Kündigungsabwehr/Anwaltskosten
§ 276 BGB, § 564 BGB, § 249 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kündigungsabwehr/Anwaltskosten; Positive Vertragsverletzung; Anwalt/Kosten bei Kündigungsabwehr; Anwaltskosten/für Kündigungsabwehr; Kündigung/unberechtigte (Anwaltskosten); Mieterberatung/Anwaltskosten; Mitverschulden des Mieters/Kündigungsabwehr; Rechtsanwalt/Kosten für Kündigungsabwehr; Kündigung/unberechtigte als positive Vertragsverletzung; Schadensersatz, Anwaltskosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die zur Abwehr einer unberechtigten Kündigung anfallenden Anwaltskosten kann der Mieter dann vom Vermieter unter dem Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung zurückverlangen, wenn die Einschaltung des Anwalts objektiv geboten war.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. steht ein Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten aus den Grundsätzen positiver Vertragsverletzung zu, welche sie zur Zurückweisung der Kündigung aufzuwenden hat.
In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß eine unberechtigte Kündigung eines Mietvertrages eine positive Forderungsverletzung desselben darstellen kann (BGH 51, 192; 53, 151). Durch das zwischen den Mietvertragsparteien bestehende Vertrauensverhältnis wird für beide Seiten die Verpflichtung begründet, sich so zu verhalten, daß der Vertragszweck nicht gefährdet wird und dem anderen Teil kein Schaden entsteht. Diese Pflichten haben die Kl. durch die - von allen Seiten zugegebenermaßen unbegründete - Kündigung verletzt.
Daß die Kündigung vom 28.4.1988 nicht begründet und unberechtigt war, ist unstreitig. Es muß zwar davon ausgegangen werden, daß es mittlerweile Teil des Allgemeinwissens ist, daß eine Wohnraumkündigung einer Begründung bedarf, so daß die Bekl. die Unwirksamkeit der Kündigung unschwer selbst hätte erkennen können und nicht gleich die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen müssen.
Diese einfache Sach- und Rechtslage änderte sich jedoch, als die Kl. ihre Prozeßbevollmächtigten einschalteten, die dann der Bekl. in ihrem Schreiben vom 17.10.1988 die Störung des Hausfriedens vorwarfen und mit einer Räumungsklage drohten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt mußte es der Bekl. ratsam erscheinen, sich auch ihrerseits der Hilfe eines Rechtsanwalts zu bedienen, um ihre Rechtsposition gegenüber den Kl. durchsetzen zu können.
Der Ansicht, daß der Bekl. ein Mitverschulden vorzuwerfen sei, da sie sich nicht an eine kostenlose Mieterberatung gewandt habe, kann das Gericht nicht folgen. Schließlich haben sich auch die Kl. der Hilfe eines Anwalts bedient und angesichts der angedrohten Räumungsklage war es daher der Bekl. nicht zuzumuten, auf die Betrauung eines geeigneten und befähigten Prozeßbevollmächtigten zu verzichten.