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Kündigung (wegen zu hoher Instandhaltungskosten)

AG Tempelhof-Kreuzberg9 C 384/8121.07.1982MM 1982, 11 S. 16

§ 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kündigung (wegen zu hoher Instandhaltungskosten); Hinderung/an angemessener wirtschaftlicher Verwertung (Kündigungsgrund); Interesse/berechtigtes im Sinne von § 564 b BGB (wirtschaftliche Verwertung); Kündigung/wegen zu hoher Instandhaltungskosten; Verlängerung/auf unbestimmte Zeit; Verwertung/wirtschaftliche des Grundstücks (Kündigungsgrund)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hohe Instandhaltungskosten bedeuten noch keine Hinderung hinsichtlich der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes und berechtigen daher nicht zur Kündigung nach § 564 b Abs. 2 BGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Denn diese Kündigung des Mietverhältnisses war unwirksam. Es fehlte der Kündigung an einem berechtigten Interesse im Sinne des § 564 b Abs. 2 BGB. Die Bekl. haben nicht in einer im einzelnen vom Gericht nachprüfbaren Art und Weise dargelegt, daß sie bei einer Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert wären und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würden. Für ihre Behauptung, es sei ein Abriß des Vorderhauses beabsichtigt, blieben die Bekl. beweisfällig. Allein der Umstand, daß durch die Instandsetzungsmaßnahmen erhebliche Kosten entstehen, bedeutet noch nicht, daß die Bekl. als Vermieter an einer wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert sind. Die Bekl. bleiben beweisfällig dafür, daß die Kosten mehr als 80 000,- DM - wie von den Kl. maximal geschätzt - betragen werden. Die Bekl. haben es auch unterlassen, die Erträge des Hauses im einzelnen darzulegen. Zu einer weiteren Vermietung der Wohnungen im Hause und damit zum Erzielen weiterer Mieteinnahmen ist es im Gegenteil gerade erforderlich, die von den Kl. geforderten Instandsetzungsmaßnahmen ausführen zu lassen.

Im übrigen kommt hinzu, daß das Mietverhältnis zwischen den Parteien gemäß § 568 BGB ohnehin als auf bestimmte Zeit verlängert gilt, da die Bekl. ihren entgegenstehenden Willen nach dem Ablauf der von ihnen ausgesprochenen Kündigungsfrist gegenüber den Kl. nicht erklärt haben.