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Kündigung wegen ständiger Lärmbelästigung durch Ehemann der Mieterin

AG Brandenburg a. d. Havel32 C 169/0017.07.2001GE 2001, 1134; HE 2001, 308

BGB §§ 242, 278, 554 a, 564 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis dann kündigen, wenn zwar nicht die Mieterin, aber ihr Ehemann ständig den Hausfrieden stört, ohne daß die Mieterin dagegen etwas unternommen hätte.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts war die Kl. gegenüber der Bekl. hier wegen des nicht sozialadäquaten Verhaltens des Ehemanns der Bekl. - Herr ... - zur fristlosen Kündigung gem. § 554 a BGB und zugleich zur ordentlichen Kündigung gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie darüber hinaus auch zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 242 BGB berechtigt. Diese Vorschriften finden insbesondere nämlich auf gravierende Belästigungen anderer Mitbewohner Anwendung. (...)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts hier fest, daß insbesondere der Ehemann der Bekl. - Herr ... - den Hausfrieden des Mehrfamilienhauses hier so nachhaltig gestört hat und zudem auch weiterhin stört, daß eine Fort-setzung des Nutzungs- (Miet-) verhältnisses für die Kl. nicht mehr zu-mutbar ist. Die von der Kl. behaupteten Vorfälle haben sich nämlich zum überwiegenden Teil in der Beweisaufnahme bestätigt. (wird aus-geführt)

Im Hinblick auf die schwerwiegende Folge der Kündigung der Wohnung und des damit verbundenen Wohnungsverlustes ist zwar die Feststellung eines eigenen subjektiv vorwerfbaren Verhaltens der Bekl. erforderlich, da allein ein Einstehenmüssen für fremde Schuld in-soweit in der Regel nicht ausreicht (BGH NJW 1959, 878; KG NJW 1998, 2455 ff.; KG WuM 2000, 481 f.). Wenn somit Lärmstörungen sowie die hierdurch verursachte Belästigung der Mitmieter des Hauses und die insofern erfolgte Störung des Hausfriedens ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung gem. § 554 a BGB sein können, so in der Regel bei den Fällen, in denen die Ursache in eigener Nachlässigkeit (oder Böswilligkeit) des Mieters besteht. Das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieterin wird demgemäß nur dann nicht nach-haltig gestört, wenn die Störung des Hausfriedens nur deshalb erfolgt, weil ein Familienmitglied des Mieters störend handelt, ohne daß die Mieterin - hier die Bekl. - daran in irgendeiner Form ein eigenes Ver-schulden trifft (KG NJW 1998, 2455 ff.). Hier trifft aber die Bekl. durch ihre Untätigkeit gegenüber ihrem Ehemann gerade diesbezüglich ein Verschulden, da sie nicht das geringste dazu vortrug, ob, und wenn ja wann und auf welche Art und Weise, sie in der Vergangenheit versucht hatte, ihren Ehemann daran zu hindern, derartige Lärmbelästigungen im Haus zu verursachen und ob sie im übrigen alles ihr Zumut-bare unternommen hatte, um die hierdurch verursachte Störung des Hausfriedens zu beenden (KG WuM 2000, 481 f.). Zweifel der Kl. an dem Willen der Bekl. zur Vertragstreue sind somit hier gerechtfertigt gewesen. (...)

Im übrigen wäre die fristlose Kündigungserklärung hier in eine ordentliche Kündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB umzudeuten. Zwar setzt die Vorschrift des § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB sinngemäß ein eigenes Verschulden des Mieters/Nutzers voraus und schließt damit die Anwendung des § 278 BGB jedenfalls hinsichtlich des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen teilweise aus (KG WuM 2000, 481 f.), so daß der Gesetzgeber die Kündigungsmöglichkeit nach § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB von der Zerstörung gerade des Vertrauensverhältnisses zwischen den Nutzungs-(Miet-)vertragsparteien und von deren persönlichem Verschulden abhängig macht, jedoch kann letzteres "selbstverständlich" (KG WuM 2000, 481 f.) auch in der mangelnden Einwirkung auf dritte Personen - wie hier den Ehemann der Bekl. - gesehen werden. Denn wiederholtes und damit für die Nutzerin/Mieterin - mithin hier für die Bekl. - erkennbares und von ihr zu unterbindendes etwaiges künftiges Fehlverhalten ihrer Familienmitglieder kann zur Bejahung ei-nes eigenen Verschuldens der Nutzerin/Mieterin führen (KG WuM 2000, 481 f.; AG Wiesbaden WuM 1998, 572). Insofern kann im Fall ei-nes besonders gravierenden Fehlverhaltens eines Erfüllungsgehilfen bzw. Familienmitglieds oder des gesetzlichen Vertreters der Nutzerin/Mieterin - wie hier - durchaus die Bejahung eines berechtigten Interesses der Vermieterin an der Beendigung des Nutzungs-/Mietverhältnisses nach der allgemeinen Vorschrift des § 564 b Abs. 1 BGB in Be-tracht kommen. Selbst wenn die Bekl. hinsichtlich des Verhaltens ihres Ehemannes ein Verschulden nicht treffen würde, so wäre die fristlose Kündigung hier gleichwohl auch aus wichtigem Grund nach § 242 BGB gerechtfertigt. Denn der Kl. war zum Zeitpunkt der Kündigung vom 20.6.2000 eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Bekl. angesichts der Art und Weise sowie der Dauer der Störungen des Hausfriedens durch den Ehemann der Bekl. und des darüber hinaus teilweise bestehenden Zahlungsrückstandes wohl nicht mehr zuzumuten. Da bei einer fristlosen Kündigung im Kündigungsschreiben zudem eine Begründung nicht angeführt werden muß, ist es insofern auch unerheblich, ob somit die Kündigung hier auf § 554 a BGB oder auf § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB bzw. auf § 242 BGB beruht (LG Hamburg WuM 1996, 271).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine fristlose und eine fristgerechte Kündigung des Wohnraummieters setzt eine schuldhafte Vertragsverletzung voraus. Ständige Lärmbelästigungen durch einen Familienangehörigen, die der Mieter nicht unterbindet, können dafür ausreichen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Ehemann der Mieterin bestand darauf, nachts laute Musik zu hören; mehrere Beschwerden von Mitmietern waren erfolglos. Die Vermieterin kündigte fristlos.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 17. Juli 2001 gab das Amtsgericht Brandenburg der Räumungsklage statt und meinte, zwar sei nach den Rechtsentscheiden des Kammergerichts ein eigenes Verschulden des Mieters grundsätzlich erforderlich. Dies liege aber darin, daß hier die Mieterin noch nicht einmal versucht hat, auf ihren Ehemann einzuwirken. Jedenfalls sei nach Treu und Glauben eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Vermieterin hier unzumutbar, so daß auch aus diesem Grunde die Kündigung berechtigt sei.