Kündigung wegen Zahlungsverzugs
BGB §§ 286, 549 Abs. 2 Nr. 3 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein kündigungsbegründender Zahlungsverzug liegt nicht vor, wenn der Mieter zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten auf ein Konto mit einer vom Vermieter irrtümlich falsch angegebenen Kontonummer überweist und er von diesem Irrtum bei Leistung der Zahlung keine Kenntnis hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Kl. haben gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der von ihm bewohnten Wohnung, weil das Mietverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Kl. vom 17. August 2004 beendet ist.
Die Kündigung ist nicht wirksam, weil ein die Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne von § 543 BGB nicht vorliegt. Insbesondere war der Bekl. im Zeitpunkt der Kündigung nicht für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug, § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB, weil die Mietzahlungen für Juli und August 2004 infolge eines Umstandes unterblieben sind, den er nicht zu vertreten hat, § 286 Abs. 4 BGB. Der Bekl. hat dargelegt, daß er die Mietzahlungen für die Monate März bis August 2004 auf ein Konto mit der von den Kl. irrtümlich falsch angegebenen Kontonummer eingezahlt bzw. überwiesen hat. Von diesem Irrtum hatte der Bekl. bei Leistung der Zahlungen keine Kenntnis. Dies ist ihm auch nicht anzulasten. Dabei kann dahinstehen, ob der Prozeßbevollmächtigte der Kl. die (...) eMail mit der richtigen Kontonummer am 15. oder 16. April 2004 in den Briefkasten des Bekl. eingeworfen hat, denn diese eMail ist weder an den Bekl. adressiert noch mit einem Anschreiben versehen. Der Bekl. weist insofern zutreffend in der Berufungserwiderung darauf hin, daß dieses Blatt leicht übersehen und für eine Werbesendung gehalten werden konnte. Es wäre Sache der Kl. gewesen, in einer solchen Form auf die richtige Kontoverbindung hinzuweisen, daß dies nicht von dem Bekl. hätte übersehen werden können. Dem Bekl. ist es sodann auch nicht anzulasten, daß er die Rücküberweisung der Augustmiete auf sein Konto nicht zeitnah bemerkt hat, weil er mit einer solchen Rückbuchung nicht rechnen mußte. Jedenfalls ist ein etwaiges diesbezügliches Verschulden des Bekl. im Verhältnis zu dem Verschulden der Kl., die die falsche Kontonummer in die Welt gesetzt haben und auch am 17.8.2004, als dem ihrem Prozeßbevollmächtigten die Zahlungsbelege gezeigt wurden, keinen Hinweis auf das richtige Konto gegeben haben, gering. Ein Verzug des Bekl. ist folglich nicht gegeben.
(...)