Bekl. sein Begehren erläutert haben will. Das Gesetz verlangt eine ausreichende Begründung in Schriftform und läßt Bezugnahmen auch auf vorhergehende mündliche Erklärungen nicht zu (BayObLG NJW 1981, 2197, 2198 [= WM 1981, 200]; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV 105 m. N.).
Die Erklärungen der Bekl. im Frühjahr 1989 liefen darauf hinaus, daß sie sich um eine Ersatzwohnung bemühen wollten. Das ist noch kein Angebot, das Mietverhältnis bereits damals einverständlich aufzuheben. Denn derartige Erklärungen eines Mieters enthalten nach der erkennbaren Interessenlage den Vorbehalt, daß man erst ausziehen wolle, wenn man auch eine Ersatzwohnung gefunden habe.