Kündigungserklärung
§ 564 b Abs. 3 BGB, § 568 BGB, § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigungserklärung; Mietverhältnis, Beendigung; Kündigung; Kündigungsgründe, Nachschieben; Räumungsklage (als neue Kündigung); Interesse, berechtigtes
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für eine ordentliche Kündigung, die ein berechtigtes Interesse erfordert, dürfen nach § 564 b Abs. 3 BGB nur die Gründe berücksichtigt werden, die in dem Kündigungsschreiben genannt sind. Ein Nachschieben anderer Kündigungsgründe im Prozeß kann grundsätzlich nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses führen.
2. In der Räumungsklage des Vermieters kann eine neue Kündigung des Mietverhältnisses liegen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn für den Mieter eindeutig erkennbar ist, daß neben der Klage als Prozeßhandlung auch eine Kündigung des Mietvertrages als materiell rechtliche Willenserklärung vorgenommen wird.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. zum LS Nr. 2 auch LG Berlin - 63 S 248/83 - Beschl. v. 5.8.1983 in GE 1983, 1067 und LG Berlin - 64 S 259/88 - Urt. v. 8.11.1988, in GE 1989, 145