veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kündigungserklärung

LG Berlin64 S 137/8512.11.1985GE 1986, 659, 661

§ 568 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kündigungserklärung; Räumungsaufschub; Mietverhältnis, Beendigung; Verlängerung, stillschweigende

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Erklärt sich der Vermieter auf Bitten des Mieters bereit, die Entscheidung über das Räumungsbegehren über den Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Mietverhältnisses hinaus ruhen zu lassen, und tritt der Vermieter erst 14 Tage nach diesem Zeitpunkt wiederum an den Mieter heran, so gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert (§ 568 Satz 1 BGB).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat keinen Anspruch gegen den Bekl. auf Räumung der streitbefangenen Wohnung, da das zwischen den Parteien begründete Mietverhältnis fortbesteht. Zwar war der Mietvertrag befristet bis zum 30. Juni 1981 abgeschlossen worden, aber auch nach der Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 30. September 1981 durch die Kl. ist das Mietverhältnis nicht beendet worden. Das zunächst auf bestimmte Zeit eingegangene Mietverhältnis galt vielmehr als auf unbestimmte Zeit verlängert, nachdem der Bekl. nach dem Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fortgesetzt hatte, ohne daß die Kl. einen entgegenstehenden Willen dem Bekl. gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen (§ 568 Satz 1 BGB) erklärt hatte. Zwar hat die Kl. mit Schreiben vom 24. Juli 1981 den Antrag des Bekl. vom 17. Juli 1981 auf Verlängerung des Mietverhältnisses über den 30. September 1981 hinaus abgelehnt; ferner hat die Kl. den Bekl. mit Schreiben vom 2. September und 9. September 1981 aufgefordert, bis zum 11. September 1981 das Datum seines Auszuges aus der streitbefangenen Wohnung mitzuteilen. Nachdem der Bekl. jedoch mit Schreiben vom 15. September 1981 die Kl. gebeten hatte, die Angelegenheit zunächst ruhen zu lassen, ist die Kl. erst wieder mit Schreiben vom 13. November 1981 an den Bekl. mit der Bitte herangetreten, seinen Auszugstermin mitzuteilen. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Frist von zwei Wochen seit dem 30. September 1981 - dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt - bereits abgelaufen. Durch die Zurückstellung der Beantwortung des Schreibens des Bekl. vom 15. September 1981, in dem dieser zudem Härtegründe geltendgemacht hatte, die einer Beendigung des Mietverhältnisses entgegenstanden, und auf eine spätere übliche Einigung hingewiesen hatte, bis zum 13. November 1981 gegen die von dem Bekl. in seinem Schreiben vom 15. September 1981 vorgetragenen Gründe für eine Verlängerung des Mietverhältnisses war verspätet. Da sie sich durch die Zurückstellung der Beantwortung des Schreibens des Bekl. vom 15. September 1981 bis nach dem Beendigungszeitpunkt mit der Verlängerung des Mietverhältnisses einverstanden erklärt hat, kann dahinstehen, ob für eine Ablehnung im Sinne des § 568 BGB es ausreicht, daß der Vermieter schon vor Ablauf der Mietzeit erklärt, das Mietverhältnis werde nicht fortgesetzt (vgl. dazu RGRK-GELHAAR, 12. Aufl., § 568 BGB Rdz. 4).